Das Oberlandesgericht Graz hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ohrnhofer als Vorsitzenden und die Richter Mag. Petzner, Bakk. und Mag. Koller in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 22. April 2026, GZ **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
BESCHLUSS
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 8. Jänner 2026 bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingelangten Eingabe erstattete B* – soweit hier relevant – Anzeige gegen A*, Mitarbeiterin der BH C*, wegen ihres Verhaltens im Zuge einer Kindesabnahme, insbesondere der Äußerung: „wenn sie die freiwillige Fremdpflege nicht unterschreiben dann geht das zu Gericht“ (ON 2.8; ON 2.11).
Die Staatsanwaltschaft Klagenfurt sah am 14. Jänner 2026 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
In dem am 2. Februar 2026 bei der Staatsanwaltschaft Klagenfurt eingelangten Schreiben gab B* bekannt, von A* Schmerzengeld zu fordern (ON 3, 2).
Am 7. April 2026 langte ein Antrag der B* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein (ON 4.3). Die Staatsanwaltschaft trat dem entgegen (ON 1.7).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Klagenfurt den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen fehlender Grundlage ab (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der B* (ON 6), der kein Erfolg zukommt.
Vorliegend wurde durch die Staatsanwaltschaft Klagenfurt mangels Anfangsverdachts von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO abgesehen. Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe nach der StPO (hier: unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nach § 67 Abs 7 StPO für Privatbeteiligte) ist jedoch ein – hier fehlendes – Strafverfahren (vgl §§ 61 Abs 4, 67 Abs 7 StPO; siehe OLG Linz 9 Bs 53/26x), sodass das Erstgericht den gegenständlichen Antrag zu Recht nicht bewilligt hat (wobei dieser richtigerweise zurückzuweisen gewesen wäre).
Für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen steht der Rechtsmittelwerberin der Zivilrechtsweg offen, in dem Verfahrenshilfe beantragt werden kann.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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