Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Mag. Hermann Holzweber und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, **straße **, **, vertreten durch Dr. Ingrid Stöger und Dr. Roger Reyman, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagte B* AG, FN **, Landesdirektion **, **-Platz **, ** , vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen (eingeschränkt) EUR 308.284,23 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse: 68.226,83 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Oktober 2025, Cg*-36, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird, soweit es nicht im Umfang der Abweisung eines Zahlungsbegehrens von EUR 240.057,40 samt 4 % Zinsen seit 29. September 2023 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Bei einem Unfall am 10. Juli 2011 wurde die linke Hand der Klägerin in einer Autotür eingequetscht. Dadurch entwickelte sich ein komplexes, regionales Schmerzsyndrom (CRPS) und eine 100-prozentige Gebrauchsunfähigkeit ihrer linken Hand. Der Funktionsminderungswert der Hand durch diesen Unfall liegt bei 60% des gesamten Armwerts. Die Funktionsfähigkeit des restlichen linken Arms blieb durch diesen Unfall intakt.
Am 2. Dezember 2013 schloss die Klägerin mit der Beklagten einen privaten Unfallversicherungsvertrag ab. Die diesem zu Grunde liegenden Allgemeinen Bedingungen lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 7 – Was versteht man unter dauernder Invalidität, wann wird dafür eine Leistung erbracht?
[…]
7.3.1. Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die folgenden Invaliditätsgrade:
eines Armes 80%
[…]
7.3.2. Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
[...]
Artikel 23 – Welche sachlichen Begrenzungen des Versicherungsschutzes sind vereinbart?
23.1. Eine Versicherungsleistung wird von uns nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen (körperliche Schädigung oder Tod) erbracht.
23.2. Bei der Bemessung des Invaliditätsgrades wird ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktion betroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Die Vorinvalidität wird nach Artikel 7.3. und 7.4. bemessen.“
23.3. Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung - insbesondere solche Verletzungen, die durch krankhaft abnützungsbedingte Einflüsse verursacht oder mitverursacht worden sind - oder deren Folgen mitgewirkt, dann ist im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades ansonsten die Leistung entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens zu vermindern, sofern dieser Anteil mindestens 25% beträgt. Dies gilt auch, wenn die Gesundheitsschädigung durch einen abnützungsbedingten Einfluss mit Krankheitswert, wie beispielsweise Arthrose, mitverursacht worden ist.“
Am 28. Juni 2021 stürzte die Klägerin und erlitt dabei einen Bruch des linken Oberarmschaftes, welcher operativ versorgt wurde. Seit der Operation leidet die Klägerin an starken Schmerzen, vor allem im Bereich des Unterarmes, welche nur schwer gelindert werden können. Aufgrund der vorbestehenden Problematik durch das CRPS im Bereich der linken oberen Extremität entwickelte sich zudem eine völlige Einschränkung des Bewegungsumfanges der linken Schulter und einer deutlichen Einschränkung des Bewegungsumfanges des linken Ellenbogengelenkes. Die Klägerin kann ihren linken Arm weder heben, noch in sonstiger Weise verwenden. Der Arm wird vom Ellenbogengelenk in einer 130-Grad-Stellung am Körper fixiert gehalten, Bewegungen sind nur in einem äußerst geringen Ausschlag möglich. Auch das linke Schultergelenk ist am Brustkorb seitlich fixiert und kann nicht aktiv bewegt werden. Aufgrund der Unbeweglichkeit der oberen Extremität entstand eine Einsteifung des linken Schultergelenks im Sinne einer „Frozen Shoulder“ sowie eine Einsteifung des linken Ellenbogengelenks.
Aufgrund der Verletzung infolge des Unfalls und der damit einhergehenden Bewegungseinschränkung an der linken Schulter und am linken Ellbogen ist eine Funktionsminderung der linken oberen Extremität eingetreten. Diese zusätzliche Bewegungseinschränkung ist bedingt durch die Immobilität infolge der Schmerzhaftigkeit nach dem vorbestehenden CRPS der linken Hand durch den Unfall im Jahr 2011 und der Traumatisierung des linken Schulter- und Ellbogengelenks durch den klagsgegenständlichen Unfall. Hätte vor dem klagsgegenständlichen Unfall kein CRPS bestanden, hätte die Klägerin adäquate Therapien durchführen können und wäre es nicht zu einer Einschränkung und Einsteifung der linken Schulter in dieser Dimension gekommen.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten unter Berücksichtigung der von dieser bereits geleisteten Zahlungen von EUR 10.107,68, EUR 4.326,09 (ON 1) und EUR 5.781,60 (ON 28) zuletzt die Zahlung einer Invaliditätsleistung von EUR 308.284,23 s.A. aus dem Versicherungsvertrag, und brachte dazu – soweit für das Berufungsverfahren relevant − vor, aufgrund der beim Unfall erlittenen Verletzung sei ein Invaliditätsgrad von 80% entstanden. Deshalb habe die Beklagte ausgehend von der Versicherungsumme von EUR 126.346,-- zum Unfallzeitpunkt aufgrund des vereinbarten Progressionstarifs eine Invaliditätsleistung in Höhe von insgesamt 260% der Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Unfalls zu leisten.
Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, die reine kausale Funktionsminderung, die durch den Unfall hervorgebracht worden sei, betrage maximal 15% bezogen auf den Armwert von 80%. Durch den Unfall sei nicht der gesamte Arm in der Funktionalität beeinträchtigt worden und es müsse ein Abzug von 65% vom Armwert aufgrund einer vorbestehenden Funktionsminderung der Hand aus dem Unfall aus 2011 vorgenommen werden. Die sich ausgehend davon errechnende Invaliditätsleistung sei von der Beklagten bereits an die Klägerin bezahlt worden. Ein weiterer Anspruch aus der Unfallversicherung und auch eine Progressionsleistungspflicht bestehe mangels Erreichen eines Invaliditätsgrades über 25% nicht.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalthinaus, legte das Erstgericht seiner Entscheidung die auf den Seiten 2 bis 5 seiner Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zu Grunde, auf welche gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, durch den Unfall im Jahr 2021 sei eine körperliche Funktion betroffen gewesen sei, die bereits aufgrund eines CRPS gemindert gewesen sei. Diese Vorinvalidität im Ausmaß von 60 % sei vom Armwert von 80 % abzuziehen; die dauernde Invalidität der Klägerin aufgrund des Unfalls betrage daher 20 %. Die Beklagte habe die sich ausgehend davon errechnende Versicherungsleistung bereits an die Klägerin erbracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe im Umfang von EUR 68.226,83 s.A. gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
In ihrer Berufungsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Berufung der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Berufung ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrages berechtigt.
1.Nach ständiger Rechtsprechung ist im Bereich der privaten Unfallversicherung grundsätzlich jeder Unfall mit seinen konkreten Folgen getrennt zu beurteilen und abzurechnen. Ob die Vorinvalidität auch bereits auf einem leistungspflichtigen Unfall beruhte oder auf einer sonstigen Krankheit, ist unerheblich. Ein neuer Unfall ist jeweils ein neuer Versicherungsfall in der Unfallversicherung und ist als solcher zu entschädigen (RS0121647).
2. Nach Art 23.2. der hier anzuwendenden Versicherungsbedingungen wird bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ein Abzug in Höhe einer Vorinvalidität nur vorgenommen, wenn durch den Unfall eine körperliche oder geistige Funktionbetroffen ist, die schon vorher beeinträchtigt war. Es ist daher zunächst die Gesamtinvalidität festzustellen, von ihr der Grad der Vorinvalidität abzuziehen und von den verbleibenden Invaliditätsgraden die Leistung zu errechnen (vgl RS0123988; 7 Ob 105/21y mwN). Vorschäden in einer nicht betroffenen Funktion sind allerdings nicht zu berücksichtigen (vgl RS0121647 [T2]; 7 Ob 97/07s; 7 Ob 42/11v). In der Entscheidung zu 7 Ob 97/07s, auf welche die Klägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23. September 2025 ausdrücklich hingewiesen hatte, ist der Oberste Gerichtshof etwa davon ausgegangen, dass es sich bei der Unterarmrotation und der Greiffunktion der Hand um verschiedene Funktionen eines Körperteils handelt. Daher ist auch hier davon auszugehen, dass die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand (Greiffunktion) nicht jene Körperfunktionen betrifft, welche der linke Ellenbogen und die linken Schulter zu erfüllen haben. Der unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ermittelte Invaliditätsgrad ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 23.3. der Versicherungsbedingungen schließlich noch um einen allfälligen Mitwirkungsanteil einer Krankheit oder eines Gebrechens zu kürzen (vgl RS0123988).
3.Vor diesem Hintergrund ist den Berufungsausführungen der Klägerin darin beizupflichten, dass das Erstgericht die Sache insoweit unrichtig beurteilt hat, als es zur Ermittlung des durch den Unfall im Jahr 2021 eingetretenen Invaliditätsgrades vorweg die mit 60 % angenommene Funktionsminderung der Hand infolge des Unfalls im Jahr 2011 vom Armwert in Abzug gebracht hat. Eine abschließende rechtliche Beurteilung der Rechtssache durch das Berufungsgericht scheitert aber daran, dass das Erstgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, welche Gesamtinvalidität durch die unfallskausale Einsteifung des linken Schultergelenks und des linken Ellenbogengelenks eingetreten ist. Weiters leidet das angefochtene Urteil an einem rechtlichen Feststellungsmangel, als einerseits festgestellt wurde, durch den Unfall im Jahr 2011 (der bei der Klägerin eine 100-prozentige Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand zur Folge gehabt habe) sei die Funktionsfähigkeit des restlichen linken Armes intakt geblieben (US 3), andererseits im Sachverhalt aber auch von einer vorbestehenden Problematik durch das CRPS im Bereich der linken oberen Extremität die Rede ist (US 4) (vgl RS0042744). Es bedarf daher auch eindeutiger Feststellungen zu allfälligen Vorinvaliditäten an der linken Schulter und dem linken Ellenbogengelenk.
4.Es war daher der Berufung der Klägerin Folge zu geben und das angefochtene Urteil, soweit es nicht bereits als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO); vor diesem Hintergrund erübrigte es sich und wäre es verfrüht, auf die übrigen Argumente der Streitteile im Berufungsverfahren einzugehen.
5.Im fortzusetzenden Verfahren wird das Erstgericht die oben dargestellte Rechtslage mit den Streitteilen gemäß § 182a ZPO zu erörtern und diesen Gelegenheit für allfälliges ergänzendes Vorbringen zu geben haben; jedenfalls werden das Sachverständigengutachten zu den Fragen,
- welche Gesamtinvalidität (Grad der Gesamtinvalidität) die Klägerin durch den Unfall im Jahr 2021 erlitten hat,
- ob die durch diesen Unfall betroffenen körperlichen Funktionen ([nach den derzeitigen Feststellungen] Ellenbogen- und Schultergelenk) schon davor beeinträchtigt waren, und wenn ja, in welchem Ausmaß (Grad der Vorinvalidität) und
- ob und wenn ja mit welchem Anteil Krankheiten oder Gebrechen (nach den derzeitigen Feststellungen das CRPS an der linken Hand) an den Folgen der durch den Unfall hervorgerufenen Gesundheitsschädigung mitgewirkt haben,
zu ergänzen und entsprechende Tatsachenfeststellungen zu treffen sein, um die Rechtssache unter Berücksichtigung der oben dargelegten Rechtslage abschließend rechtlich beurteilen zu können.
6.Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht scheidet aus, weil der Umfang des Prozessstoffes und die Weiterungen des Verfahrens noch nicht abzusehen sind (RS0042125 [T6, 8]).
7.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
8.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Rekurses iSd § 519 Abs 1 Z 2 ZPO liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen hatte.
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