Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Franz Fenzl (Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Michael Dorrer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann und Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Entziehung des Rehabilitationsgelds über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 27. November 2025, Cgs*-67, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 11. Juli 2024 hat die Beklagte dem Kläger das – mit gerichtlichem Vergleich vom 28. Jänner 2021 – ab 1. September 2020 gewährte Rehabilitationsgeld mit 31. August 2024 entzogen und ausgesprochen, vorübergehende Invalidität liege nicht mehr vor, medizinische Maßnahmen der Rehabilitation seien nicht mehr zweckmäßig und es bestehe kein Anspruch auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem Begehren auf Feststellung des Anspruchs auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation sowie auf Rehabilitationsgeld über den 31. August 2024 hinaus, in eventu des Anspruchs auf medizinische – in eventu berufliche – Maßnahmen der Rehabilitation und dem Vorbringen, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich nicht kalkülsrelevant gebessert.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger hat den Beruf des Maurers erlernt, in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag jedoch ausschließlich unqualifizierte Tätigkeiten ausgeübt.
Im Zeitpunkt der Zuerkennung des Rehabilitationsgelds konnte der Kläger zwar Arbeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten; es waren jedoch auch bei Einhaltung des – vom Erstgericht detailliert festgestellten – Leistungskalküls wiederkehrende leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von sieben Wochen jährlich zu erwarten.
Aktuell ist der Kläger in der Lage, mit durchgehenden Trage- bzw Hebebelastungen von bis zu 5 bzw 10 kg verbundene Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit der Möglichkeit einer kurzfristigen Unterbrechung bei Auftreten von Schmerzen in der Wirbelsäule bei einer Arbeitszeit von vier Stunden an fünf Tagen pro Woche auszuüben, wobei weitere Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind (nur) Arbeiten mit durchschnittlichem Zeitdruck zumutbar; aktiver Kundenkontakt und Arbeiten bei vermehrten Menschenansammlungen sind ausgeschlossen; Tagespendeln mit einer Fahrzeit von 75 Minuten pro Richtung ist zumutbar, nicht aber eine Wohnsitzverlegung und Wochenpendeln.
Bei Einhaltung dieses Leistungskalküls sind regelmäßig wiederkehrende leidensbedingte Krankenstände im Ausmaß von fünf Wochen pro Jahr zu erwarten; regelmäßige Kuraufenthalte sind nicht erforderlich.
Aufgrund seines aktuellen Leistungskalküls kann der Kläger zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten, jedoch als Reinigungskraft in der Büroreinigung, Hilfskraft in der industriellen Fertigung – insbesondere in der Brillenerzeugung und mit einfachen Verpackungs- und Sortiertätigkeiten –, als Bürogehilfe oder als Mitarbeiter in einer Poststelle sowie mit einfachen Angestelltentätigkeiten die gesetzliche Lohnhälfte erzielen.
Am regionalen Arbeitsmarkt, der sich vom Wohnort des Klägers bis nach ** und ** erstreckt, existieren zumindest 30 freie oder besetzte Arbeitsplätze für die dem Kläger noch möglichen Verweisungstätigkeiten.
In der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ist das Erstgericht zum Ergebnis gekommen, der Kläger sei aufgrund einer wesentlichen Besserung seines Gesundheitszustands nicht mehr invalid; es liege auch kein Härtefall im Sinne des § 255 Abs 3a ASVG vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Stattgabe das Hauptbegehrens gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Die Berufung betrifft im Ergebnis zwei Themenbereiche: die Krankenstandsprognose und die Anzahl von Arbeitsplätzen in den angeführten Verweisungsberufen; dass der Kläger diese ausüben kann, wird nicht bestritten.
2 Die Krankenstandsprognose wird in allen drei Berufungsgründen thematisiert: In der Mängelrüge kritisiert der Kläger das Unterbleiben der von ihm beantragten (weiteren) Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens, in der Tatsachenrüge bekämpft er die Feststellung zur Krankenstandsprognose und zur Erforderlichkeit regelmäßiger Kuraufenthalte und in der Rechtsrüge behauptet er das Fehlen von Feststellungen zu den bisherigen Aufenthalten in einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie, deren Dauer und Erforderlichkeit in Zukunft sowie der jeweils anschließend erforderlichen Anpassungsphase.
2.1Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren; wurden zu einem bestimmten Thema – wenn auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichende – Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, liegt kein sekundärer Feststellungsmangel vor (vgl RIS-Justiz RS0053317, insb [T1]).
2.1.1In welchem Umfang der Versicherte in der Vergangenheit (wiederkehrend) im Krankenstand oder in einer stationären Behandlung war, ist ohne Bedeutung; wesentlich ist ausschließlich die von den Anforderungen in den Verweisungsberufen ausgehende Prognose (vgl RIS-Justiz RS0084364).
