Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, p.A. B* C*, **, ** Straße **, ** C*, Deutschland, wegen Amtshaftung, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 11. Mai 2023, Nc1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Mit beim Landesgericht Linz eingebrachter, handschriftlich verfasster Eingabe vom 17. März 2023 strebt der Antragsteller eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich an und stellt gleichzeitig einen Antrag auf „Verfahrenshilfe - Prozesskostenhilfe“ samt Beigabe eines „Pflichtverteidigers“ u.a. zur weiteren Durchführung seiner Klage gegen die Republik Österreich (ON 1).
Mit Beschluss vom 4. April 2023, ON 2, trug das Erstgericht dem Antragsteller die Verbesserung seiner Eingabe durch Konkretisierung zu folgenden Punkten auf:
- Auf welches konkrete Verschulden welcher Organe genau werden die Ansprüche gestützt;
- genauer Ort und Zeitpunkt der Schadenszufügung;
- genaue Darstellung, welcher Schaden geltend gemacht werden soll unter Angabe der Höhe und wie er sich aus dem behaupteten Organverschulden ableitet.
Daraufhin erstattete der Antragsteller eine weitere handschriftlich verfasste Eingabe vom 23. April 2023, in der er, soweit lesbar und nachvollziehbar auf den Verbesserungsauftrag bezogen, eine „Schadensliste“ anführte (ON 3 S 11ff).
Mit dem angefochtenen Beschluss erachtete sich das Erstgericht als örtlich unzuständig und wies die Amtshaftungsklage und den damit verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurück.
Nach der wesentlichen Begründung habe sich der Antragsteller in seiner Schadensliste auf ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz (Hv* vom 17. Jänner 2020) bezogen, aus welchem er einen Schaden in Millionenhöhe ableite. Anhaltspunkte für ein schädigendes Verhalten im Sprengel des Landesgerichtes Linz, auf das der Antragsteller Ansprüche stützen wolle, fänden sich darin nicht. Die örtliche Zuständigkeit für Amtshaftungsklagen ergebe sich aus § 9 Abs 1 AHG und lege in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen worden sei, als ausschließlich zuständig fest. Da der Antragsteller seine Ansprüche aus Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Graz ableiten wolle und ein schädigendes und haftungsbegründendes Organverhalten im Sprengel des Landesgerichtes Linz nicht behauptet werde, sei im Sinne des § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht [für Zivilrechtssachen] Graz örtlich zuständig. Für die Rechtssache sei das angerufene Landesgericht Linz örtlich unzuständig und die Klage von Amts wegen gemäß § 230 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Antragstellers, mit dem er erkennbar anstrebt, dass das Landesgericht Linz für die Rechtssache zuständig sei.
Die Revisorin beim Oberlandesgericht Linz erstattete keine Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs wiederum in schwer lesbarer Handschrift verfasst ist, daher jegliche Unklarheiten zu Lasten des Rekurswerbers gehen. Die im Rekurs enthaltene Ablehnung des Erstrichters wurde zwischenzeitig rechtskräftig zurückgewiesen (LG Linz vom 8. August 2023, Nc2*).
Der Rekurswerber rügt, soweit erkennbar, dass auch die Organe des Landesgerichtes Linz und der Staatsanwaltschaft Linz (und Organe anderer Gerichte, die entgegen der Ansicht des Rekurswerbers nicht im Sprengel des Landesgerichtes Linz liegen, wie etwa das Landesgericht Steyr) amtshaftungsbegründende Fehlverhalten gesetzt hätten, bestreitet aber in keiner Weise, dass er seine Amtshaftungsklage (auch) auf die oben angeführte Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Graz stützen will.
Auch wenn das Erstgericht in der angefochtenen Entscheidung bereits von einer Amtshaftungsklage ausgeht, handelt es sich bei der Eingabe des - als Antragsteller und nicht als Kläger bezeichneten - Rekurswerbers im Gesamtzusammenhang gesehen um einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Amtshaftungsklage, weshalb sie konsequenterweise auch nicht ins Cg-Register eingetragen wurde, sondern als Nc-Akt geführt wird, zumal für Amtshaftungsklagen zufolge § 27 Abs 1 ZPO absolute Anwaltspflicht besteht. Aus diesem Grund kann sich der vom Erstgericht erteilte Verbesserungsauftrag grundsätzlich zunächst nur auf den Verfahrenshilfeantrag beziehen, da andernfalls primär die Verbesserung durch Unterschrift durch einen Rechtsanwalt zu fordern gewesen wäre.
Dem Rekurswerber ist entgegenzuhalten, dass er nach Aufforderung zur Konkretisierung, auf welches konkrete Verschulden welcher Organe die Ansprüche gestützt werden, in seinem Verbesserungsschriftsatz ON 3 eine „Schadensliste“ anführt, in der er sich (nur) auf die zu Unrecht erfolgte Inhaftierung (Punkt 1.), auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. Jänner 2020, Hv* (Punkt 2.) und auf ein Liegenschaftseigentum in ** (Punkt 3.) bezieht. Irgendein im Sprengel des Landesgerichtes Linz gesetztes Fehlverhalten von Organen der Republik Österreich findet sich dagegen in dieser Schadensliste nicht.
Gemäß § 65 ZPO ist die Verfahrenshilfe beim Prozessgericht erster Instanz schriftlich oder zu Protokoll zu beantragen. § 9 Abs 1 AHG ordnet an, dass zur Entscheidung über die Amtshaftungsklage des Geschädigten gegen den Rechtsträger in erster Instanz das Landesgericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde.
Ein an ein unzuständiges Gericht gerichteter Verfahrenshilfeantrag ist grundsätzlich in sinngemäßer Anwendung des § 44 JN dem zuständigen Gericht zu übermitteln (RS0131152; RI0100187). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verfahrenshilfeantrag gemeinsam mit der Klage beim unzuständigen Gericht eingebracht wurde (OLG Innsbruck 3 R 89/23x).
Diese Vorgangsweise kommt hier aber nicht in Betracht, weil der Rekurswerber die Rechtssache ausdrücklich vor das Landesgericht Linz bringen will und in keiner Weise auch nur ansatzweise die Überweisung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anstrebt. In einem solchen Fall ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückzuweisen (vgl RS0131152 [T2]).
Soweit der Rekurswerber dem Erstrichter vorwirft, Beweisaufnahmen unterlassen und Beweismittelanträge unterschlagen zu haben, ist ihm nur zu entgegnen, dass im Verfahrenshilfeverfahren grundsätzlich keine Beweise aufzunehmen sind, sondern über den Antrag auf der Grundlage des Vermögensbekenntnisses zu entscheiden ist (§ 66 Abs 2 ZPO).
Insgesamt musste dem Rekurs aus all diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
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