Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen Ing. A* B*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 20. November 2025, Hv*-69, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 2. Oktober 2024, Hv*, in Verbindung mit Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. Juni 2025, 9 Bs 117/25g, wurde Ing. A* B* wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Strafe im Ausmaß von einundzwanzig Monaten unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehen (ON 38, ON 50.1). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025, 14 Os 17/25w, zurückgewiesen (ON48.1).
Nach dem Schuldspruch hat er am 5. Dezember 2021 in ** mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der C* AG durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die per E-Mail übermittelte Vorgabe, zwei im Lastenblatt (C-Blatt) einer im Urteil näher bezeichneten, im Eigentum der D* gmbh stehenden Liegenschaft einverleibte Hypotheken mit dem Höchstbetrag von EUR 960.000,00 und EUR 288.000,00 seien „als Sicherheiten hinfällig“, weil das von B* geführte Unternehmen „keine Geschäftsbeziehung, keine Konten und keine Verbindlichkeiten“ mehr bei dieser Bank habe, wobei er den Umstand verschwieg, dass diese Hypotheken im Zuge einer Forderungseinlösung (§ 1422 ABGB) auf die E* AG übergegangen waren und der Besicherung eines im Tatzeitpunkt mit EUR 544.934,75 aushaftenden Kredits dienten, welchen diese Bank der D* gmbh zwecks Umschuldung gewährt hatte, zur Ausstellung einer Löschungserklärung betreffend die genannten Hypotheken verleitet, wodurch die E* AG infolge Verlusts der dinglichen Sicherung der uneinbringlichen Kreditforderung im EUR 300.000,00 übersteigenden Betrag von EUR 544.934,75 am Vermögen geschädigt wurde.
Mit Eingabe vom 23. September 2025 (ON 60), berichtigt am 24. September 2025 (ON 61), beantragt der Genannte nunmehr die Wiederaufnahme des Verfahrens. Die E* AG habe am 3. Jänner 2023 die Masseverwalterin der D* GmbH geklagt, damit die Einverleibung der Löschung der in Rede stehenden Pfandrechte für unwirksam erklärt würde. In seinem Urteil vom 26. Februar 2025, 3 Ob 183/24 (ON 60.2), habe der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es vorliegend zu keiner sachenrechtlich wirksamen Übertragung der Hypotheken auf die E* AG gekommen sei. Daher habe durch das verurteilte Verhalten des Angeklagten auch keine Vermögensschädigung eintreten können. Somit spreche das Urteil des Obersten Gerichtshofs über eine entscheidungswesentliche Vorfrage ab und sei als neue Tatsache iSd § 353 Z 2 StPO anzusehen.
Zudem wurde ein Schriftverkehr vorgelegt, in welchem die C* AG dem Angeklagten gegenüber am 4. Jänner 2019 bestätigt habe, dass (neben hier nicht relevanten Konten) keine weiteren Konten der D* GmbH, keine Haftungen, Bankgarantien, Akkreditive oder Wechsel mehr bestünden. Dieses dem Gericht bislang nicht bekannte Beweismittel stehe den Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten entgegen. Wären diese Tatsachen bzw Beweismittel dem erkennenden Gericht bekannt gewesen, hätte dieses einen Freispruch gefällt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen, weil zum einen das zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs keine neue Tatsache darstelle und die Bestätigung vom 4. Jänner 2019 in Zusammenschau mit den zurückliegend erhobenen Beweismitteln nicht geeignet sei, die subjektive Tatseite zu entkräften (ON 69).
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde, die eine Wiederaufnahme auf Grund des beigebrachten Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 26. Februar 2025, 3 Ob 183/24v, anstrebt (ON 70), ist nicht berechtigt.
Gemäß § 353 (hier relevant) Z 2 StPO kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach vollzogener Strafe verlangen, wenn er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Richtig ist, dass zivilrechtliche Urteile, so sie über Vorfragen absprechen, neue Tatsachen darstellen können. Dies setzt allerdings, wie schon das Erstgericht zutreffend ausführt, voraus, dass diese Vorfragen mit erweiterter Rechtskraftwirkung und daher auch mit einer für Strafgerichte bindenden Weise ausgestattet sind, wie dies beispielsweise bei Statusurteilen der Fall ist. Rechtsakte per se sind in der Regel keine Tatsachen oder Beweismittel (vgl Lewisch, WK StPO § 353 Rz 40; RIS-Justiz RS0124543).
Über eine Vorfrage mit einer derartigen erweiterten Rechtskraftwirkung, die nicht nur die Streitteile bindet (wie z.B. Entscheidungen über die Abstammung), hat der Oberste Gerichtshof in der oben zitierten Entscheidung jedoch nicht abgesprochen. Es handelt sich bei dessen Urteil vom 26. Februar 2025 vielmehr um eine zivilrechtliche Beurteilung des auch dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalts, welche somit kein neues Tatsachensubstrat iSd § 353 Z 2 StPO begründet. Im Ergebnis releviert der Wiederaufnahmewerber, der selbst von einer gebotenen „Bereinigung der Rechtslage“ spricht, eine unrichtige rechtliche Beurteilung mit Blick auf die Übertragung der Hypotheken im Strafverfahren. Rechtsfragen sind jedoch kein Gegenstand der Beweisaufnahme (vgl Ratz, WK StPO § 281 Rz 343). Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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