Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 15. September 2025, Hv*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Nach den vorliegenden Beweisergebnissen sowie der (nicht rechtswirksamen) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 29. August 2025 (ON 6) ist A* begründet verdächtig (zu A:) das Vergehen des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall, 15 Abs 1 StGB (für das Vorliegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB ergeben sich weder aus Anklagetenor noch dem bislang vorliegenden Akteninhalt hinlängliche Anhaltspunkte) und (zu B:) das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, 15 Abs 1 StGB begangen zu haben.
Konkret soll der Genannte zu nachangeführten Zeiten in B* und andernorts
A. im Zeitraum Anfang April 2025 bis 6. August 2025 in mehreren Angriffen gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern C* und Mag. D* E* durch falsche Behauptung, er habe eine tödliche Krebserkrankung und benötige dringend Geld für die Behandlung dieser Erkrankung und er werde die an ihn übergebenen bzw überwiesenen Gelder binnen kurzer Zeit wieder zurückgeben, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu nachangeführten Handlungen verleitet, welche die angeführten Opfer in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
1. C* zu mehrfachen Übergaben von insgesamt EUR 35.000,00;
2. Mag. D* E* zu mehrfachen Überweisungen von insgesamt EUR 8.300,00, wobei es betreffend einer Überweisung am 16. Juni 2025 in der Höhe von EUR 1.000,00 und einer Überweisung am 3. August 2025 in der Höhe von EUR 2.900,00 beim Versuch geblieben sei;
B. im Zeitraum 6. August 2025 bis zum 16. August 2025 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, Mag. D* E* durch die ihm gegenüber mehrfach getätigte Äußerung bzw. Nachricht, wenn er nicht die von ihm geforderten Geldbeträge für die Behandlung seiner Krebserkrankung erhalte, dann werde er (bzw ein mexikanisches Drogenkartell) ihn oder seine gesamte Familie töten bzw er werde Mag. E* nicht vor dem Drogenkartell, für welches er als Auftragsmörder arbeite und welches sechs Millionen Euro Kopfgeld auf ihn ausgesetzt habe, schützen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode, zu Handlungen, nämlich Geldüberweisungen genötigt, die diesen am Vermögen schädigten bzw schädigen sollten, und zwar
1. am 7. August 2025 zu einer Überweisung in der Höhe von EUR 7.000,00 wobei die Tat beim Versuch geblieben sei;
2. am 11. August 2025 zu drei Überweisungen von insgesamt EUR 5.670,00;
3. am 15. August 2025 zu einer Überweisung in der Höhe von EUR 9.000,00 wobei die Tat beim Versuch geblieben sei.
Das Verfahren wird vor dem Landesgericht Salzburg als Schöffengericht zu Hv* geführt. Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete die Vorsitzende des Schöffengerichts – über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) - die Festnahme des A* wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 4, 171 Abs 1 iVm § 210 Abs 3 StPO an. Dieser Beschluss wurde laut Akteninhalt dem Beschwerdeführer bislang nicht zugestellt.
In einem am 13. November 2025 beim Erstgericht eingelangten Schreiben („Betreff: Ersuchen um Aufhebung des Haftbefehls und Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins“) versicherte der Angeklagte dem Gericht seine „uneingeschränkte Bereitschaft zur Zusammenarbeit“ und beantragte, „den bestehenden Haftbefehl aufzuheben“ (ON 23.2).
Kommt dem Angeklagten (wie hier) kraft „Beschwer“ eine Beschwerde zu ( Tipold in Fuchs/Ratz,WK StPO § 87 Rz 6, 8), wird ihm jedoch der Beschluss nicht zugestellt, beginnt die Frist des § 88 Abs 1 StPO nicht zu laufen; der Beschluss ist aber ab seiner Existenz (Übergabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung an die Geschäftsstelle) anfechtbar ( Tipold in Fuchs/Ratz,WK StPO § 88 Rz 6). Ungeachtet dessen dringt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nicht durch.
Die Festnahme einer Person setzt nach § 170 Abs 1 StPO den (konkreten) Verdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens voraus, wobei einfache Wahrscheinlichkeit genügt (14 Os 36/14x; Kirchbacher/Rami in Fuchs/Ratz,WK StPO § 170 Rz 5).
