Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB über die Beschwerde der B* C*-D* gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 20. Februar 2026, HR*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führte zu St1* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung zum Nachteil der B* D* nach § 107a StGB. Nach Einvernahme des Beschuldigten (ON 2.5) und der Anzeigerin B* D* (ON 2.6) sowie deren ergänzender zeugenschaftlicher Einvernahme wegen des weiter geäußerten Verdachts einer Körperverletzung, hinsichtlich dessen B* D* als Zeugin jedoch in der Folge die Aussage verweigerte (ON 4.3), und Einsichtnahme in ein dazu von ihr verfasstes E-Mail an die Polizei, in dem sie ausdrücklich darauf verwies, diesen Sachverhalt (gemeint die Körperverletzung) nicht „aufwärmen“ zu wollen (ON 4.4), stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 5) und verständigte hievon auch die Anzeigerin (ON 1.2). B* D* stellte keinen Fortführungsantrag.
Am 20. Jänner 2026 brachte B* C*-D* mit Formblatt ZPForm1 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis zur Geltendmachung einer Schadenersatzforderung in Höhe von EUR 1.400,00, resultierend aus einer Körperverletzung zum Verfahren St1*, ein (ON 6). Die Staatsanwaltschaft übertrug das eingestellte Verfahren in das Register St2* und legte den Antrag dem Landesgericht Linz zur Entscheidung vor.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2026 (ON 8) wies das Erstgericht diesen Antrag als unzulässig zurück.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der B* C*-D*, mit der sie – erkennbar – die Bewilligung von Verfahrenshilfe mit dem Argument begehrt, dass sie laut Rechtsauskunft 30 Jahre lang nach einem strafrechtlichen Vorfall das Recht habe, Schmerzengeld einzuklagen, weshalb ihr Verfahrenshilfe zustehe (ON 9).
Die Beschwerde, zu der die Oberstaatsanwaltschaft inhaltlich nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.
Ist die Vertretung eines Privatbeteiligten durch einen Rechtsanwalt im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Durchsetzung seiner Ansprüche zur Vermeidung eines nachfolgenden Zivilverfahrens erforderlich, so ist ihm Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zu gewähren, soweit er außerstande ist, die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung ohne Beeinträchtigung des für sich und seine Familie zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl § 61 Abs 2 StPO hinsichtlich des Beschuldigten). Für die Beigebung und Bestellung gelten § 61 Abs 4 (Geltungsdauer der Beigebung), § 62 Abs 1, 2 und 4 (Bestellung) sowie § 63 Abs 1 (Fristenlauf) StPO sinngemäß (vgl Kirchbacher, StPO 15 § 67 Rz 14).
Zutreffend leitete das Erstgericht aus der auch hinsichtlich Privatbeteiligter geltenden Bestimmung des § 61 Abs 4 StPO ab, dass die Beigebung eines Verteidigers unabhängig, ob dem Opfer auch Privatbeteiligtenstellung zukommt, ein anhängiges Strafverfahren voraussetzt. Da das von der Antragstellerin angeführte Ermittlungsverfahren zum einen (über ausdrücklichen Wunsch der Anzeigerin) nie wegen des Verdachts der Körperverletzung geführt und zum anderen mit 26. Mai 2023 rechtswirksam eingestellt wurde, liegt kein anhängiges Strafverfahren vor, an dem sich B* C*-D* zur Geltendmachung von Schadenersatzforderungen beteiligen könnte, sodass die Zurückweisung ihres Begehrens auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu Recht erfolgte.
Für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen steht der Rechtsmittelwerberin allenfalls (§ 1489 ABGB) der Zivilrechtsweg offen, in dem Verfahrenshilfe beantragt werden kann.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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