Die Berücksichtigung der Dauer von Kuraufenthalten – als die der Kläger die Aufenthalte in der Klinik C* qualifiziert – setzt deren unbedingte Erforderlichkeit zur Hintanhaltung einer Verschlechterung des Leistungskalküls voraus; dass sie medizinisch empfohlen werden, weil dadurch allenfalls eine für das Krankheitsbild günstige Entwicklung herbeigeführt oder unterstützt wird, reicht nicht aus; eine mögliche Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit des Leistungskalküls hat außer Betracht zu bleiben (vgl RIS-Justiz RS0084079, [T2, T3, T4, T5]).
2.1.2 Das Erstgericht hat festgestellt, dass regelmäßige Kuraufenthalte nicht erforderlich sind; der behauptete sekundäre Feststellungsmangel liegt daher nicht vor. Auf die Notwendigkeit einer „Anpassungsphase“ nach einem solchen (nicht erforderlichen) Aufenthalt kommt es demnach – unabhängig vom Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit während dieser – nicht an.
2.2 In der Bekämpfung der Feststellung zur Krankenstandsprognose stützt sich der Kläger ausschließlich auf die (behauptete) Unschlüssigkeit der Ausführungen der neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen zur Anpassungsphase nach einem Aufenthalt in der Klinik C*.
2.2.1 Er übersieht dabei jedoch, dass die Sachverständige bereits im Gutachten die Frage nach der Notwendigkeit von Kuraufenthalten ausdrücklich verneint hat (ON 14 S 19).
Im anschließend erstatteten Schriftsatz hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren immer wieder regelmäßige Therapien in der Klink C* notwendig gewesen seien (ON 19 S 2). Der Grund für die Aufenthalte – nämlich ob diese zur Verbesserung oder zur Hintanhaltung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands erforderlich sind – wurde jedoch nie (ausdrücklich) thematisiert.
Dem entsprechend hat die Sachverständige dazu nicht Stellung genommen; sie hat jedoch im ersten Ergänzungsgutachten ihre ursprüngliche Krankenstandsprognose von vier Wochen zunächst aufrecht erhalten (ON 37 S 3) und im zweiten Ergänzungsgutachten – nach einer Verschlechterung des Zustands des Klägers – um eine Woche erhöht. Darin hat sie zur „Anpassungsphase“ ausdrücklich – und nachvollziehbar – ausgeführt, dass diese (zwar) nach einem stationären Aufenthalt notwendig ist, sich die Diagnose der Arbeitsunfähigkeit jedoch auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Einschränkungen bezieht (ON 50 S 3). Im dritten Ergänzungsgutachten hat sie schließlich festgehalten, dass sich die „Anpassungsphase“ auf das Leistungskalkül des Klägers in keiner Weise auswirkt (ON 60 S 3).
Auch in der Tatsachen- und in der Mängelrüge argumentiert der Kläger ausschließlich mit den aus der „Anpassungsphase“ resultierenden Krankenständen; er stützt sich jedoch nicht darauf, dass bereits die Dauer der Aufenthalte in der Klinik C* allein – (vgl Blg ./L, vgl aber auch Blg ./1 S 7, ./2 S 6, aus denen sich eine Aufenthaltsdauer von jeweils sechs Wochen in den Jahren 2019, 2020 und 2025 ergibt) – das Ausmaß der von der Sachverständigen prognostizierten Krankenstände überstiegen hat.
Zur Notwendigkeit des – der „Anpassungsphase“ vorausgehenden – Kuraufenthalts ergibt sich aus den drei Ergänzungsgutachten jedoch keine Abweichung vom Gutachten.
2.2.2 Die begehrte (Ersatz-)Feststellung der Erforderlichkeit jährlich wiederkehrender Therapieaufenthalte scheidet daher aus.
2.3 Auf dieser Grundlage war die vom Kläger beantragte (vierte) Ergänzung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nicht erforderlich.
Die Krankenstandsprognose wurde vom Kläger im (dritten) Antrag auf Ergänzung auf Grundlage der aktuell diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode in Punkt 6 hinterfragt (ON 58 S 2f). In der schriftlichen Ergänzung hat die Sachverständige dargelegt, warum sie – anders als im Vorverfahren – nicht Krankenstände von sechs (sondern nur von fünf) Wochen prognostiziert hat (ON 60 S 4); damit hat sie (implizit) auch die Frage verneint, ob nicht doch Krankenstände von sieben Wochen zu prognostizieren sind.
3 Die in der Tatsachenrüge bekämpfte Feststellung zum regionalen Arbeitsmarkt wurde vom Erstgericht aus dem berufskundlichen Gutachten übernommen.
Der Kläger hat zwar die Erörterung (auch) dieses Gutachtens beantragt, im diesbezüglichen Antrag und in der Erörterung selbst die Frage des regionalen Arbeitsmarkts jedoch nicht einmal annäherungsweise thematisiert (ON 32, 41). Warum das Erstgericht – gerade vor diesem Hintergrund – das berufskundliche Gutachten seiner Feststellung nicht zugrundelegen hätte dürfen, ist der Berufung nicht zu entnehmen. Diese ist daher insofern nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RIS-Justiz RS0041835, insb [T4, T5]).
4 Der Berufung musste insgesamt der Erfolg versagt bleiben.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenersatz aus Billigkeit scheidet aus, weil keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten bestanden haben.
6Die ordentliche Revision ist im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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