Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B* und andere Beschuldigte wegen § 288 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des C* B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15. Mai 2026, AZ ** (GZ **-5 der Staatsanwaltschaft Wien) nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Schreiben vom 12. und 21. November 2025 erstattete der aktuell gemäß § 21 Abs 2 StGB im Forensisch-therapeutischen Zentrum Garsten untergebrachte C* B* „Strafanzeige“ gegen seine Ehefrau und seine Kinder wegen diverser, teils zu seinem Nachteil begangener strafbarer Handlungen (ON 2.4 und ON 2.5).
Unter anderem warf er seiner Ehefrau Misshandlung, Körperverletzung und den Diebstahl von Werkzeug im Wert von 12.000 Euro vor.
Ein Anschluss als Privatbeteiligter erfolgte nicht.
Die Staatsanwaltschaft Wien sah am 6. Februar 2026 gemäß § 197a Abs 1 zweiter Fall StPO zu allen Angezeigten von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (ON 1.2).
Am 12. Mai 2026 langte ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis ein (ON 5). Die Staatsanwaltschaft leitete diesen mit ablehnender Stellungnahme am 13. Mai 2026 dem Landesgericht weiter (ON 1.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, dass – zusammengefasst - dem Opfer keine Verfahrenshilfe zustehe, überdies kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des C* B* (ON 6), in der er neuerlich um Prüfung seiner Vorwürfe ersucht sowie darauf verweist, dass er aufgrund seiner Haft seine Rechte nur eingeschränkt selbst wahrnehmen könne.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenshilfe nach der StPO ist ein – hier fehlendes – Strafverfahren (vgl §§ 61 Abs 4, 67 Abs 7 StPO; siehe auch OLG Linz, AZ 9 Bs 53/26x und OLG Graz, AZ 8 Bs 69/26x). Darüber hinaus haben nur Privatbeteiligte – und selbst diese bloß subsidär, sofern kein Anspruch auf juristische Prozessbegleitung nach § 66b StPO besteht ( Korn/Zöchbauer , WK-StPO § 67 Rz 22; Kirchbacher, StPO 15 § 67 Rz 14) - Anspruch auf Verfahrenshilfe, nicht jedoch das Opfer ( Schumann/Birklbauer/Sautner , Handbuch Verfahrenshilfe Rz 3.5; vgl auch KirchbacheraaO § 61 Rz 16). „Privatbeteiligter“ wird gemäß § 65 Z 2 StPO das Opfer durch – hier nicht erfolgte - Erklärung, sich am Verfahren zu beteiligen, um Ersatz für den erlittenen Schaden oder die erlittene Beeinträchtigung zu begehren.
Das Erstgericht hat den gegenständlichen Antrag folglich zu Recht nicht bewilligt, sodass der Beschwerde, die diesen Erwägungen nichts entgegenzusetzen vermag, der Erfolg zu versagen ist.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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