Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* , geboren am **, Pflegerin, ** Straße **, **, vertreten durch Dr. Florian Johann Ernst Knaipp, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* N.V., **, **, Curaçao, vertreten durch die Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen EUR 25.855,00 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen den Beschluss und das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 6. Oktober 2025, Cg*-22, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei ist ein in Curaçao registriertes Unternehmen, welches Onlineglückspiele (Casinospiele) über die auch in Österreich auf Deutsch abrufbaren Websiten **, **, **, **, **, ** anbietet. Die beklagte Partei verfügt über keine Glücksspielkonzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz.
Die in Österreich wohnhafte Klägerin wurde über Werbung auf der Social Media Plattform „**“ auf die deutschsprachigen Internetseiten der beklagten Partei aufmerksam und registrierte sich dort. Im Zeitraum 12. Oktober 2023 bis 31. August 2024 spielte die Klägerin auf ihrem Handy nach der Arbeit, beim Spazierengehen, am Wochenende zu Hause oder in einer Arbeitspause. Sie tätigte Einzahlungen über insgesamt EUR 25.855,00 und verlor alles.
Im Jahr 2024 wurde die Klägerin im Internet auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht, dass Verluste aus Online-Glücksspielen zurückgefordert werden können und meldete sich sodann beim Klagevertreter.
Die Klägerin begehrt die Rückzahlung ihres Spielverlustes. Ihr komme ein bereicherungs- und schadenersatzrechtlicher Anspruch wegen fehlender österreichischer Lizenz der beklagten Partei zu.
Die beklagte Parteierhob die Einrede der internationalen Unzuständigkeit des Erstgerichts. Da sie als Unternehmerin keinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat habe, sei Art 18 Abs 1 EuGVVO nicht anzuwenden. Die Zuständigkeit bestimme sich nach dem innerstaatlichen Recht des angerufenen Staates, also nach der JN. Auch sei die Frage des anzuwendenden Rechts nicht nach der Rom-I-VO sondern nach dem IPR-Gesetz zu beurteilen. In der Sache selbst bestritt sie, beantragte Klagsabweisung und wendete ein, das österreichische Glücksspielmonopol sei in seiner Gesamtheit inkohärent und mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, da es einen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV darstelle. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung in Österreich sei mit der Judikatur des EuGH nicht vereinbar. Weil die Klägerin gewerbsmäßig gehandelt habe, sei sie keine Verbraucherin.
Mit dem in das angefochtene Urteilaufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit; in der Sache selbst verpflichtete es die beklagte Partei zur Zahlung des Klagsbetrags von EUR 25.855,00 samt Zinsen. Seiner Entscheidung legte es die auf den Seiten 2 bis 3 seines Urteils ersichtlichen Feststellungen zugrunde, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden und auf die im Übrigen gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht zur Unzuständigkeitseinrede die Meinung, die Klägerin habe als Verbraucherin ihren Wohnsitz in Österreich. Die beklagte Partei wiederum richte ihrer Tätigkeit auf Österreich aus, weshalb die internationale Zuständigkeit gegeben sei. Zur Untermauerung verwies es auf die in vergleichbaren Fällen ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung, zusammengefasst in 3 R 84/25f des OLG Linz. Der Sachverhalt sei nach österreichischem Recht zu beurteilen und es würden die Bestimmungen der Rom-I-Verordnung, Art 6 und Art 12 gelten.
Die beklagte Partei habe bereits am 23. Juni 2025 eine Vollmachtsbekanntgabe und einen Antrag auf Akteneinsicht eingebracht und am 26. Juni 2025 laut eigenen Angaben „binnen offener Frist“ eine Klagebeantwortung eingebracht, sodass auf das Vorbringen einer unwirksamen Zustellung nicht näher einzugehen gewesen sei.
Die Durchführung einer Ausspielung ohne österreichische Konzession stelle ein verbotenes Glücksspiel dar. Derartige verbotene Glücksspiele erzeugen nicht einmal eine Naturalobligation. Der Verlierer könne daher die gezahlten Wett- oder Spielschulden zurückfordern.
