Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Ganglberger-Roitinger in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Jänner 2026, Hv*-13.1, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Kosten des Strafverfahrens werden gemäß § 391 Abs 2 StPO derzeit für uneinbringlich erklärt.
Begründung:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Steyr vom 20. August 2025 (ON 10) wurde A* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 verurteilt und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.
Der dagegen erhobenen Berufung des A* wurde mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 21. Jänner 2026 teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und der Angeklagte (nunmehr) wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB verurteilt und gemäß § 390a Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens verpflichtet (ON 12.5).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Jänner 2026 (ON 13.1) bestimmte der Erstrichter den vom Verurteilten zu leistenden Pauschalkostenbeitrag mit EUR 1.000,00 und führte in der Begründung hiezu an, dass die Höhe der Kosten dem Verfahrensaufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten entsprächen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 15), in welcher er darauf verweist, mit seiner kleinen Pension den Betrag nicht bezahlen zu können.
Die Beschwerde erweist sich als berechtigt.
Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostensatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind, umfassen unter anderem einen Pauschalkostenbeitrag als Anteil an den nicht besonders angeführten Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der Kosten der Ermittlungen der Kriminalpolizei und der zur Durchführung von Anordnungen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts notwendigen Amtshandlungen (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO). Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Landesgerichts ist dieser mit einem Betrag von EUR 150,00 bis EUR 3.000,00 zu bemessen (Abs 3 Z 3 leg cit), wobei die Belastung der im Strafverfahren tätigen Behörden und Dienststellen und das Ausmaß der diesen erwachsenen, nicht besonders zu vergütenden Auslagen sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen maßgebenden Umstände zu berücksichtigen sind (Abs 5 leg cit). Bei Verneinung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Ersatzpflichtigen darf diesem jedoch selbst bei außerordentlichem Aufwand seitens der Behörden und Dienststellen kein Kostenbeitrag auferlegt werden ( Öner , Lik-StPO 2 § 381 Rz 58 mwN; vgl auch Kirchbacher, StPO 15§ 391 Rz 3, wonach [anders als im Fall des § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO, siehe dazu RIS-Justiz RS0130103] ein Kostenbestimmungsbeschluss erst dann zu fassen ist, wenn die Voraussetzungen dafür, dass das Gericht die Kosten für uneinbringlich erklärt, nicht gegeben sind).
Der (nunmehr) Verurteilte gab sowohl in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei (ON 2.5, 2) als auch in der Hauptverhandlung (ON 9, 2) an, eine Pension von ca. EUR 1.300,00 netto monatlich zu beziehen, Schulden in Höhe von EUR 90.000,00 und weder Vermögen noch Sorgepflichten zu haben.
Gegenständlich ist von einer sogenannten rechtlichen Uneinbringlichkeit (§ 391 Abs 1 und Abs 2 StPO) auszugehen, zumal durch die Eintreibung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Ersatzpflichten gefährdet wird. Dabei ist eine Orientierung an den Kriterien der Verfahrenshilfe vorzunehmen. Die gesetzliche Zumutbarkeit, die Verfahrenskosten zu tragen, ist jener für die Tragung der Verteidigerkosten angepasst ( Lendl in WK-StPO § 391 Rz 2). Es ist solcherart auf eine einfache Lebensführung abzustellen. Als Richtwert hiefür wird ein Unterhalt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen angenommen (zu den Kriterien Soyer/Schumann in WK-StPO § 61 Rz 51).
Das Existenzminimum beträgt aktuell EUR 1.308,00 monatlich (vgl Informationsbroschüre des BMJ für Arbeitgeber:innen als Drittschuldner:innen 2026, 21), sodass mit der Bestimmung eines Pauschalkostenbeitrags fallbezogen der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Beschwerdeführers mit einer monatlichen Pension in Höhe von EUR 1.300,00 gefährdet wird.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und es waren die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich zu erklären.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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