Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sonntag (Kreis der Arbeitgeber) und MMag. Barbara Kriechhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Pensionist, **, vertreten durch B*, Rechtsreferentin der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. C*, Landesstelle Salzburg, wegen Pensionshöhe über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Dezember 2025, Cgs*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.Jänner 2025 bestimmte die Beklagte die ab 1. Oktober 2024 zuerkannte Korridorpension einschließlich Frühstarterbonus mit EUR 2.304,62 (für das Jahr 2024) bzw EUR 2.410,63 (für das Jahr 2024).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klagemit dem Begehren auf Gewährung der Korridorpension ab 1. Oktober 2024 inklusive des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG im gesetzlichen Ausmaß.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger vereinbarte mit seiner Dienstgeberin am 3. Juli 2024 die einvernehmliche Auflösung seines Dienstverhältnisses zum 15. September 2024, weil er die Korridorpension in Anspruch nehmen wollte, und beantragte diese am 16. August 2024.
Vom 16. bis 25. September 2024 war er aufgrund einer Urlaubsersatzleistung pflichtversichert. In weiterer Folge beantragte er Arbeitslosengeld.
Die mit 26. August 2024 datierte Betreuungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Arbeitsmarktservice ist (ausdrücklich) aufgrund des Pensionsantritts mit 1. Oktober 2024 befristet. Mit Mitteilung vom 11. September 2024 informierte das Arbeitsmarktservice den Kläger über die Höhe des täglichen Arbeitslosengelds.
Vom 26. bis 30. September 2024 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ausgezahlt. Der Kläger war aber damals nicht arbeitswillig. Bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz erfolgte keine Rückforderung des Arbeitslosengelds.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger habe in den fünf Tagen seiner Arbeitslosigkeit mangels Arbeitswilligkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt; die Voraussetzungen für die Gewährung des Erhöhungsbetrags nach § 34 APG lägen daher nicht vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Mängelrüge kritisiert der Kläger das Ergebnis des Verfahrens als überraschend.
1.1 Dabei übersieht er jedoch, dass die Beklagte in der Klagebeantwortung zwar Schriftstücke des Arbeitsmarktservice – das von einem Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgegangen ist – zitiert, jedoch bereits einen Anspruch des Klägers auf den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG bestritten hat. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. Dezember 2025 hat sie ihm zwar nicht die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld vorgeworfen, seine Arbeitswilligkeit aber ausdrücklich bestritten (ON 14.2; ON 14.3 S 3).
1.2 Auf die Relevanz der Frage, „ob der Kläger ab 16. September 2024 grundsätzlich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem AlVG gehabt hätte oder nicht“, hat das Erstgericht in der Erörterung der Rechtslage ausdrücklich hingewiesen (ON 14.3 S 2). Zur Erörterung seiner Würdigung bereits aufgenommener Beweismittel ist das Gericht nicht verpflichtet (vgl etwa RIS-Justiz RS0036869; Rassi in Fasching/Konecny 3§§ 182, 182a ZPO Rz 36).
2 In der Tatsachenrüge bekämpft der Kläger (ausdrücklich) die beiden kursiv dargestellten Sätze der Tatsachenfeststellungen, weil das Erstgericht diese „in chronologisch nicht ganz zutreffender Weise“ getroffen habe, was grundsätzlich zutrifft.
2.1 Demgemäß begehrt er als Ersatz zunächst die Feststellung, dass der Kläger sich bereits am 13. August 2024 ab 16. September 2024 arbeitslos gemeldet hat, und anschließend den – um die daraus resultierende Rechtsfolge einer Pflichtversicherung ergänzten – ersten bekämpften Satz (zum Bezug der Urlaubsersatzleistung).
2.2 Die weiteren begehrten „Ersatzfeststellungen“ wurden zum Teil – nämlich zur faktischen Auszahlung des Arbeitslosengelds, zu deren Einstellung aufgrund des Anspruchs auf Korridorpension und zur (nicht erfolgten) Rückforderung – bereits getroffen. Zum Teil stehen sie in keinem Zusammenhang mit den bekämpften Feststellungen und betreffen überwiegend den – unstrittigen – Inhalt der Betreuungsvereinbarung (Blg ./8). Inhaltlich behauptet der Kläger im Ergebnis die Unvollständigkeit des festgestellten Sachverhalts und damit eine unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl RIS-Justiz RS0043304, insb [T5, T6]).
2.3 Ein kleiner Teil der begehrten Ersatzfeststellungen widerspricht der (formell) unbekämpft gebliebenen Feststellung der fehlenden Arbeitswilligkeit des Klägers im Zeitraum von 26. bis 30. September 2024.
2.3.1 Streng genommen ist die Tatsachenrüge daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt. Für den Kläger wäre jedoch auch nichts zu gewinnen, wenn dies der Fall wäre:
2.3.2 Bemerkenswert ist zunächst, dass selbst der Kläger letztlich nicht die Feststellung seiner Arbeitswilligkeit begehrt, sondern nur jene, dass „keine Anhaltspunkte“ für das Gegenteil festgestellt werden konnten. Die Argumentation des Erstgerichts in seiner Beweiswürdigung ist jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus plausibel:
Auch wenn der Kläger den Antrag auf Korridorpension erst nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gestellt hat, liegt nahe, dass er nicht erst nach der Vereinbarung erfahren hat, dass ein Antritt der Korridorpension mit 1. Oktober 2024 möglich ist und sich eine vorangehende Arbeitslosigkeit günstig auf deren Höhe auswirken könnte.