Die im bekämpften Beschluss zutreffend dargestellte Verdachtslage wird durch die Ermittlungsergebnisse des Stadtpolizeikommandos B* zu PAD/** (ON 2 bis 4) hinreichend gestützt. So schilderte Mag. D* E* im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 17. August 2025 vor Beamten der Polizeiinspektion ** (ON 2.7) schlüssig und nachvollziehbar, dass seine Gattin dem Angeklagten EUR 34.000,00 übergeben habe, weil sie von diesem überzeugt worden sei, dass er finanzielle Mittel zur Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung benötigen würde. C* bestätigte solche Darlehensgewährungen zum Zwecke der Krankheitsbekämpfung (AS 4 in ON 2.6), wobei auch der Angeklagte zugestand, Geld von (bzw über) C* (als „Leihgabe“) erhalten zu haben (AS 4 in ON 2.5). Mag. E* schilderte weiters übereinstimmend mit C* (AS 6 in ON 2.6), dass der Angeklagte wiederholt (so auch im Zuge eines Treffens am 29. Juli 2025 in B*) das Vorliegen einer schweren Erkrankung thematisierte, und dies stets mit (teils erfolgreichen) Forderungen nach Geld verknüpfte (AS 6 in ON 2.7), sodass der Verantwortung des Angeklagten, er hätte niemals behauptet, Geld für eine Krebsbehandlung zu benötigen (AS 4 in ON 2.5), vorerst nicht gefolgt werden kann. Weitere (von Mag. E* beschriebene) Aufforderungen des Angeklagten, ihm Geld zu überweisen (bzw über C* überweisen zu lassen) gehen zudem mit den vorliegenden Kontounterlagen einher (ON 3.14).
Zur begründeten Verdachtslage zum Erpressungsgeschehen ist auszuführen, dass Mag. E* nachvollziehbar schilderte, dass ihm gegenüber der Angeklagte angegeben habe, dass er auf der „Todesliste“ eines mexikanischen Drogenkartells stehe und er dieser Situation nur durch monetäre Zuwendung zu Gunsten des Angeklagten entkommen könne (AS 7 in ON 2.7). Die diesbezüglich leugnende Verantwortung des Angeklagten (iZm mit den teils entlastenden Aussagen der C*; vgl AS 4 in ON 2.6) ist in Anbetracht der schlüssigen Darlegungen des Opfers, aber auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Whats-App-Verkehrs, wonach (angebliche) Mitglieder des besagten Drogenkartells Mag. E* nachdrücklich zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten aufforderten (AS 4 in ON 2.4), derzeit nicht geeignet, den begründeten Tatverdacht in Zweifel zu ziehen. Dass der Angeklagte – nach aktueller Beweislage - Mag. E* sinngemäß schriftlich ausrichtete, es seien ihm USD 6.000.000,00 angeboten worden („to take you“; AS 3 in ON 2.4) und er werde sich in dieser (beide betreffenden) Situation für Mag. E* einsetzen (AS 5 in ON 2.4), untermauert die Existenz des von Mag. E* beschriebenen und vom Angeklagten aufrecht gehaltenen Drohungsszenarios.
Der begründete Verdacht in subjektiver Hinsicht gründet sich auf das äußere Geschehen, was rechtsstaatlich vertretbar und methodisch nicht zu ersetzen ist ( Ratz in Fuchs/Ratz,WK StPO § 281 Rz 452,RIS-Justiz RS0116882).
Neben dem solcherart konkreten Tatverdacht liegt auch der vom Erstgericht angezogene Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 170 Abs 1 Z 4 StPO vor. Unter Tatbegehungsgefahr ist die Gefahr zu verstehen, der Beschuldigte einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Tat werde auf Grund bestimmter Tatsachen, eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete Tat begehen. In Anbetracht der professionellen und vielschichtigen Vorgehensweise, der hohen (sich aggravierenden) kriminellen Energie, die der Angeklagte (mutmaßlich) an der Tag gelegt hat und der vorliegenden (dreifachen) einschlägigen Vorstrafenbelastung (ON 10.2), ist die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Gefahr besteht, der Angeklagte werde erneut gegen fremdes Vermögen bzw gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten begehen, nicht zu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer bloß artikulierte Bereitschaft, im Verfahren mitzuwirken, ist zur Beseitigung dieser Annahme nicht geeignet.
Auch steht die Festnahme weder zur Bedeutung der Sache (das Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB sieht einen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor) noch zum Gewicht der Straftat und zum angestrebten Erfolg außer Verhältnis (vgl § 5 Abs 1 zweiter Satz StPO).
Die bekämpfte Entscheidung (sowie der darauf basierende Europäische Haftbefehl [ON 13]) entspricht somit der Sach- und Rechtslage, sodass der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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