Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Werner Gratzl in der Rechtssache der Klägerin DI A* , geboren am **, Architektin, **, **, vertreten durch Dr. Claudia Schoßleitner, LLM, Rechtsanwältin in 4910 Ried im Innkreis, gegen die Beklagte Dr. B* , geboren am **, Zahnärztin, **, **, vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in 4020 Linz, wegen EUR 25.620 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 1.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 2. September 2025, Cg*-39, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.875,92 (darin EUR 479,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin fehlen anlagebedingt im Oberkiefer die beiden Schneidezähne 12 und 22. Um die Lücken zu den Eckzähnen schließen zu lassen, suchte sie die Zahnarztpraxis der Beklagten auf, wo sie von Juni bis November 2021 zahnärztlich behandelt wurde, indem an den umliegenden Zähnen (11, 13, 14 und 21, 23 und 24) Veneers (Verblendhaftschalen) angebracht wurden.
Mit der Behauptung unzureichender Aufklärung sowie unzulänglicher Diagnose und Behandlung begehrt sie Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden aus der Behandlung. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass vor einem eventuellen Lückenschluss mit Veneers ihre Fehlstellungen einer aufwendigen kieferorthopädischen Behandlung bedurft hätten, um eine funktionell und optisch befriedigende Verzahnung zu erreichen, und die Behandlung hätte auch nicht davor erfolgen dürfen. Aufgrund der Versorgung der Frontzähne mit Veneers ohne eine Kieferregulierung komme es zwangsläufig zu deren Absplittern, weil sie wegen des Fehlbisses dem Kaudruck nicht standhalten könnten.
Sie sei weder über die funktionalen Beeinträchtigungen, die der Eingriff nach sich gezogen habe, noch über die mangelnde Haltbarkeit der Veneers bei Unterbleiben der kieferorthopädischen Behandlung oder über die erschwerte Möglichkeit einer späteren kieferorthopädischen Behandlung und auch darüber nicht aufgeklärt worden, dass durch Veneers ausschließlich die Ästhetik der Oberkieferfrontzähne verbessert, der übrige Zahnstatus aber unverändert belassen werde. Bei vollständiger Aufklärung hätte sie von der Behandlung Abstand genommen und nochmals die Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung in Erwägung gezogen. Die Behandlung sei überdies fehlerhaft erfolgt, weil die Zähne übermäßig beschliffen worden seien, sodass sich die Zahnstellung verschlechtert und sie Schmerzen und Probleme beim Kauen habe, Kieferkrämpfe und Spannungskopfschmerzen aufträten und sie sich sozial zurückziehe sowie depressiv verstimmt sei. Dass die Veneers bereits sechs Wochen nach dem Anbringen mehrfach abgefallen seien, was zu Schmerzen geführt habe, sei auf eine unzureichende und unsachgemäße Zementierung der Veneers zurückzuführen. Vertragspartnerin der Klägerin sei die Beklagte, auch wenn einzelne Schritte ein anderer Arzt unter deren Anleitung vorgenommen habe.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage, wendete die mangelnde Passivlegitimation und weiter ein, die Klägerin sei gut vorinformiert gewesen und von ihr und dem behandelnden Arzt hinreichend und sorgfaltsgemäß aufgeklärt worden. Besprochen sei worden, dass den fehlenden Zähnen durch eine kieferorthopädische Behandlung begegnet werden könne; man hätte den Spalt entsprechend verbreitert und dadurch Platz für die Zähne 11 und 21 sowie für zusätzliche Zähne 12 und 22 (etwa) in Form eines Implantats geschaffen. Die Klägerin habe aber nicht das gewollt, sondern eine Sofortlösung, indem man die Zähne 11 und 21 verbreitere und den Frontzahnbereich bis zum Eckzahn ausgleiche. Sie habe außerdem Veneers anstelle von Kronen gewollt, weil bei Kronen der ganze Zahn beschliffen werden hätte müssen. Die Veneers seien ordnungsgemäß und in Abstimmung mit der Klägerin und dem Zahntechniker eingesetzt und nachbehandelt worden; sie trage sie noch heute. Eine kieferorthopädische Behandlung habe sie dezidiert abgelehnt. Die Aufklärung vom 22. Juni 2021 habe keinen Einfluss auf ihren Behandlungsentschluss gehabt; ein – bestrittener – Aufklärungsmangel sei nicht kausal für ihren behaupteten Schaden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Urteilsseiten 4 bis 12 ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die teilweise bereits als unstrittig vorangestellt wurden und auch die folgenden (teilweise zusammengefassten) umfassen, wobei die bekämpften Feststellungen kursiv dargestellt sind:
Die Klägerin wollte die Zahnlücken mittels eines kosmetischen Eingriffs durch Veneers schließen lassen. Sie hatte sich bereits bei zwei Zahnärzten in Ungarn und Paris über die Möglichkeit der Setzung von Veneers zur Schließung ihrer Zahnlücken erkundigt und wusste daher, dass es möglich sei, die bestehenden Zahnlücken mit „nicht invasiven" Veneers zu schließen und dass es dafür jedenfalls erforderlich wäre, ihre Zähne beschleifen zu lassen. Über Empfehlung vereinbarte sie mit der Beklagten einen Besprechungstermin, bei dem sie dieser sagte, dass es ihr Wunsch sei, aufgrund ihrer fehlenden Zähne und der bestehenden Zahnlücken Veneers zu erhalten, mit denen diese Zahnlücken geschlossen werden könnten und weiters, dass sie sich bei einem Zahn ein Eck ausgebissen habe, was sie ebenfalls durch Setzung von Veneers saniert haben wolle.
