Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2a zweiter Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über den Einspruch des Genannten gegen das in seiner Abwesenheit ergangene Urteil des Landesgerichts Linz vom 3. März 2026, Hv*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Dem Einspruch wird stattgegeben; das angefochtene Abwesenheitsurteil wird aufgehoben und dem Landesgericht Linz wird die Anordnung der neuen Hauptverhandlung aufgetragen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen, in seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung vom 3. März 2026 gefällten Urteil wurde der ** geborene A* des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2a zweiter Fall SMG (I.) und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass A* in B* und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift
I./ erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt überlassen habe, und zwar am 11. Oktober 2025 im C* D* rund 1 Gramm Cannabiskraut (THCA und Delta-9-THC) um EUR 15,00;
II./ ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen habe, indem er im Zeitraum von 7. Mai 2025 bis Mitte Oktober 2025 regelmäßig Cannabiskraut (THCA und Delta-9-THC) konsumierte.
Die Hauptverhandlung, zu der der Angeklagte unentschuldigt nicht erschienen ist, fand am 3. März 2026 von 10.00 Uhr bis 10.23 Uhr statt.
Das Abwesenheitsurteil wurde dem Angeklagten am 30. März 2026 zu eigenen Handen im Wege der Polizei (ON 16), nicht jedoch (auch, vgl § 83 Abs 4 StPO; Kirchbacher StPO 15 § 83 Rz 5) dem ausgewiesenen Wahlverteidiger Mag. Dr. E* (ON 5.1.8.6 und ON 10) zugestellt. Letzterer brachte für den Angeklagten am 24. März 2026 Einspruch mit dem Antrag ein, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Verhandlung aufzutragen, und meldete gleichzeitig Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe an (ON 14). Als Einspruchsgrund machte der Angeklagte geltend, er sei am Tag der Hauptverhandlung vom 3. März 2026 erkrankt, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Er bezog sich dabei auf eine ärztliche Bestätigung des Univ.Dr.med. F* vom 4. März 2026 über die Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten am 3. März 2026, die der Angeklagte am 4. März 2026 dem Landesgericht im Faxweg übermittelt hat (ON 13.1).
Der Einspruch, zu dem die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich keine Stellungnahme abgegeben hat, ist berechtigt.
Gemäß § 427 Abs 3 dritter Satz StPO ist dem Einspruch stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis abgehalten wurde, in der Hauptverhandlung zu erscheinen. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung eines unabweisbaren Hindernisses ist, dass der Angeklagte die Hauptverhandlung wegen eines Umstands versäumt hat, der auch gewissenhafte Menschen in seiner Lage vom Erscheinen abgehalten hätte. Als solches Hindernis kommen beispielsweise ein Naturereignis, ein Unfall oder eine Erkrankung des Angeklagten in Betracht (RIS-Justiz RS0101605). Zudem ist das Vorliegen des Hindernisses an sich maßgeblich, nicht aber, ob es dem Angeklagten angesichts der ihm schon vorher bekannten Hinderung möglich gewesen wäre, rechtzeitig die Vertagung der Hauptverhandlung zu erwirken ( Bauerin WK StPO § 427 Rz 21; RIS-Justiz RS0101584). Das Vorliegen eines unabweisbaren Hindernisses muss vom Einspruchswerber nachgewiesen werden (RIS-Justiz RS0101596; Bauerin WK StPO § 427 Rz 21).
Aus dem vom Einspruchswerber vorgelegtem ärztlichen Attest ergibt sich, dass dieser tatsächlich am 3. März 2026 arbeitsunfähig war. Sein Vorbringen, dass er unter anderem wegen starker Bauchschmerzen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen konnte, ist daher durch einen Facharzt bestätigt. Ausgehend davon ist ihm der Nachweis gelungen, dass er durch ein unabweisbares Hindernis iSd § 427 Abs 3 dritter Satz StPO am Erscheinen in der Hauptverhandlung gehindert war.
Seinem Einspruch war somit stattzugeben, das Abwesenheitsurteil aufzuheben und dem Erstgericht die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung aufzutragen.
Die gleichzeitig mit dem Einspruch angemeldete Berufung ist aufgrund des erfolgreichen Einspruchs gegenstandslos ( Bauerin WK StPO § 427 Rz 22).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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