Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Mag. Gerhard Hasibeder als Vorsitzenden sowie MMag. Andreas Wiesauer und Mag. Stefan Riegler in der Rechtssache der Klägerin A*, geboren am **, **gasse **, **, vertreten durch Mag. Gerhard Franz Köstner, Rechtsanwalt in Altenmarkt im Pongau, gegen die Beklagte B*-Aktiengesellschaft, FN **, **, **, vertreten durch Mag. Christian Posch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 11.820,00 s.A. und Feststellung (Interesse EUR 5.000,00), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 11. Juli 2025, Cg*-33, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.958,22 (darin enthalten EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 5.000,00, nicht aber EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 9. Dezember 2021 ereignete sich auf der **straße in ** C* ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin ihres Pkw und ein zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Das Alleinverschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft den Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws. Vorprozessual leistete die Beklagte an die Klägerin ein Schmerzengeld in Höhe von EUR 4.180,00.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines weiteren Schmerzengeldbetrages von EUR 11.820,00 s.A. und die Feststellung, dass ihr die Beklagte für sämtliche zukünftigen kausalen Schäden aus dem Vorfall vom 9. Dezember 2021 in C* hafte. Sie laboriere bis heute noch an den Folgen des Verkehrsunfalles. Unter anderem verspüre sie seit dem Unfall beim linken Auge stechende Schmerzen, die sie zuvor nicht gehabt habe. Damit einhergehend liege eine Verschlechterung der Sehleistung vor.
Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin beim Verkehrsunfall im Bereich des linken Auges verletzt worden sei. Die Klägerin unterlasse es auch, irgendein konkretes Vorbringen zu erstatten, warum und in welcher Form sich die Sehkraft ihres linken Auges unfallkausal verändert habe. Aus den mit Schriftsatz ON 6 vorgelegten Verordnungsscheinen für Sehbehelfe sei ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis nicht zu erkennen.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, der Klägerin EUR 820,00 s.A. zu bezahlen und wies das Mehrbegehren von EUR 11.000,00 s.A., ein Zinsenmehrbegehren sowie das Feststellungsbegehren ab.
Nach den für das Berufungsverfahren wesentlichen Feststellungen - im Übrigen wird auf die Seiten 3 und 4 der Urteilsausfertigung verwiesen (§ 500a ZPO) - erlitt die Klägerin durch den Unfall am 9. Dezember 2021 eine Ansprengung des Brustbeinkörpers, eine Prellung des Brustkorbes, eine Prellung und ein Hämatom im linken Beckenbereich sowie eine Prellung des linken Kniegelenks. Weitere unfallkausale Verletzungen erlitt die Klägerin nicht.
In rechtlicher Hinsicht mittelte das Erstgericht das Schmerzengeld mit insgesamt EUR 5.000,00 als angemessen aus, sodass unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlung von EUR 4.180,00 lediglich weitere EUR 820,00 zuzusprechen gewesen seien.
Gegen die Abweisung des Mehrbegehrens richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens mit dem Abänderungsantrag dahin, dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete eine Berufungsbeantwortung mit dem Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Berufungswerberin moniert in ihrer Mängelrüge, dass ihrem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Augenheilkunde, um die geltend gemachten Beschwerden - insbesondere stechende Schmerzen im linken Auge und eine Verschlechterung der Sehleistung - fachärztlich beurteilen zu lassen, nicht nachgekommen worden sei. Ein bloßer Auftrag an den unfallchirurgischen Sachverständigen, dass er dem Gericht mitteilen möge, sollte er die Beiziehung eines Sachverständigen aus einem anderen Gebiet für erforderlich halten, genüge nicht, zumal das Fachgebiet der Augenheilkunde nicht in dessen Expertise falle. Seine gutachterliche Ausführung, dass auf Basis allgemein medizinischen Wissens mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit keinen weiteren Erkenntnissen durch die Einholung eines augenfachärztlichen Gutachtens zu rechnen sei, stelle keine augenärztliche Fachmeinung dar, sondern sei eine bloße Wahrscheinlichkeitsschätzung eines nicht fachkundigen Gutachters. Im Ergänzungsgutachten ON 22 habe der Sachverständige selbst eingeräumt, dass auch Sachverständige aus anderen medizinischen Fachrichtungen nur dann weitergehende Einschätzungen treffen könnten, wenn diese auf medizinische Unterlagen zurückgreifen könnten, welche einen Behandlungsverlauf in nachvollziehbarer Kausalkette dokumentieren, sodass das Erstgericht - auch ohne Vorlage vollständiger Unterlagen - zumindest die medizinische Fachbegutachtung anstoßen hätte müssen. Darüber hinaus seien mit Schriftsatz ON 27 vom 8. Juli 2025 (drei Tage vor der Verhandlung) weitere medizinische Unterlagen zu den Augenbeschwerden eingebracht worden (Beilagen ./D, ./E und ./F). Die Zurückweisung dieses Schriftsatzes durch das Erstgericht überzeuge nicht, weil das Gericht nicht aus formellen Gründen die Möglichkeit versagen hätte dürfen, einen zentralen Aspekt des Klagsvorbringens medizinisch abzusichern.