Nachdem die Beklagte ihr Gebiss geröntgt hatte, teilte sie ihr mit, dass es unter den gegebenen Umständen verschiedene Behandlungsmöglichkeiten gebe, nämlich eine Brücke, andererseits den Ersatz der fehlenden Zähne durch Implantate und schließlich die von der Klägerin gewünschten Veneers. Von einer Brücke riet die Beklagte der Klägerin ab. Betreffend der Versorgung mit Implantaten zum Ersatz der fehlenden Zähne teilte sie ihr mit, dass davor eine kieferorthopädische Behandlung mit einer Zahnspange erforderlich sei, und schätzte den notwendigen Behandlungszeitraum mit circa ein bis zwei Jahren ein. Auch betreffend der Setzung von Veneers teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie in diesem Fall die vorherige Durchführung einer derartigen kieferorthopädischen Behandlung bei Anlage einer entsprechenden Zahnspange mit einem eingeschätzten circa ein- bis zweijährigen Behandlungszeitraum empfehle und dass in diesem Fall das Behandlungsergebnis bei Setzung von Veneers nach Abschluss dieser vorherigen kieferorthopädischen Behandlung als besser einzuschätzen sei als diese Setzung von Veneers ohne vorherige derartige kieferorthopädische Behandlung. Die Klägerin sagte dazu sofort, dass sie keine kieferorthopädische Behandlung wolle, weil der mit circa ein- bis zweijähriger Dauer eingeschätzte Behandlungszeitraum mit einer Zahnspange für sie nicht akzeptabel sei.
Betreffend der von der Klägerin gewünschten Setzung von Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung schätzte die Beklagte nach Untersuchung der Klägerin und Studium der angefertigten Röntgenaufnahme ihres Gebisses die Möglichkeit dieser Behandlungsvariante so ein, dass Veneers gesetzt werden könnten und dies zu einem tauglichen und aus zahnmedizinischer Sicht als in Ordnung zu beurteilenden Ergebnis führen würde, dass jedoch durch eine vorherige obige kieferorthopädische Behandlung insofern ein besseres Behandlungsergebnis erzielt werde. Daher teilte die Beklagte der Klägerin dies eben so mit.
Die Klägerin gab nach dieser Aufklärung an, dezidiert Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung zu wünschen, woraufhin die Beklagte antwortete, dass dem Wunsch der Klägerin gemäß ihrerseits eine Behandlung bei Setzung von Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung durchgeführt werden könne und dies ein taugliches und aus zahnmedizinischer Sicht ordnungsgemäßes Ergebnis erbringe, wenngleich bei Durchführung einer vorherigen kieferorthopädischen Behandlung ein besseres Behandlungsergebnis zu erwarten sei. Daraufhin vereinbarten die Streitteile, dass sofort ein Wachsabdruck vom Gebiss der Klägerin hergestellt werde, anhand dessen die Klägerin das Behandlungsergebnis bei Setzung von Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung überprüfen und sich danach entscheiden könne, ob sie diese Behandlung nach dem Muster des angefertigten Wachsabdruckes tatsächlich durchführen lassen wolle.