In der Sache selbst gehe der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass das österreichische Glücksspielmonopol bzw. Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher tatsächlicher Auswirkungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH nicht gegen das Unionsrecht verstoße. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liege bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor. Für eine neuerliche Befassung des EuGH bestehe kein Anlass.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Sie beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils - allenfalls nach Verfahrenserneuerung oder -ergänzung durch das Berufungsgericht - im Sinne einer Klagsabweisung, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Dazu in eventu begehrt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückweisung der Klage zur Gänze.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Berufung, die gemäß §§ 471, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln war, ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hält in ihrer Nichtigkeitsrüge gemäß § 477 Abs 1 Z 3 ZPO an ihrer bereits in erster Instanz erhobenen Einrede der fehlenden internationalen Zuständigkeit fest. Vor allem bestreitet sie unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Linz vom 10. September 2025, 2 R 109/25z, die Verbrauchereigenschaft der Klägerin. Darauf aufbauend vertritt sie die Ansicht, die Klägerin habe nicht dartun können, wie sie als Pflegerin im Zeitraum 12. Oktober 2023 bis 31. August 2024 insgesamt EUR 25.855,00 einsetzen habe können bzw. wie dies im Verhältnis zu ihrem Einkommen stehe. Es wäre zu erkunden gewesen, ob aus der objektiven Sicht der beklagten Partei damit eine zumindest zukünftige regelmäßige Erwerbsquelle neben jener als Pflegerin erschlossen werden hätte sollen.
Diese Ansicht wird nicht geteilt, ist doch der vorliegenden Fall mit dem der Entscheidung 2 R 109/25z des OLG Linz zugrundeliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Während hier die Klägerin in einem Zeitraum von mehr als zehn Monaten einen Betrag in der Höhe der Klagssumme einbezahlte und verspielte, stach im anderen Fall die während eines zweijährigen Spielraums aufgetretenen hohen Spieleinsätze und -verluste sowie das Tätigwerden der dortigen Spielerin bei mehreren Glücksspielanbietern in auffallender Weise von bisher zu beurteilenden Fällen augenfällig hervor. Auch wurde dort die internationale Zuständigkeit nicht schon abschließend verneint, sondern der Klägerin aufgrund der doppelfunktionalen Eigenschaft der Verbraucherstellung (vgl Art 6 Rom I-VO) zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung die Möglichkeit gegeben, ihre Verbraucherstellung in Hinblick auf diese Umstände schlüssig darzulegen.
Diese besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Die Klägerin ist als Pflegerin in einem Seniorenheim tätig, sodass sie aus dieser Tätigkeit ein regelmäßiges Einkommen erzielt. Bei der Teilnahme an Glücksspielen liegt es in der Natur der Sache, Gewinne erzielen zu wollen. Die festgestellten Lebensverhältnisse und Umstände reichen nicht aus, bei dem von der Klägerin bei der beklagten Partei betriebenen Glücksspiel auf eine daraus erfließende zukünftige regelmäßige Erwerbsquelle neben jener als Pflegerin zu schließen. Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin auf ihrem Handy, nach der Arbeit, beim Spazierengehen, am Wochenende zu Hause oder in einer Arbeitspause gespielt habe; all diese unbekämpft gebliebenen Feststellungen sprechen für die Verbrauchereigenschaft der Klägerin. Konkrete Beweisergebnisse, die für die Annahme einer gewerbsmäßigen Tätigkeit der Klägerin sprechen würden, liegen nicht vor. Auch von der beklagten Partei wurden kein Umstände vorgebracht, die eine Gewerbsmäßigkeit nahe legen würden. Die Verbrauchereigenschaft der Klägerin ist daher zu bestätigen und damit auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art 18 EuGVVO 2012.
Auch die Ansicht, die EuGVVO sei mangels Sitzes der beklagten Partei in einem Mitgliedstaat nicht anzuwenden, wird nicht geteilt; ebenso wenig erweist sich die Anwendung österreichischen Rechts nach Art 6 Rom I-VO als korrekturbedürftig:
Der Oberste Gerichtshof hat sich in jüngster Zeit neuerlich mit dem Rückforderungsanspruch eines österreichischen Verbrauchers gegen eine mit Sitz in Curaçao befindliche Glücksspielanbieterin betreffend die beim Online-Glücksspiel eingetretenen Spielverluste auseinandergesetzt (OGH 16. April 2025, 3 Ob 17/25h). Angesichts dieser Entscheidung, aber auch des zur internationalen Zuständigkeit ergangenen oberstgerichtlichen Beschlusses (OGH vom 20.10.2022, 9 Ob 75/22b; Online-Glücksspielanbieterin in einem Drittstaat [Gibraltar]) erweist sich die Berufung als nicht stichhältig, sodass gemäß §§ 526 Abs 3 und 500a ZPO auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen ist.