Der unfallchirurgische Sachverständige hat ohnehin festgehalten, dass es grundsätzlich im Ermessen des Gerichtes und der Parteien liege, ergänzend ein augenärztliches Gutachten einzuholen. Unabhängig von einer augenärztlichen Beurteilung, die nicht vom Fachgebiet eines unfallchirurgischen Sachverständigen umfasst ist, führt der Sachverständige allerdings weiters aus, dass es für eine seriöse gutachterliche Tätigkeit - unabhängig von der Fachrichtung - unumgänglich sei, auf eine entsprechende schlüssige medizinische Dokumentation zurückgreifen zu können. Es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, diesbezüglich zu spekulieren. Medizinische augenfachärztliche Unterlagen, die eine nachvollziehbare Kausalitätskette untermauern würden, seien nicht vorgelegt worden. Der bloße Umstand einer Sehstärkenmessung und diesbezüglicher Verordnungen sei nicht geeignet, die Behauptung eines kausalen Zusammenhangs dieser Beschwerden mit den Folgen des Unfallereignisses ausreichend zu begründen. Zusammenfassend stellte der Sachverständige damit fest, dass es auch für einen Sachverständigen jeder anderen medizinischen Fachrichtung (hier augenfachärztlich) nur dann möglich sei, kausale Zusammenhänge und Einschätzungen über mögliche Folgen herzustellen, wenn er unabhängig angeführter subjektiver Beschwerden auf medizinische Unterlagen zurückgreifen könne, welche einen Behandlungsverlauf in nachvollziehbarer kausaler Kette dokumentieren. Solche Unterlagen würden dem Akt nicht beiliegen. Nur dann wäre ein augenfachärztliches Gutachten sinnvoll (ON 22, 10).
Ausgehend von diesen auch für das Berufungsgericht nachvollziehbaren und daher zugrunde zu legenden Ausführungen des Sachverständigen legte die Klägerin drei Tage vor der abschließenden Verhandlung die Historie des Augenarztes Dr. D*, aus der sich ergebe, dass die Sehleistung vor dem Verkehrsunfall wesentlich besser gewesen sei, sowie Verordnungsscheine für Sehbehelfe vom 17. Oktober 2019 und vom 3. Juli 2025 vor (ON 27).
Unabhängig davon, dass das Erstgericht diesen Schriftsatz ON 27 samt den damit übermittelten Urkunden gemäß § 179 ZPO wegen grob schuldhaft verspätet vorgelegter Beweismittel, durch deren Zulassung sich eine erhebliche Verfahrensverzögerung ergeben würde, mit Beschluss vom 11. Juli 2025 zurückgewiesen hat (ON 29.4, 2) - entgegen der in der Berufungsbeantwortung vertretenen Ansicht kann dieser nicht abgesondert anfechtbare Beschluss auch mit Berufung (als Verfahrensmangel) angefochten werden (vgl Annerl in Fasching/Konecn y 3§ 179 ZPO Rz 91; Fucik in Rechberger/Klicka 5§ 179 ZPO Rz 8) - lässt sich durch die vorgelegten Urkunden die Notwendigkeit der Einholung eines augenfachärztlichen Sachverständigengutachtens ohnehin nicht begründen, weil diese einen Behandungsverlauf in nachvollziehbarer kausaler Kette nicht dokumentieren. Dies ist für die beiden Verordnungsscheine für Sehbehelfe vom 17. Oktober 2019 (betreffend Fernbrille und Nahbrille) und vom 3. Juli 2025 (betreffend Bildschirmbrille), Beilagen ./E und ./F, offensichtlich, weil keinerlei Bezug zum Verkehrsunfall hergestellt werden kann. Im Übrigen hat der Sachverständige schon die ursprünglich vorgelegten, zumindest im zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall ausgestellten Verordnungsscheine für Sehbehelfe vom 5. Jänner 2022 als in diesem Sinn nicht geeignet beurteilt (ON 16.1, 34 und ON 22, 10). Aber auch aus dem vorgelegten Karteiauszug des behandelnden Augenarztes, Beilage ./D, lässt sich ein ausreichender Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen nicht ableiten, insbesondere können die dort angeführten Diagnosen Astigmatismus (Hornhautverkrümmung), Hyperopie (Weitsichtigkeit), Presbyopie (Alterssichtigkeit), Makropapillen Glaukomverdacht (Grüner Star) und arterieller Hypertonus (Bluthochdruck) von vorneherein - jedenfalls nicht ohne näheres konkretes Vorbringen - nicht kausal dem Verkehrsunfall zugeordnet werden.
Insgesamt war das Erstgericht daher nicht verpflichtet, das beantragte augenfachärztliche Sachverständigengutachten einzuholen, sodass auch der gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Ob der Schriftsatz ON 27 samt Urkunden zu Recht zurückgewiesen wurde, kann daher dahingestellt bleiben.
Der Berufung musste somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 50, 41 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes orientiert sich an der Bewertung des Feststellungsbegehrens durch die Klägerin.
Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil nur ein Verfahrensmangel zu behandeln war, dessen Verneinung durch das Berufungsgericht nicht mehr in einer Revision gerügt werden kann (RS0042963).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden