Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas Gattinger (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Geiblinger, LL.M. (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei MMag. A* , geboren am **, ** B*, **straße **, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (C*) , ** B*, **straße **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses (Streitwert: EUR 24.000,00) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Jänner 2026, Cga*-6, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.178,10 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
E
ntscheidungsgründe:
Die Klägerin war als ** bei der Beklagten beschäftigt und insbesondere von 26. Februar bis 5. Juli 2024 sowie von 5. September 2024 bis (zumindest) 6. Juli 2025 wegen Krankheit an der Dienstleistung verhindert.
Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilte ihr die Beklagte mit, das Dienstverhältnis werde bei Fortdauer der Dienstverhinderung mit Ablauf des 8. September 2025 enden.
Mit der am 9. November 2025 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Feststellung des unbefristeten aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 8. September 2025 hinaus und brachte vor, die Dienstverhinderung habe nicht insgesamt ein Jahr gedauert, weil der Zeitraum von 7. Juli bis 7. September 2025 nicht eingerechnet werden dürfe.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, die Dienstverhinderung habe seit 26. Februar 2024 angedauert.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Eine Meldung der Dienstfähigkeit im Zeitraum 6. Juli bis 7. September 2025 durch die Klägerin erfolgte nicht. Am 8. September 2025 meldete sie sich für diesen Tag aufgrund von Krankheit wieder dienstunfähig.
Die Klägerin war somit durchgehend vom 9. September 2024 bis 8. September 2025 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, die Dienstverhinderung habe von 7. Juli bis 7. September 2025 fortbestanden, weil die Klägerin den Wiederantritt des Diensts nicht einmal versucht habe; die Voraussetzungen des § 24 Abs 9 VBG seien daher erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die – trotz des (unzulässigen) Antrags der Klägerin – gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 Abgesehen davon, dass sich der Beginn ihres Dienstverhältnisses aus dem Inhalt der unstrittigen Urkunden ergibt (Blg ./1) – und daher der Berufungsentscheidung auch ohne Feststellung im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt werden könnte (RIS-Justiz RS0121557) – bedarf es der von der Klägerin vermissten Feststellungen nicht:
Die Klägerin war Vertragsbedienstete des Bundes. Das VBG – und damit (insbesondere) dessen § 24 – war daher grundsätzlich anwendbar. Eine Abweichung davon wird in den für ** in Betracht kommenden besonderen Regelungen – nämlich jenen für Vertragsbedienstete im ** Dienst im III. Abschnitt des VBG (§§ 37-48d) und jenen über Vertragsbedienstete im ** im Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt des VBG (§§ 90-91l) – nur für ** des Entlohnungsschemas II L normiert (vgl § 91a VBG; Ziehensack, VBG § 24 VBG Rz 141), während die Klägerin – im Einklang mit dem unstrittigen Urkundeninhalt (vgl Blg ./2) – von ihrer Einreihung im Entlohnungsschema I L ausgeht.
1.2.1 Sofern nicht zuvor die Fortsetzung vereinbart wurde, endet das Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs 9 VBG ipso iure, sobald Dienstverhinderungen (etwa) wegen Krankheit ein Jahr gedauert haben (S 1), wobei innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Diensts eintretende Dienstverhinderungen als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung gelten (S 2). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Krankenstände dieselbe medizinische Ursache haben (vgl RIS-Justiz RS0134585 = 8 ObA 56/23b; Burgerin ZellKomm ÖffDR § 24 VBG [75. Lfg] Rz 62).
Die Klägerin war (unstrittig) von 26. Februar bis 5. Juli 2024 und – ohne den Dienst wieder angetreten zu haben und weniger als sechs Monate später – ab 5. September 2024 dienstunfähig. Am 28. April 2025 hatte daher ihre Dienstverhinderung wegen Krankheit – selbst unter Außerachtlassung allfälliger früherer Dienstunfähigkeiten – die Dauer eines Jahres erreicht.
1.2.2 Die Beendigung durch Zeitablauf setzt allerdings zusätzlich voraus, dass die Dienstgeberin die Vertragsbedienstete spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses verständigt hat; erfolgt die Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Vertragsbedienstete bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor Ablauf der Frist keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist (§ 24 Abs 9 S 3 f VBG).
Die Verständigung der Klägerin ist (erst) mit Schreiben vom 14. März 2025 erfolgt, sodass das Dienstverhältnis erst drei Monate nach dessen Zustellung enden konnte. Dass diese nicht nachweislich oder erst nach dem 8. Juni 2025 erfolgt wäre, hat die Klägerin nicht behauptet.
Sie hat auch (unstrittig) ihren Dienst bis zum 8. September 2025 nicht wieder angetreten, was zwar während der Ferien nicht durch Aufnahme der **, aber etwa durch Inanspruchnahme einer Fortbildung (vgl § 5 VBG iVm § 58 BDG) möglich gewesen wäre. Darauf – nicht aber auf die (Meldung der) Dienstunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt – kommt es nach dem Wortlaut des § 24 Abs 9 S 4 VBG (ausschließlich) an.
2 Der Berufung musste daher schon aufgrund des nicht strittigen Sachverhalts der Erfolg versagt bleiben, ohne dass auf die darin vorgetragenen Argumente näher eingegangen werden müsste. Diese könnten jedoch ohnedies nicht zum Erfolg führen:
2.1 Die behaupteten Mängel liegen nicht vor:
Medizinische Fragen – wie die Frage, ob die Klägerin während der Sommerferien 2025 dienstfähig war – sind nicht durch Parteieneinvernahmen zu klären, sondern durch medizinische Sachverständige (vgl etwa Neumayr in ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 8). Ob sich die Klägerin ab 6. Juli 2025 „dienstfähig gemeldet“ hat (ON 1 S 2), ist nicht relevant.
Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 7. Jänner 2026 ein Vorbringen zu unterschiedlichen Themen erstattet und dazu (ohne weitere Differenzierung) zahlreiche Beweisanbote erstattet, unter anderem ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten (ON 4 S 2). Ein Beweisanbot hat jedoch das Beweisthema – also die Tatsache, die bewiesen werden soll – im Einzelnen genau zu bezeichnen (RIS-Justiz RS0039882). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, Überlegungen anzustellen, zu welchem von zahlreichen in Betracht kommenden Beweisthemen ein bestimmtes Beweismittel angeboten wird.
2.2 Auf Grundlage der vorliegenden Beweisergebnisse gelingt es der Klägerin auch nicht, eine fehlerhafte Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den von ihr mit der Tatsachenrüge bekämpften, kursiv dargestellten Feststellungen aufzuzeigen:
Die Klägerin konnte zu ihrem Vorbringen, sich ab dem 6. Juli 2025 dienstfähig gemeldet zu haben, keine Urkunden vorlegen (ON 5.4 S 2). Objektivierbare Beweise dafür fehlen daher.
Nach dem von der Beklagten eingeholten – und von der beauftragten Fachärztin nach den von der Klägerin erstatteten umfangreichen Einwendungen aufrecht erhaltenen – Gutachten (Blg ./15, ./17 und ./19) war die Klägerin am 23. Juni 2025 und auf unbestimmte weitere Zeit bis nach Umsetzung von umfangreichen Behandlungsempfehlungen dienstunfähig.
3 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
4 Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil die (letztlich) einzige maßgebliche Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof bereits beantwortet wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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