Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* Aktiengesellschaft , FN **, **platz **, **, vertreten durch die Wetzl Pfeil Partner Rechtsanwälte GmbH in Steyr, gegen die beklagte Partei Mag. B* C* , geboren am **, D*gasse E*/F*, G* H*, vertreten durch Mag. Thomas Scherhaufer, Rechtsanwalt in Linz, wegen EUR 566.197,46 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. Oktober 2025, Cg*-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird in seinen Punkten 1. und 3. aufgehoben. Insoweit wird dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung - allenfalls nach Verfahrensergänzung - aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Mit der am 16. April 2025 eingebrachten Hypothekarklage begehrt die klagende Partei, die beklagte Partei zur Rückzahlung der fälligen Schuld aus dem Kreditvertrag vom 1. Juli 2019 von EUR 566.197,46 sA bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ ** KG I* sowie in die Liegenschaft EZ ** KG I* hinsichtlich der 1/35 Anteile B-LFNR 34, womit Wohnungseigentum an Garage 28 verbunden ist, zu verpflichten.
Die Klage samt Auftrag zur Klagebeantwortung wurde der beklagten Partei – laut den Vermerken am Rücklaufkuvert – an der in der Klage angeführten Adresse (D*gasse E*/F*, G* H*) durch Hinterlegung am 24. April 2025 (Beginn der Abholfrist) zugestellt; die Verständigung zur Hinterlegung wurde in der Abgabeeinrichtung eingelegt. Ebenso wurde der beklagten Partei die bewilligte Klagsanmerkung (ON 3) an der in der Klage angeführten Adresse am 25. April 2025 (Beginn der Abholfrist) durch Hinterlegung zugestellt; auch hier wurde die Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung – laut Rückkuvert – eingelegt.
Am 28. Mai 2025 beantragte die klagende Partei die Fällung eines Versäumungsurteils, weil die Beklagte in der ihr gesetzten Frist keine Klagebeantwortung erstattet habe (ON 5.1 und ON 5.7).
Ebenso am 28. Mai 2025 beantragte die beklagte Partei die Freischaltung der elektronischen Akteneinsicht.
Am 30. Mai 2025 erließ das Erstgericht ein Versäumungsurteil, das dem Beklagtenvertreter am 2. Juni 2025 zugestellt wurde.
Hierauf beantragte die beklagte Partei am 30. Mai 2025, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagebeantwortungsfrist zu bewilligen sowie das Versäumungsurteil vom 30. Mai 2025 aufzuheben; in diesem Schriftsatz erstattete die beklagte Partei unter einem ihre Klagebeantwortung. Zum Wiedereinsetzungsantrag brachte die beklagte Partei im Wesentlichen vor, sie habe ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in ihrem Reihenhaus J*straße K*, L*, in dem sie gemeinsam mit ihrer Mutter wohne. Sie habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in ihrer Eigentumswohnung D*gasse E*, G* H*; jedenfalls wohne sie seit Jahresbeginn 2025 nicht in dieser Wohnung. Mangels eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes an der Adresse D*gasse E*, G* H*, habe es sich dort um keine zulässige Abgabestelle gehandelt, weshalb die Hinterlegung an dieser Adresse rechtsunwirksam sei. Die Klage sei der Beklagten daher niemals ordnungsgemäß zugestellt worden. Erst am 28. Mai 2025 habe die Beklagte durch ihren Vertreter von der vermeintlichen Zustellung der Klage Kenntnis erlangt. Die Mutter der Beklagten habe am 16. oder 17. