Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. und Dr. Dieter Weiß als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Peter Musel und Dr. Adalbert Spitzl (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Wolfgang Hochsteger ua, Rechtsanwälte in Hallein, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , 1050 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch deren Angestellte Mag. B*, Landesstelle **, wegen Waisenpension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. September 2025, Cgs*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin bezieht seit 2009 von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitspension.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 16. Mai 2024 auf Gewährung der Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der verstorbenen A* mit der Begründung ab, dass die bestehende Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Waisenpension im gesetzlichen Ausmaß. Eine Erwerbsunfähigkeit bestehe bereits seit Mai 1989 und es liege ein Dauerzustand vor.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, dass die aktuelle Erwerbsunfähigkeit der Klägerin auf einer paranoiden Schizophrenie beruhe, welche erst ab 2008 auftrat. Die Klägerin sei nicht schon seit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerbsunfähig gewesen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Seiner Entscheidung legte es folgenden (zusammengefassten) Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin ist bei ihren Eltern im Familienverband aufgewachsen. Sie besuchte die Volks- und Hauptschule, danach die HBLA. Schon in ihrer Kindheit und Jugend litt sie an einer depressiven Störung und wurde vom Hausarzt mit Antidepressiva behandelt. Die Klägerin hatte mit 17 Jahren einen Radfahrunfall. Danach traten Konzentrationsprobleme auf und die Klägerin musste zwei Schulstufen wiederholen, absolvierte jedoch erfolgreich die Matura. Die Klägerin studierte zunächst Psychologie und anschließend Religionswissenschaften. Keinen der Studiengänge schloss sie ab. Die Klägerin arbeitete zwei Monate bei der C* und wurde sodann schwanger; nach der Geburt ihres Kindes arbeitete sie nicht mehr und wurde der erste stationäre Aufenthalt auf einer Fachabteilung erforderlich. Die ersten Symptome einer paranoiden Schizophrenie mit formalen und inhaltlichen Denkstörungen traten im Jahr 2005 oder 2006 auf. Im Jahr 2006 dürfte die Diagnose der paranoiden Schizophrenie gestellt worden sein.
Aktuell zeigen sich Symptome eines schizophrenen Residualzustands mit Merkfähigkeits- und Gedächtnisleistungsstörungen und einer verminderten Belastbarkeit. Der genaue Beginn, seit wann die derzeitigen Beschwerden bestehen, kann ex post betrachtet nur eingeschränkt beurteilt werden. Aufgrund der fehlenden Befunde ist eine genaue Abschätzung diesbezüglich in der ex post Betrachtung nicht möglich. Es ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand 1990 im Vergleich zu dem Gesundheitszustand, der sich später entwickelte, auch deutlich besser gewesen ist als dieser ab dem Jahr 2005/2006 anzunehmen ist.
Seit dem Jahr 2005/2006 besteht bei der Klägerin ein (vom Erstgericht näher festgestelltes) eingeschränktes Leistungskalkül.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht einen Anspruch auf Waisenpension. Einen solchen hätten Kinder nach dem Tod eines Versicherten. Die Kindeseigenschaft bestehe auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig sei. Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahrs bei der Klägerin durchgehende Erwerbsunfähigkeit, für die die Klägerin beweispflichtig sei, habe aber nicht festgestellt werden können.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf eine Klagsstattgabe gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat keine Berufungsbeantwortung erstattet.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1Anspruch auf Waisenpension kommt nach dem Tod des Versicherten den Kindern iSd § 119 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 BSVG zu (§ 129 BSVG). Als Kinder gelten nach § 119 Abs 1 Z 1 BSVG bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter anderem die Kinder der versicherten Person. Die Kindeseigenschaft bleibt aber auch dann bestehen, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist (§ 119 Abs 2 Z 3 BSVG).
Nach ständiger Rechtsprechung ist erwerbsunfähig iSd § 119 Abs 2 Z 3 BSVG, wer infolge Krankheit oder Gebrechens nicht imstande ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen (RIS-Justiz RS0085536). Die Erwerbsunfähigkeit muss bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sein und über diesen Zeitpunkt hinaus andauern (vgl OGH 10 ObS 66/25s [Rz 27] mwN). Maßgebend für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind nicht allfällige von einem Sachverständigen erhobenen Diagnosen, sondern das darauf aufbauende medizinische Leistungskalkül (vgl OGH 10 ObS 85/22f [Rz 11] mwN).
2 Der gerichtlich bestellte neurologisch-psychiatrische Sachverständige wurde daher mit der Erstellung eines Gutachtens zum Leistungskalkül der Klägerin „ab“ 28. März 1990 beauftragt.
2.1 Auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Klägerin und unter Einbeziehung sämtlicher den Gesundheitszustand der Klägerin betreffenden Aktenbestandteile, ua auch des Gutachtens zur Einschätzung des Grads der Behinderung vom 29. Juni 2007 (Blg ./B), erstattete der Sachverständige sein Gutachten. Der von der Klägerin behauptete Verfahrensmangel, das Erstgericht habe das Gutachten von Juni 2007 unberücksichtigt gelassen, liegt damit nicht vor. Zudem legt die Mängelrüge nicht dar, woraus sich inhaltlich konkret eine andere „Tatsachengrundlage“ ergeben hätte.
2.2 Der Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass der genaue Beginn, seit wann die derzeitigen Beschwerden bestünden, ex post betrachtet nur eingeschränkt beurteilt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand 1990 im Vergleich zu dem Gesundheitszustand, der sich später entwickelt habe, auch deutlich besser gewesen sei, als dieser ab dem Jahr 2005/2006 anzunehmen sei. Aufgrund der fehlenden Befunde sei aber eine genaue Abschätzung diesbezüglich in der ex post Betrachtung nicht möglich (ON 9 S 38).
Das Erstgericht traf gleichlautende Feststellungen.
Wenn sich nun aber die Beweisrüge gegen die Feststellung wendet, dass der Gesundheitszustand 1990 deutlich besser gewesen sei und dem Erstgericht ein Ignorieren der „ausdrücklichen Einschränkung“ des gerichtlich bestellten Sachverständigen vorwirft, kann dieses Argument vom Berufungssenat nicht nachvollzogen werden.
2.3 Die Berufungsausführungen sprechen selbst davon, dass eine Beurteilung des Gesundheitszustands der Klägerin für das Jahr 1990 ex post nicht möglich sei. Nichts Gegenteiliges behauptet der Sachverständige. Seine Aussage, dass davon auszugehen sei, dass der Gesundheitszustand 1990 deutlich besser gewesen sei als ab 2005/2006, schränkt der Sachverständige selbst ein, wenn er dazu ergänzend ausführt, dass aber eine genaue Abschätzung diesbezüglich in der ex post Betrachtung nicht möglich sei. Nicht anders können aber die Feststellungen des Erstgerichts verstanden werden.
2.4 Zutreffend führt die Klägerin in der Rechtsrüge aus, dass eine Erwerbsfähigkeit nicht aus „formalen Lebensleistungen“ abzuleiten sei. Die Erwerbsunfähigkeit ist aber auch nicht „durch die medizinisch-psychiatrische Plausibilität des insidiösen Verlaufes und die Kette der gescheiterten Versuche“ darzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist maßgeblich für die Frage der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin ihr medizinisches Leistungskalkül zum vollendeten 18. Lebensjahr. Wenn dazu der Sachverständige mangels ausreichender Kenntnis vom damaligen Gesundheitszustand keine relevanten Aussagen treffen konnte und dies nachvollziehbar mit der „ex post Betrachtung“ und „fehlenden Befunden“ begründet, so sind dennoch zu diesem relevanten Tatsachenbereich Feststellungen zu treffen.
2.5 Sollten nicht ohnehin die erstgerichtlichen Feststellungen als solche zum Leistungskalkül zu verstehen sein, kann das Berufungsgericht, da das schriftliche Sachverständigengutachten in erster Instanz nicht mündlich erörtert wurde, ohne Berufungsverhandlung folgende Feststellung ergänzend nachtragen (vgl OGH 1 Ob 59/22s [Rz 5], 10 ObS 55/19i [Pkt 1.1 f] je mwN):
Das Leistungskalkül der Klägerin im Zeitpunkt der Vollendung ihres 18. Lebensjahres kann nicht festgestellt werden.
2.6Da die Grundsätze der Beweislastverteilung auch in Sozialrechtssachen gelten (RIS-Justiz RS0086050) und die klagende Versicherte die objektive Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trifft (RIS-Justiz RS0039936 [T4], RS0086050 [T12, T15]), geht aber die getroffene Negativfeststellung zu ihren Lasten. Ihr ist daher der Nachweis der Erwerbsunfähigkeit seit der Vollendung des 18. Lebensjahres nicht gelungen.
3 Der Berufung kommt damit keine Berechtigung zu und das Ersturteil war zu bestätigen.
4Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände für einen Kostenersatz nach Billigkeit trotz vollständigen Unterliegens wurden von der Klägerin weder dargelegt noch ergeben sich diese aus der Aktenlage; insbesondere haben im Verfahren weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten bestanden.
5Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung vorlag.
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