Der (unübliche) Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses weist darauf hin, dass dieser bewusst so gewählt wurde, um – bei möglichst geringen Verlusten durch den Wechsel vom Entgelt in das Arbeitslosengeld – vor dem Pensionsantritt noch (wenige Tage) Arbeitslosengeld zu beziehen und so den Erhöhungsbetrag nach § 34 APG zu lukrieren. Dieser Plan wäre durch die Annahme einer Erwerbstätigkeit konterkariert worden.
Daran vermag die Verpflichtung nichts zu ändern, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen bzw sich auf (überraschend doch) übermittelte Bewerbungsvorschläge zu bewerben.
2.3.3 Dem Kläger gelingt es daher nicht, vom Berufungsgericht aufzugreifende Fehler in der Beweiswürdigung darzulegen.
3 In der Rechtsrüge wiederholt der Kläger vor allem die Argumente aus der Mängelrüge und der Tatsachenrüge.
3.1 In rechtlicher Hinsicht bestreitet er nicht, dass Anspruch auf Arbeitslosengeld (nur) hat, wer „der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht“ (§ 7 Abs 1 Z 1 AlVG), insbesondere also „arbeitswillig“ ist (§ 7 Abs 2 AlVG) und arbeitswillig wiederum (nur) ist, wer bereit ist, eine vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis anzunehmen (§ 9 AlVG).
Grundsätzlich zutreffend führt er dazu auch aus, dass (in rechtlicher Hinsicht) eine Mindestanzahl an Tagen der Verfügbarkeit weder in § 9 noch in einer anderen Bestimmung des AlVG als Voraussetzung für die Annahme der Arbeitswilligkeit normiert wird.
3.2 Davon ist jedoch die Tatsachenfrage zu unterscheiden, ob ein konkreter Versicherter arbeitswillig ist bzw der Kläger in den wenigen Tagen seiner „Arbeitslosigkeit“ arbeitswillig war.
Die von ihm zitierte Passage aus einem von zahlreichen Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofs, mit denen dieser die Behandlung von Parteianträgen auf Aufhebung der Wortfolge „infolge der Beendigung des Arbeitslosengeld- oder des Notstandshilfeanspruchs nach §§ 22 und 38 AIVG“ in § 34 Abs 1 Z 3 APG mangels Aussicht auf Erfolg abgelehnt hat (vgl etwa G167/2024, G29/2025), wonach „im Falle von Personen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, um den Erhöhungsbetrag zu erwirken, […] dieses Kriterium in der Regel nicht erfüllt sein [wird]“, beinhaltet keine rechtliche Beurteilung, sondern lediglich einen Hinweis auf die (für die Beweiswürdigung relevante) allgemeine Lebenserfahrung.
Der Kläger kritisiert zwar, dass er nicht zu den Beweggründen für die Initiierung der einvernehmlichen Auflösung befragt und nicht erhoben wurde, „ob gesundheitliche Gründe“ vorgelegen sind. Dass das der Fall gewesen wäre, behauptet er freilich nicht einmal.
Im Übrigen ist dazu auf die Behandlung der Tatsachenrüge zu verweisen.
3.3 Abschließend bezieht sich der Kläger in seiner Argumentation auch auf die Materialien zur Einführung des § 34 APG mit BGBl I 2023/133. Anzumerken ist, dass diese Bestimmung in dem diesem Gesetz zugrundeliegenden Initiativantrag (3533/IA BlgNR 27. GP) noch nicht enthalten war und erst mit einem Abänderungsantrag im Sozialausschuss eingefügt wurde.
Aus den Erläuterungen zum Ausschussbericht (2241 BlgNR 27. GP 2) ergibt sich klar, dass der Erhöhungsbetrag nur für Pensionen gelten sollte, deren Antritt der Disposition des Versicherten (weitgehend) entzogen ist, weil das Regelpensionsalter bzw das Antrittsalter für die Schwerarbeitspension oder die vorzeitige Alterspension erreicht wurde (§ 34 Abs 1 Z 1 APG) oder der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist (§ 34 Abs 1 Z 4 APG). Darüber hinaus sollten Korridorpensionen erfasst sein, deren Anspruchsvoraussetzungen bereits im Jahr 2023 vorgelegen waren oder deren Antritt (zur Aufrechterhaltung der sozialen Absicherung) erforderlich wurde, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach § 22 oder 38 AlVG geendet hat (§ 34 Abs 1 Z 2 und 3 APG).
Die Möglichkeit der „Provokation“ des Endes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch Einschub einer (mehr oder weniger kurzen) Zeit der Arbeitslosigkeit zwischen das (vom Versicherten initiierte) Ende des Dienstverhältnisses und den Antritt der Korridorpension wurde vom Gesetzgeber offenbar nicht bedacht.
3.4 Weil der Kläger nach den Feststellungen nicht arbeitswillig (im Sinne des § 9 AlVG) war, ist er der Arbeitsmarktvermittlung nicht zur Verfügung gestanden (im Sinne des § 7 Abs 2 AlVG) und hatte daher keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (nach § 7 Abs 1 AlVG). Nur auf diesen stellt § 34 Abs 1 Z 3 APG ab (in diesem Sinne wohl OGH 10 ObS 68/25k Rz 22).
Dass über diesen Anspruch mit einem Bescheid rechtskräftig abgesprochen worden wäre, behauptet der Kläger weiterhin (zu Recht) nicht (vgl den Hinweis auf der „Mitteilung über den Leistungsanspruch“, Blg ./9).
4 Der Berufung musste daher insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu klären war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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