Nach Anfertigung und Bearbeitung des Wachsmodells vom Gebiss der Klägerin fand ein weiterer Besprechungstermin mit der Klägerin am 26. Juli 2021 mit dem in der Ordination der Beklagten vertretungsweise tätigen Zahnarzt Dr. C* D* und dem beauftragten Zahntechniker E* F* statt. Zunächst erklärte der Zahntechniker der Klägerin anhand des Wachsmodells ihres Gebisses, wie die von ihr gewünschten Veneers gesetzt würden und wie demnach das zu prognostizierende Ergebnis aussehen werde sowie inwieweit dadurch die bestehenden Zahnlücken geschlossen werden könnten und wie sich dies insgesamt auf die Zähne bzw. deren Länge auswirke. Er wies die Klägerin auch auf die Möglichkeit einer kieferorthopädischen Behandlung bei Setzen von zwei Implantaten hin, wobei er sagte, dass die Klägerin in diesem Fall mit einer Behandlungszeit von circa 2 Jahren rechnen müsse. Zur kieferorthopädischen Behandlung sagte die Klägerin sofort, diese nicht zu wollen, weil eine circa zweijährige Behandlungszeit für sie deutlich zu lange sei und dass sie deshalb auch nicht von der Möglichkeit eines Lückenschlusses mit Implantaten Gebrauch machen wolle. Zu den Veneers sagte der Zahntechniker, dass dafür ihre Zähne vorab beschliffen würden, worauf sie insofern Bedenken und „Angst" äußerte, als dadurch in ihre Zahnsubstanz eingegriffen würde. Dazu sagte der Zahntechniker, dass die Setzung von Veneers als rein ästhetischen Zahnersatz ohne Beschliff der Zähne nicht möglich sei und wies sie wiederum auf die alternativen Möglichkeiten der kieferorthopädischen Behandlung und Setzung von Implantaten hin, was die Klägerin jedoch wegen der circa zweijährigen Behandlungsdauer ablehnte.
Auch Dr. D* erklärte der Klägerin zu der von ihr beabsichtigten Setzung von Veneers die dazu erforderlichen einzelnen zahnmedizinischen Behandlungsschritte, insbesondere auch, dass ihre Zähne dafür in jenen Bereichen, wo Veneers gesetzt werden sollten, vorab unter örtlicher Betäubung beschliffen werden müssten. Auch er erklärte ihr als alternative Behandlungsmöglichkeit eine kieferorthopädische Behandlung und Implantate und schätzte den notwendigen Zeitraum für die kieferorthopädischen Behandlung mit circa zwei Jahren ein.
Die Klägerin verneinte vehement eine kieferorthopädische Behandlung wegen des für sie deutlich zu langen Behandlungszeitraumes. Zur dargelegten Notwendigkeit des vorherigen Beschliffs ihrer Zähne in jenen Bereichen, in denen Veneers gesetzt werden sollten, äußerte sie schließlich zum Ende des Besprechungstermines keine (weiteren) Bedenken. Dr. D* sagte ihr, dass auch bei Setzung von Veneers die vorherige kieferorthopädische Behandlung die Variante erster Wahl wäre. Da diese von der Klägerin jedoch wegen des langen Behandlungszeitraumes dezidiert abgelehnt wurde, erklärte er, dass das gewünschte Setzen von Veneers bei vorherigem Beschliff der Zähne zahnmedizinisch jedenfalls möglich und auch tauglich sei, wenn auch dafür eine vorherige kieferorthopädischer Behandlung die bessere Variante wäre.
Die Klägerin nahm dies alles zur Kenntnis. Am Ende des Gespräches am 26. Juli 2021 verblieben die drei so, dass sich die Klägerin das Gebissmodell mit nach Hause nehmen und nach Überlegung bekanntgeben werde, ob sie nun eine konkrete Behandlung in der Ordination der Beklagten durchführen lassen wolle. Ihr wurde auch ein „Heil- und Kostenplan“ über EUR 4.200,00 für „Bleaching" und sechs Veneers mitgegeben.
Nach zweitägiger Überlegungszeit gab sie bekannt, dass sie sich für die angebotenen Veneers samt vorherigem „Bleaching" ohne Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung nach dem ihr mitgegebenen Wachsmodell sowie dem „Heil- und Kostenplan“ entschieden habe, woraufhin für 8. September 2021 ein erster Behandlungstermin für das „Bleaching" und danach ab 13. September 2021 weitere Behandlungstermine, beginnend mit dem Beschleifen der Zähne, vereinbart wurden.
