Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M., in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pensionistin, pA **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Günther Klepp, Mag. Dr. Peter Nöbauer, Mag. Franz Hintringer, Mag. Rupert Primetshofer, Mag. Markus Klepp LL.M. (LSE), Mag. Matthias Petzwinkler, Mag. Isabella Wiesberger LL.M., Mag. Sabrina Baldinger, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) B* , geboren am **, Angestellter, ** Straße **, **, 2.) C* D* GmbH ** , FN **, ** Straße **, ** und 3.) E* AG , FN **, **-Platz F*, **, sämtliche vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 70.243,00 sA und Feststellung (Streitwert EUR 10.000,00), über die Berufungen der Klägerin (Berufungsinteresse: EUR 20.452,50 sA) und der beklagten Parteien (Berufungsinteresse: EUR 40.905,00 sA) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. November 2025, Cg*-42, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 1.527,31 (darin EUR 254,55 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 12. April 2023 um zirka 13.15 Uhr ereignete sich in der F*gasse in ** ein Unfall, bei welchem die Klägerin als Fußgängerin (ihr Fahrrad schiebend) und der Erstbeklagte als Lenker des von der Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten zum Unfallzeitpunkt aufrecht haftpflichtversicherten LKW (Müllwagen) beteiligt waren.
Zum Unfallzeitpunkt war der LKW zur Müllabholung in der F*gasse in Anhalteposition abgestellt, sodass auf beiden Seiten lediglich nur mehr 20 cm asphaltierter Fahrbahnbereich frei war. An den Asphaltrand schließt auf beiden Seiten ein mit Wiese bewachsenes Bankett an, in welches jedoch teilweise das Laub einer Hecke hineinreicht. Zwischen LKW und Hecke bestand an der Unfallstelle eine Durchgangsbreite von zirka 1,2 m. Die Klägerin war am Nachhauseweg und stieg hinter dem angehaltenen Müll-LKW von ihrem Fahrrad ab, um an diesem das Fahrrad rechts neben sich schiebend vorbeizugehen. Als sich die Klägerin bereits neben dem LKW befand, kam es durch das Anfahren des Erstbeklagten mit dem LKW zu einem Kontakt des LKW mit der Klägerin. Sie fiel um, stürzte auf ihr Fahrrad und verletzte sich schwer.
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Feststellung der Haftung für zukünftige Folgen, wobei im aktuellen Verfahrensstadium nur mehr die Aufteilung des Verschuldens strittig ist. Sie lastet dem Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall an. Er hätte sie, als sie am stehenden Müllwagen vorbeigegangen sei, durch einen bloßen Blick in den rechten Rückspiegel wahrnehmen können und von der Anfahrt des Müllwagens Abstand nehmen können. Der beim Betrieb des Müllwagens tätige Zeuge G* wiederum, der ihr Absteigen vom Fahrrad und das Vorbeigehen an der rechten Seite des Müllwagens wahrgenommen habe, hätte dem Erstbeklagten nicht die Freigabe zur Weiterfahrt signalisieren dürfen. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass ihr der Erstbeklagte ein gefahrloses Passieren des Müllwagens ermöglichen werde.
Die beklagten Parteien bestritten und beantragten die Klage abzuweisen. Der Unfall beruhe auf dem Alleinverschulden der Klägerin. Aufgrund der Breite der F*gasse im Unfallbereich (3 m) und aufgrund der Bedarfsbreite des eingesetzten Müllfahrzeugs sei für ein seitliches Passieren durch einen Fußgänger, der sein Fahrrad schiebt, die zur Verfügung stehende Restbreite nicht ausreichend gewesen. Bei der Klägerin liege ein grobes Ausmaß an Selbstgefährdung vor. Ein allfälliges Verschulden des Lenkers des LKW sei ebenso wie die vom LKW ausgehende Betriebsgefahr gegenüber diesem krassen Verschulden der Klägerin zu vernachlässigen. Der Erstbeklagte habe wegen der begrenzten Platzverhältnisse nicht damit rechnen müssen, dass sich eine Person am stehenden Müllfahrzeug „vorbeischlängeln“ werde. Die Verpflichtung, den nachfolgenden Verkehr zu beachten, sei nur dann gegeben, wenn ein solches Verhalten für den Lenker erwartbar sei. Dem Erstbeklagten treffe kein Verschulden. Die Kollision mit der Klägerin und ihr Sturz sei für ihn unabwendbar gewesen. Der im rückwärtigen Bereich des Müllwagens tätige Mitarbeiter G* sei nicht beim Betrieb des LKW tätig. Diese Person habe sich um den Beladungsvorgang zu kümmern. Hätte die Klägerin vom Passieren des stehenden Müllwagens Abstand genommen und die Stillstandsdauer abgewartet, wäre der Unfall unterblieben.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht der Klage ausgehend von einer Verschuldensteilung von 1 : 3 zugunsten der Klägerin im Leistungsbegehren im Umfang von EUR 52.290,50 und im Feststellungsbegehren mit drei Vierteln statt und wies die Mehrbegehren ab.
