Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des B*, BSc. gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 14. November 2025, Hv*-38, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen A* wegen des Vergehens der Veruntreuung und weiterer strafbarer Handlungen wurde der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscher B*, BSc am 09. September 2025 in der Zeit von 13:30 Uhr bis 15:52 Uhr zur Übersetzung bei der Einvernahme von zwei Zeugen in die arabische Sprache beigezogen (ON 29).
Mit Gebührennote vom selben Tag verzeichnete der Dolmetscher – soweit für die Erledigung dieser Beschwerde von Relevanz – für Mühewaltung nach § 54 Abs 1 Z 2 GebAG Gebühren für die erste halbe Stunde im Ausmaß von EUR 80,00, für die zweite halbe Stunde im Ausmaß von EUR 37,50 und für weitere zweihalben Stunden im Ausmaß von insgesamt EUR 62,50, daneben EUR 3,00 für elektronische Übermittlung gemäß § 31 Abs 1a GebAG. Insgesamt verzeichnete der Dolmetscher eine Summe von EUR 699,00 (ON 32.2). Dazu äußerte sich die Revisorin beim Landesgericht Salzburg am 13. Oktober 2025 dahingehend, dass gemäß § 54 Abs 1 Z 2 GebAG für die erste halbe Stunde lediglich EUR 40,00 zustehen würden (ON 34,2). Zum Einwand der Revisorin teilte der Dolmetscher mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 mit, dass er im gegenständlichen Verfahren für zwei Personen gedolmetscht habe, seiner Ansicht nach daher für die erste halbe Stunde die doppelte Gebühr zustehen würde (ON 37.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. November 2025 bestimmte das Erstgericht die Gebühren des Dolmetschers B*, BSc für seine bei der Hauptverhandlung vom 09. September 2025 erbrachten Leistungen nach dem GebAG mit EUR 648,00 und wies das Mehrbegehren des Dolmetschers auf Zuspruch weiterer EUR 40,00 an Mühewaltung für die erste halbe Stunde sowie weiterer EUR 3,00 an Gebühren für die elektronische Übermittlung gemäß § 31 Abs 1a GebAG ab (ON 38).
Mit Eingabe vom 19. November 2025 beantragte der Dolmetscher B*, BSc die „Korrektur des Beschlusses“ unter Anschluss der korrigierten Gebührennote vom 09. September 2025, in der er nunmehr an Mühewaltung für die erste halbe Stunde EUR 40,00, für die zweite halbe Stunde EUR 37,50 und für drei weitere halbe Stunden EUR 93,75, in Summe daher EUR 685,00 begehrt (ON 39).
Diesem, als Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. November 2025 (ON 38) zu wertenden, Vorbringen des Dolmetschers kommt keine Berechtigung zu.
Alle Parteien des Gebührenbestimmungsverfahrens in allen gerichtlichen Verfahrensarten (vgl § 40 GebAG) haben ihre Ansprüche und Einwendungen grundsätzlich im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen; ein „Nachtragen“ von Ansprüchen und Einwendungen im Rechtsmittelverfahren ist nicht statthaft. Der Rechtsmittelwerber kann all jene Umstände nicht geltend machen, die er durch Wahrnehmung seines Äußerungsrechts hätte aufzeigen können. Die tatsächlichen Grundlagen, die der Gebührenbestimmung zugrunde gelegt wurden, können wegen des Neuerungsverbotes nicht mehr angezweifelt werden ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 § 41 E 65 und E 66).
Der bestellte Dolmetscher hat in seiner Gebührennote vom 09. September 2025 insgesamt lediglich vier halbe Stunden Mühewaltung verzeichnet (ON 32.2) und auch in seiner Äußerung zum Einwand der Revisorin (ON 37.2) keine höherer Gebühr mit der Begründung beansprucht, dass er nicht vier sondern fünf halbe Stunden Dolmetscherleistungen erbracht habe.
Der erst im Rechtsmittelverfahren und außerhalb der gemäß § 38 Abs 1 GebAG bestimmten Frist vorgebrachte Einwand, dass ihm nicht vier sondern fünf halbe Stunden an Mühewaltung zustehen würden, ist verspätet und kann im Rechtsmittelverfahren aufgrund des Neuerungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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