Das Setzen von Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung war unter den gegebenen Umständen nach dem Stand der zahnmedizinischen Lehrwissenschaft möglich und lege artis. In diesem Fall ist darüber zu informieren, dass durch Veneers ausschließlich die Ästhetik der Oberkieferfrontzähne verbessert und der übrige Zahnstatus davon unverändert belassen wird. Unbeachtlich dessen war die konkret durchgeführte zahnmedizinische Aufklärung über die vorgenommene und so von der Klägerin dezidiert gewünschte Behandlung bei Setzung von Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung bei Darlegung der obigen alternativen Behandlungsmethoden auch unter Berücksichtigung einer ausschließlich aus ästhetischen Gründen von der Klägerin gewünschten und veranlassten Behandlung insgesamt nach dem Stand der zahnmedizinischen Lehrwissenschaft ausreichend und lege artis.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass eine kieferorthopädische Behandlung im Nachhinein nach Setzen von Veneers zu Erschwernissen führen kann, die darin bestehen, dass bei einer festsitzenden Zahnspange keine Brackets an die Veneers angeklebt werden können, sodass es zu einer veränderten Zahnstellung kommen kann, wodurch dann das Veneer nicht mehr exakt passt. Über diesen Umstand wäre nach dem Stand der zahnmedizinischen Lehrwissenschaft aufzuklären. Die Klägerin hätte aber auch im Falle einer solchen Aufklärung die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung vor Setzung der gewünschten Veneers abgelehnt.
Die gesamte in der Ordination der Beklagten durchgeführte zahnmedizinische Behandlung der Klägerin, insbesondere auch die Setzung der Veneers erfolgte lege artis gemäß dem Stand der jeweiligen zahnmedizinischen Lehrwissenschaft. Veneers werden ausschließlich geklebt. Ein Abgehen von gesetzten Veneers bereits nach circa 6 Wochen, wie es bei der Klägerin der Fall war, ist zwar kein häufiges Ereignis, kann aber durchaus vorkommen; dies kann unter diesen zeitlichen Umständen nur mit der Zementierung der Veneers zusammenhängen. Eine fehlerhafte bzw. nicht lege artis vorgenommene Zementierung der der Klägerin gesetzten Veneers kann nicht festgestellt werden. Die in der Ordination der Beklagten bei der Klägerin gesetzten Veneers weisen keinen Mangel auf, werden von ihr nach wie vor verwendet und können so auch weiterhin verwendet werden.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Erstgericht die Passivlegitimation der Beklagten und führte weiter aus, die Klägerin, die bereits über entsprechendes Vorwissen verfügt habe, sei sowohl über alle relevanten Belange der von ihr ausdrücklich gewünschten zahnmedizinischen Behandlung mit Veneers als (primär) kosmetischer Maßnahme als auch über alle in Frage kommenden Behandlungsalternativen zur (primär optischen) Füllung der bestehenden Zahnlücken bei zwei fehlenden Schneidezähnen im Oberkiefer hinreichend aufgeklärt worden. Obwohl nicht feststehe, dass die Klägerin darauf hingewiesen worden sei, dass eine kieferorthopädische Behandlung im Nachhinein erschwert sein könnte, weil an den Veneers keine Brackets angeklebt werden könnten und die Veneers bei einer veränderten Zahnstellung nicht mehr exakt passen könnten, sei eine solche Aufklärung auch deshalb nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die ihr offerierte und bei Setzung von Veneers auch als bessere Variante dargestellte Behandlungsmaßnahme der vorherigen Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung wegen des notwendigen Behandlungszeitraums dezidiert abgelehnt habe und sie davon auch bei einem solchen Hinweis vor Behandlungsbeginn nicht abgerückt wäre. Ein (relevanter) Aufklärungsmangel liege daher nicht vor. Die Behandlung selbst sei gemäß dem Stand der zahnmedizinischen Lehrwissenschaft lege artis erfolgt; der Beklagten sei auch wegen der Behandlung der Klägerin kein haftungsbegründender Sorgfaltsverstoß anzulasten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit einem auf Klagestattgabe gerichteten Abänderungs- und einem hilfsweise gestellten Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Ersturteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Tatsachen- und Beweisrüge richtet sich gegen die (oben kursiv dargestellten) Feststellungen, wonach (1) die Beklagte die Klägerin über eine vorangehende kieferorthopädische Behandlung als bessere Alternative zur sofortigen Setzung von Veneers aufgeklärt bzw. dies empfohlen habe (Urteil S.6), (2) die konkret durchgeführte zahnmedizinische Aufklärung über die vorgenommene und so von der Klägerin dezidiert gewünschte Behandlung mit Veneers ohne vorherige kieferorthopädische Behandlung insgesamt nach dem Stand der zahnmedizinischen Lehrwissenschaft ausreichend und lege artis sei (Urteil S. 9), und (3) die Klägerin auch bei Aufklärung über die Erschwernisse einer kieferorthopädischen Behandlung nach Setzen von Veneers die Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung vor Setzen von Veneers abgelehnt hätte (Urteil S 10). An ihrer Stelle solle festgestellt werden, dass (1) die Klägerin contra lege artis nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die vorangehende kieferorthopädische Behandlung vor Setzen von Veneers ein besseres Ergebnis erbringen würde und (2) sie sich bei korrekter und vollständiger Aufklärung, einerseits über die Erschwernisse einer möglichen kieferorthopädischen Behandlung nach Setzen von Veneers und andererseits über das bessere Ergebnis einer kieferorthopädische Behandlung vor Setzen der Veneers, keine Veneers hätte setzen lassen oder zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt im Juni 2021 zur Behandlung entschlossen hätte.
Die Berufung bekämpft die Feststellungen, wonach die Beklagte die Klägerin über eine vorangehende kieferorthopädische Behandlung als bessere Alternative zur sofortigen Setzung von Veneers aufgeklärt habe, und nennt ausdrücklich „US. 6“, meint damit womöglich auch noch die auf US. 7 anschließenden Feststellungen, nach denen die Beklagte der Klägerin ihre Einschätzung nach der Untersuchung der Klägerin und der Röntgenaufnahme, das unmittelbare Setzen von Veneers führe zu einem tauglichen Ergebnis, mit einer vorherigen kieferorthopädische Behandlung würde aber ein besseres Behandlungsergebnis erzielt werden, bekannt gab. Sie bekämpft aber nicht auch die Feststellungen auf US. 8, wonach Dr. D* ihr – auch noch vor ihrer Entscheidung zur Behandlung – sagte, dass auch bei Setzung von Veneers die vorherige Durchführung einer kieferorthopädischen Behandlung die Variante erster Wahl sei. Diese Feststellung ist daher auch nicht zu überprüfen, sondern der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Darüber hinaus gelingt es den Berufungsausführungen nicht, Bedenken gegen die von ihr bekämpften, im Ersturteil aber schlüssig begründeten Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Dazu ist festzuhalten, dass es dem Wesen des im Zivilprozess geltenden Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 272 ZPO) entspricht, dass sich die Tatsacheninstanz für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (vgl RIS Justiz ). Unbedenklich erscheint daher, wenn das Erstgericht insoweit der Schilderung der Beklagten und nicht jener der Klägerin folgt. Dass der Hinweis auf ein „besseres“ Ergebnis bei vorheriger kieferorthopädischer Behandlung nicht in der Patientendokumentation (Blg ./D) vermerkt ist, lässt nicht verlässlich darauf schließen, dass dies nicht so dargestellt wurde, sind dort doch nur Stichworte vermerkt. Ging es der Klägerin darum, relativ rasch eine optische Verbesserung zu erzielen, wie dies die Beklagte und die Zeugen Dr. D* und F* beschrieben und nahm sie dafür auch das – wenn auch gegenüber einer Brücke geringere - Beschleifen gesunder Zähne in Kauf, weil sie keine langwierige kieferorthopädische Behandlung wollte, so erscheint es nachvollziehbar, dass der Hinweis, bei einer vorherigen kieferorthopädischen Behandlung sei ein besseres Ergebnis zu erzielen, für sie keine eigene Bedeutung erlangte und ihr nicht in Erinnerung blieb. Relevant war wohl, ob ohne eine vorherige kieferorthopädische Behandlung die optische Verbesserung möglich war, dazu gab es nur Veneers. Dass über die Alternativen Brücke oder Implantate aufgeklärt wurde, schilderte auch die Klägerin; ihre in der Berufung angeführte Nachfrage am 27.10., ob es statt Veneers eine andere Möglichkeit gegeben hätte, kann sich daher nicht darauf beziehen.
Ob eine weitergehende Aufklärungspflicht bestanden hätte oder ob die Aufklärung ausreichend war, der Patientin eine überlegte Entscheidung zu ermöglichen, stellt rechtliche Beurteilung dar.
Dass die Klägerin aber auch bei einer Aufklärung über Erschwernisse für eine nachfolgende kieferorthopädische Behandlung (Zahnspange) deren vorherige Durchführung abgelehnt hätte, bleibt schon insofern nachvollziehbar, als es ihr ja offenkundig um die optische Korrektur der Lücken ging und sie nicht eine kieferorthopädische Behandlung anstrebte. Wollte sie sowieso keine Zahnspange, so konnte sie der Hinweis, dass eine solche nach dem Setzen von Veneers schwieriger wäre, nicht abschrecken. Dass sie sich dennoch inzwischen einer solchen Behandlung unterzog, erklärte sie selbst damit, dass sie den Zahnarzt wechseln wollte und ihr dies nur unter der Bedingung gelang, dass sie die vom neuen Zahnarzt vorgeschlagenen Behandlung akzeptierte (ON 15.1, S. 24). Von ihm erhielt sie demnach auch die Information, dass bei ihr Veneers ohne vorherige Zahnspange nicht nachhaltig möglich gewesen wären – welche Einschätzung der Sachverständige im Verfahren nicht teilte -, was sie aber wohl zu einer im Rückblick abweichenden Bewertung ihrer Aufklärung über ein „besseres Ergebnis“ bei vorheriger kieferorthopädischer Behandlung veranlasst haben mag. Dass ihr unter dem Eindruck dieser Einschätzung und der jedenfalls subjektiv negativen Erfahrungen mit der Behandlung in der Ordination der Beklagten die Aufklärung nun unzureichend erscheint, ist nachvollziehbar, belegt aber nicht die Richtigkeit ihrer Darstellung über die zurückliegenden Gespräche.
Die bekämpften Feststellungen erscheinen daher auch vor den Berufungsausführungen unbedenklich.
Mit der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, das Erstgericht habe Beweislastregeln unrichtig angewendet, sodass es anstelle der positiven Feststellung, dass ein Zementierungsfehler vorgelegen habe, der zum wiederholten Abfallen der Veneers geführt habe, eine Non-liquet-Feststellung dazu getroffen habe. Wenn aber das Abgehen bereits nach zirka sechs Wochen nur mit dem Zementieren der Veneers zusammenhängen könne, hätte die Aussage des Sachverständigen, er könne einen Zementierungsfehler nicht ausschließen, aber auch nicht gutachterlich ausweisen, über eine Beweislastumkehr zur genannten Feststellung eines Zementierungsfehlers führen müssen. Der Beklagten sei nämlich der Beweis nicht gelungen, dass die in ihrem Verantwortungsbereich liegende Zementierung nicht für den Schaden der Klägerin kausal geworden sei.
Damit vermischt die Berufungswerberin die – zu trennenden – Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Die Rechtsrüge ist nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS Justiz RS0043312 [T14]), wozu hier auch die Non-liquet-Feststellung über einen Zementierungsfehler zählt. Die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden trifft den Patienten (vgl RS0026412 [T7, T11]), die Non-liquet-Feststellung führt entsprechend der Beweislastverteilung dazu, dass der Klägerin der Beweis eines Behandlungsfehlers und damit ihrer Anspruchsgrundlage misslang. Ein Zusammenhang des Ablösens mit der Zementierung bedeutet noch keinen Sorgfaltsverstoß. Im Übrigen besteht auch kein Erfahrungssatz dahin, dass dann, wenn der Zement einer zahnmedizinischen Versorgung nicht hält, der Arzt einen Fehler zu verantworten hat – auch ein Anscheinsbeweis könnte nicht erbracht werden.
Auf einen Aufklärungsmangel geht die Rechtsrüge nicht ein.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet auf den §§ 50, 41 ZPO. Der Bewertungsausspruch berücksichtigt die in der Klage vorgenommenen Bewertung des Feststellungsbegehrens, die anhand des Vorbringens nicht als zu gering angesehen werden kann.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
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