Ergänzend ist den Berufungsausführungen entgegenzuhalten, dass die zur fehlenden internationalen Zuständigkeit ins Treffen geführten Urteile des EuGH in den Rechtssachen C- 412/98 und C-111/09 nicht einschlägig sind; diese Entscheidungen ergingen jedenfalls zur Rechtslage vor der Novelle EuGVVO 2012, die gerade in Verbrauchersachen entscheidende Änderungen mit sich brachte.
Auch die von der beklagten Partei gerügte Nichtigkeit gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Die Rekurswerberin moniert, dass mangels Übersetzung der Klage keine wirksame Zustellung vorliege. Obwohl sie bereits in der Klagebeantwortung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe, habe sich das Erstgericht nicht mit diesem Einwand auseinandergesetzt und dazu keine Feststellungen getroffen. Unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Innsbruck 1 R 72/24h bringt sie vor, dass die am Unternehmenssitz befindlichen Mitarbeiter nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um Zustellstücke sinnerfassend zur Kenntnis nehmen und Verteidigungsrechte effektiv wahrnehmen zu können, weshalb von keiner wirksamen Zustellung der Klage auszugehen sei.
Damit Nichtigkeit iSd § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt, müssen folgende Voraussetzungen zusammentreffen: a) ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) die Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. Solange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor ( Pimmer in Fasching/Konecny 3IV/1 § 477 ZPO Rz 44). Zustellmängel bewirken, sofern sie den faktischen Ausschluss der Partei vom Verfahren bewirkt haben (und nicht nachträglich geheilt sind), Nichtigkeit des Verfahrens ab jenem Zeitpunkt, in dem der Partei wirksam zugestellt werden hätte sollen ( Obermaierin Höllwerth/Ziehensack (Hrsg), ZPO: Taschenkommentar 2(2024) § 477 ZPO Rz 26).
Nachdem zunächst eine Zustellung der Klage infolge unrichtiger Länderbezeichnung erfolglos blieb, verfügte das Erstgericht am 20. Jänner 2025 die erneute Zustellung der Klage und den Auftrag zur Klagebeantwortung mit internationalen Rückschein an die beklagte Partei (ON 6). Daraufhin gab die beklagte Partei am 23. Juni 2025 ihr Vollmachtsverhältnis mit der Beklagtenvertreterin bekannt und beantragte die elektronische Akteneinsicht. Bereits am 26. Juni 2025 wurde von der beklagten Partei eine Klagebeantwortung eingebracht (ON 12) und inhaltlich zur Sache vorgebracht. Selbst wenn die Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung mangels Übersetzung nicht wirksam erfolgt sein sollte, verhielt sich die beklagte Partei genau so, wie sie sich bei einer gesetzmäßigen und wirksamen Zustellung der Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung verhalten hätte. Sie traf eine Verfügung über die Klage und reagierte dem Zustellinhalt gemäß, indem sie die ihr aufgetragene Klagebeantwortung erstattete und sich damit auf den Rechtsstreit mit der Klägerin einließ. Für einen solchen Fall vertritt der Oberste Gerichtshof die aus allgemeinen Verfahrensgrundsätzen abgeleitete Auffassung, dass ein nachträgliches Berufen auf einen Zustellmangel nicht möglich ist, weil es dadurch zu einer „Heilung durch Einlassung“ gekommen ist (8 Ob 69/07s mwN; RS0083731 [T1, T2, T9]) (OLG Wien 16 R 88/24i).
Auch nachfolgend wurden von der beklagten Partei Schriftsätze (ON 15 und ON 18) eingebracht und nahm sie durch ihren ausgewiesenen Vertreter an der mündlichen Verhandlung am 10. September 2025 teil. Die beklagte Partei war daher nicht an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung gehindert, sodass darin keine Nichtigkeit erblickt werden kann. Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt nicht vor.
Da sich die Berufung insgesamt als nicht stichhältig erweist, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts gemäß § 500a ZPO zu verweisen.
Im Übrigen ist auf die in 3 Ob 17/25h angestellten Überlegungen zu verweisen; schon zuvor hatte der OGH zu 3 Ob 174/24w die Revision einer in Curaçao sesshaften Glücksspielanbieterin gegen das die Klagsstattgabe bestätigende Urteil des Berufungsgerichts zurückgewiesen. In der Berufung finden sich im Vergleich zu diesen Entscheidungen keine neuen Argumente, sodass sie daher erfolglos bleibt.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war aufgrund der herangezogenen OGH-Judikatur (3 Ob 174/24w; 3 Ob 17/25h; 9 Ob 75/22b) nicht zuzulassen.
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