Dabei legte es seiner Entscheidung den eingangs wiedergegebenen und den auf den Seiten 4 bis 7 des Urteils festgestellten Sachverhalt zugrunde, auf den gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Davon sind – für die im Berufungsverfahren strittig verbliebene Aufteilung des Verschuldens – noch die nachstehend gedrängt wiedergegebenen Feststellungen wesentlich:
Am Unfalltag war der Erstbeklagte als Lenker des Müll-LKW gemeinsam mit dem weiteren Mitarbeiter der Zweitbeklagten H* G* in der F*gasse unterwegs, um von den Hausbewohnern bereit gestellte Mülltonnen zu entleeren. Der Müll-LKW war in der Mitte der Fahrbahn der F*gasse abgestellt. Nach Entleeren der Mülltonne des Hauses Nummer 10 brachte der Zeuge H* G* die Tonne zum Haus zurück und bemerkte dabei die mit ihrem Fahrrad auf der F*gasse herannahende Klägerin. Als er zum LKW zurückkehrte, stieg die Klägerin gerade unmittelbar hinter dem LKW von ihrem Fahrrad ab und begann, das Fahrrad rechts neben sich schiebend, am abgestellten LKW zwischen dessen rechtem Heck und der Hecke am Fahrbahnrand hindurchzugehen. Bei dieser Bewegung geriet sie letztendlich aus dem Sichtfeld von H* G*. Die Klägerin benötigte dabei inklusive Fahrrad eine Breite von mindestens 1 m. Dabei streifte sie teilweise die Hecke. Zum LKW hielt sie einen Abstand von maximal 20 cm ein. H* G* stieg auf das linke hintere Trittbrett des LKW, betätigte den „Hydraulikstopp-Knopf“ und gab dem Erstbeklagten damit das Signal zur Weiterfahrt. Er blickte davor nicht rechts seitlich am LKW vorbei, um nach der dort befindlichen Klägerin zu sehen. Der Erstbeklagte beschleunigte den LKW daraufhin aus dem Stillstand auf etwa 5 km/h, ohne zuvor einen Kontrollblick in die Außenspiegel vorzunehmen. Bei einem Blick in den rechten Außenspiegel und/oder in den Panoramaspiegel unmittelbar vor dem Anfahren hätte er die Klägerin bemerkt. Zu diesem Zeitpunkt befand sie sich bereits neben dem LKW. Der Tote-Winkel-Überwachungsassistent reagierte dabei nicht. Etwa auf Höhe des Beginns des LKW-Aufbaus stieß ein Bauteil des LKW während der Anfahrt gegen die Klägerin und brachte sie zu Sturz. Die Klägerin fiel dabei seitlich auf ihr Fahrrad. Es kam zu keinem Überrollen der Klägerin oder des Fahrrads durch den LKW.
Der Erstbeklagte hätte die Kollision mit der Klägerin verhindern können, wenn er vor dem Wegfahren nach rechts in den Außenspiegel/Panoramaspiegel geblickt hätte. Dabei hätte er die rechts neben dem LKW befindliche Klägerin erkennen können. Bei Abwarten des Vorbeigehens der Klägerin wäre die Kollision unterblieben.
Die Klägerin hätte die Kollision verhindern können, wenn sie hinter dem LKW geblieben wäre und sie die Abfahrt des Müllwagens aus der F*gasse abgewartet hätte. Eine Kollision mit der Klägerin wäre eventuell auch verhindert worden, wenn der im rückwärtigen Teil des LKW am Trittbrett positionierte Mitarbeiter der zweitbeklagten Partei, H* G*, den „Hydraulikstopp-Knopf“ nicht betätigt hätte und dabei das Vorbeigehen der Klägerin beim LKW abgewartet hätte.
Rechtlich urteilte das Erstgericht, dass der Lenker eines Müll-LKW auf öffentlichen Straßen immer damit rechnen müsse, dass sowohl Fußgänger als auch Radfahrer möglicherweise den angehaltenen LKW links und rechts desselben passieren wollen. Bei - wie hier - äußerst beengten örtlichen Verhältnissen seien daher die Aufmerksamkeitspflichten für den Lenker des LKW jedenfalls erhöht. Aus diesem Grund müsse der Lenker des LKW in der konkreten Situation jedenfalls vor jeder Anfahrt den rückwärtigen Bereich des LKW auf beiden Seiten beobachten und sich vergewissern, ob nicht bereits Fußgänger oder etwa das Fahrrad schiebende Radfahrer zum Passieren des angehaltenen LKW angesetzt hätten. Dies habe der Erstbeklagte unterlassen. Aus den Feststellungen ergebe sich, dass er unmittelbar vor dem Anfahren die sich bereits in einer Position neben dem LKW befindliche Klägerin durch einen Blick in den rechten Außenspiegel erkennen hätte können. Dem Erstbeklagten sei jedenfalls ein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls anzulasten.
Zu prüfen bleibe, in welchem Ausmaß die Klägerin ein Mitverschulden in Form einer Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern iSd § 1304 ABGB zu verantworten habe. Für die Klägerin, die nach § 65 Abs 1 StVO als Fußgängerin zu qualifizieren sei, habe eine äußerst einfache Unfallverhinderungsmöglichkeit dahingehend bestanden, dass sie – wenn auch einen gewissen Zeitaufwand erforderlich – aufgrund der beengten örtlichen Verhältnisse hinter dem LKW verblieben wäre und sie das Ausfahren des mehrfach anhaltenden Müll-LKW aus der F*gasse abgewartet hätte. Fußgänger seien beim Betreten der Fahrbahn grundsätzlich verpflichtet, auf den übrigen Verkehr auf der Straße Acht zu geben. Die Fahrbahn sei primär für den Fahrzeugverkehr bestimmt. Zu berücksichtigen sei, dass für die Klägerin erkennbar gewesen sei, dass das Passieren des stehenden LKW nur in sehr beengten Raumverhältnissen möglich gewesen sei. Aus diesem Grund treffe auch die Klägerin ein Mitverschulden, welches wegen der besonderen Umstände (abgestellter, in Betrieb befindlicher Müllwagen, beengte Platzverhältnisse) nicht zur Gänze vernachlässigbar sei. Eine Zusammenschau des beiden unfallbeteiligten Personen zukommenden Verschuldens ergebe eine Schadensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten. Das Mitverschulden der Klägerin sei im Ausmaß von einem Viertel zu berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Berufungen der Klägerin und der beklagten Parteien jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Klägerin ficht das Urteil im Umfang der Klagsabweisung und strebt eine gänzliche Klagsstattgebung an. Die Beklagten fechten das Urteil im Umfang eines Zuspruchs von EUR 35.905,00 und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens insoweit an, als eine Haftung der Beklagten mit mehr als einem Viertel festgestellt wurde. Sie beantragen eine entsprechende Abänderung des Urteils; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Parteien erstatteten Berufungsbeantwortungen mit dem jeweiligen Antrag, der gegnerischen Berufung nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Die Klägerin steht in ihrer Rechtsrüge auf dem Standpunkt, die vom Erstgericht an sie gestellte Sorgfaltsanforderung in eigener Sache beruhe, insbesondere in Anbetracht des groben Verschuldens des Lenkers des Müllwagens - dieser habe den Wagen in Bewegung gesetzt, ohne in den rechten Außenspiegel zu blicken -, auf einem überzogenen Sorgfaltsmaßstab. Zudem habe der beim Betrieb des Wagens tätige Zeuge H* G* dem Lenker durch Betätigen des „Hydraulikstopp-Knopfes“ die Weiterfahrt signalisiert, obwohl er unmittelbar davor die zwischen dem LKW und der Hecke am LKW vorbeigehende Klägerin wahrgenommen habe. Die Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, wahrgenommen worden zu sein. Da, wie vom Erstgericht zutreffend festgestellt worden sei, ein Abwarten hinter dem Müllwagen „einen gewissen Zeitaufwand erfordert“ hätte, sei ihr dieses Abwarten wegen vieler Stopps des LKW nicht zumutbar gewesen. In der Straßenverkehrsordnung fänden sich keine Bestimmungen, dass ein Fußgänger an einem angehaltenen LKW oder Müllwagen nicht vorbeigehen dürfe.
Demgegenüber gehen die Beklagten in ihrer Rechtsrüge davon aus, dass bei Anwendung des § 1304 ABGB im Falle einer Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern bei einem überwiegenden Mitverschulden des Geschädigten die Haftung des Schädigers zur Gänze entfallen könne. Da sich die Klägerin selbst in eine (erkennbare) Gefahrensituation begeben habe, sei jedenfalls von ihrem überwiegenden Mitverschulden am Unfall auszugehen, sodass das Anfahren des Erstbeklagten, ohne in den Rückspiegel gesehen zu haben, auf Beklagtenseite lediglich zu einem Verschulden von einem Viertel führe. Der Klägerin sei zur Last zu legen, dass sie die am LKW zur Warnung angebrachten gelben Drehlichter ignoriert habe und sie die Verkehrslage nicht in einem bedenklichen Sinn ausgelegt habe. Die Beklagten berufen sich ferner auf eine Schadensteilung von 3 : 1 zu Lasten des die Fahrbahn plötzlich überquerenden Fußgängers (2 Ob 4/86) sowie zu Lasten eines plötzlich ohne Zeichen links abbiegenden Radfahrers (2 Ob 31/87) sowie bei Abwägung der Betriebsgefahr gegenüber grobem Verschulden (2 Ob 73/12t). Die Gefahrensituation, in die sich die Klägerin begeben habe, sei durch extrem beengte Verhältnisse und einen extrem geringen Abstand zum LKW von maximal 20 cm gekennzeichnet gewesen, weshalb ihr ein deutlich überwiegendes Verschulden zuzuweisen sei.
Enttgegen der Ansicht der Streitteile erweist sich die vom Erstgericht vorgenommene Verschuldensteilung von 1 : 3 zu Lasten der Beklagten als nicht korrekturbedürftig.
Bei der Verschuldensabwägung entscheidet vor allem die Größe und Wahrscheinlichkeit der durch das schuldhafte Verhalten bewirkten Gefahr und die Wichtigkeit der verletzten Vorschrift für die Sicherheit des Verkehrs (RS0027389), ebenso der Grad der Fahrlässigkeit und das Gewicht des Verschuldens der einzelnen Verkehrsteilnehmer (RS0026861; RS0027389 [T10]). Liegt ein Verschulden des KFZ-Lenkers vor, ist die Betriebsgefahr nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Eine Addition von Betriebsgefahr und Verschulden kommt nicht in Betracht ( Danzl , EKHG 11 § 7). Sie kann aber den Sorgfaltsmaßstab determinieren. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten führt zu einer Aufteilung des Gesamtschadens nach Quoten entsprechend den Verschuldensanteilen von Schädiger und Geschädigtem.
Soweit die Streitteile die Verschuldensteilung mit ihren Rechtsrügen bekämpfen, sind ihre Ausführungen nicht stichhältig. Das Erstgericht wendete die Grundsätze zum Verkehrsverhalten von Fußgängern (RS0073163) auf den vorliegenden Sachverhalt zutreffend an und nahm die Verschuldensteilung richtig vor, sodass auf seine rechtliche Beurteilung verwiesen werden kann (§ 500a ZPO).
