JudikaturOGH

RS0101605 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. März 1998

Dem Einspruch gegen ein Strafurteil ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, daß der Angeklagte durch ein unabweisbares Hindernis (zB Naturereignis, plötzliche Erkrankung, nicht gehörige Zustellung der Ladung oder ein anderer, gleichbedeutender Zufall, nicht aber "ein beträchtlicher Zeitverlust und Geldverlust") abgehalten wurde, zur Hauptverhandlung zu erscheinen.

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