BSVG
Gliederung
ZWEITER TEIL Leistungen
ABSCHNITT III Leistungen der Pensionsversicherung
2. Unterabschnitt Besondere Bestimmungen
§ 129 Waisenpension
Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tode des (der) Versicherten die Kinder im Sinne des § 119 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Abs. 2. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird eine Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.
…Zeitpunkt ihrer Entziehung die Verhältnisse wesentlich geändert hätten, sodass keine Erwerbsunfähigkeit mehr gegeben sei. Der erkennende Senat hat dazu erwogen: 1. Gemäß § 129 BSVG kommt nach dem Tod des Versicherten den Kindern im Sinne des § 119 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs …
…Unterhaltsleistung von S 1.500,-- verpflichtet worden. Die mj Eva Maria erhält seit dem 23.12.1984 aus dem Versicherungsfall des Todes nach Josefine W*** gemäß dem § 129 BSVG von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine monatliche Waisenpension von S 732,20 (14-mal jährlich). Ihre Höhe betrug im Jahr 1986 monatlich S 757,80 und seit…
…1/39), wird die Waisenpension doch in der Regel einen Ersatz für die Unterhaltsleistungen des verstorbenen Elternteiles bieten (SSV-NF 7/28 zum inhaltsgleichen § 129 BSVG). Die vom Berufungsgericht dargestellten Überlegungen zur (gesetzlichen) Unterhaltspflicht der Mutter des Klägers einerseits und seiner (obsorgeberechtigten) Großmutter, in deren Haushalt sich der Genannte seit Geburt…
…Tod des Versicherten den Kindern iSd § 119 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2 BSVG zu (§ 129 BSVG). Als Kinder gelten nach § 119 Abs 1 Z 1 BSVG bis zum vollendeten 18. Lebensjahr unter anderem die Kinder der…
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