Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und anderer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Februar 2026, Hv*-34, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 06. Mai 2025 wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt (ON 18).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Verurteilten auf Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe nach § 39 SMG zurückgewiesen (ON 34).
Die dagegen vom Strafgefangenen erhobene Beschwerde ist nicht berechtigt.
Gemäß § 39 Abs 1 SMG ist der Vollzug einer nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5 oder einer wegen einer Straftat, die mit der Beschaffung von Suchtmitteln im Zusammenhang steht, verhängten Geldstrafe oder drei Jahre nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nach Anhörung der Staatsanwaltschaft – auch noch nach Übernahme in den Strafvollzug – für die Dauer von höchstens drei Jahren aufzuschieben und zwar unter den in Z 1 und 2 genannten Fällen.
Der Aufschub kommt grundsätzlich nur bis zu dem Zeitpunkt in Betracht, zu dem der Verurteilte die Strafe antritt ( Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG 3 § 39 Rz 28).
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung auf freiem Fuß befindliche Verurteilte hat die Freiheitsstrafe am 07. August 2025 angetreten (ON 31). Sein mit Eingabe vom 03. Februar 2026 beantragter Strafaufschub nach § 39 SMG ist daher verspätet. Davon abgesehen wurde A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 Abs 1 fünfter Fall, Abs 4Z 3 SMG schuldig erkannt und kommt daher ein Aufschub des Strafvollzugs mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.
Auf die Beschwerdeausführung war daher inhaltlich nicht einzugehen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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