Der Klägerin ist entgegen ihrer Kritik als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorzuwerfen, dass sie trotz der besonders engen Platzverhältnisse – sie konnte maximal einen Abstand von 20 cm zum Müllfahrzeug einhalten - und der am Fahrzeug eingeschalteten, den Gefahrenbereich und den Betrieb signalisierenden Warnlichter (Drehleuchten) am Fahrzeug, ihr Fahrrad schiebend, vorbeigehen wollte. Diese Verkehrslage wäre von ihr jedenfalls im bedenklichen Sinne auszulegen gewesen (RS0127169, 2 Ob 63/11w [Zuweisung von einem ¼ Mitverschulden an den Fußgänger]).
Die genannten Umstände führen auch dazu, dass es der Klägerin zumutbar gewesen wäre, die Beendigung des aktuellen Arbeitsvorgangs des Müllfahrzeugs abzuwarten, ergibt sich doch aus dem Sachverständigengutachten, dass sich die F*gasse im weiteren Verlauf wieder verbreitert und dann allenfalls ein weniger gefährliches Passieren des LKW möglich gewesen wäre.
Ausgehend von den Feststellung steht ein kausaler Mitwirkungsanteil von H* G* am Unfall nicht fest (US 6, arg.: „eventuell verhindern können“). Dass das Erstgericht diese Eventualität in der Verschuldensteilung unberücksichtigt ließ, ist unbedenklich.
Das Verhalten der Klägerin führt auch nach den Berufungsausführungen der Beklagten nicht zu einem überwiegenden Verschulden ihrerseits. Die Zuweisung des überwiegenden Verschuldens an den Erstbeklagten ist unbedenklich und wird vom Berufungsgericht geteilt, hat doch dieser – worauf schon das Erstgericht zutreffend hinwies – aufgrund der engen Platzverhältnisse damit zu rechnen, dass allenfalls nachkommende gehende Benützer und Verkehrsteilnehmer auf der F*gasse den angehaltenen LKW passieren wollen, weshalb er zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen wäre.
Die im Vergleich für eine Schadensteilung 3 : 1 zu Lasten der Klägerin angeführten Entscheidungen 2 Ob 4/86, 2 Ob 31/87 und 2 Ob 73/12t sind nicht einschlägig, weil die Klägerin keine plötzliche unvermittelte Handlung gesetzt hat und sie für den Erstbeklagten über mehrere Sekunden ohne Probleme bei ausreichender Aufmerksamkeit wahrnehmbar gewesen wäre (SV-GA ON 21.1. S. 7 [15 bis 20 Sekunden]). Der Erstbeklagte hat durch das Unterlassen eines Spiegelblicks eine wichtige, für die Sicherheit des Verkehrs wesentliche Vorschrift verletzt und durch sein Anfahren, ohne sich zu vergewissern, ob jemand im örtlich beengten Gefahrenbereich aufhältig ist, eine nicht zu vernachlässigende Gefährdung gesetzt, die sich letztlich auch verwirklichte. Die Berufungsausführungen der Beklagten sind daher insgesamt nicht geeignet, das zugrunde gelegte überwiegende Verschulden zu entkräften. Beide Berufungen bleiben erfolglos.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Parteien erhalten jeweils ihre erfolgreiche Berufungsbeantwortung ersetzt. Aufgrund der unterschiedlichen Berufungsstreitwerte errechnet sich saldiert ein Zuspruch von EUR 1.527,31 an die Klägerin.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands orientiert sich an der nicht unangemessenen Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin, der die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht entgegenstehen. Hat das Berufungsgericht über zwei Berufungen zu entscheiden, liegt bei einem einheitlichen Anspruch doch nur ein Streitgegenstand vor, sodass die Revisionszulässigkeit nach der Summe der mit den Berufungen insgesamt angestrebten Änderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu beurteilen ist (RS0042478 [T2]; vgl auch Lovrek in Fasching ³ IV/1 § 502 ZPO Rz 134). Davon ausgehend beträgt das Berufungsinteresse jedenfalls mehr als EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich im Berufungsverfahren über die einzelfallbezogene Beurteilung des Rechtsfalls hinausgehende Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht stellen.
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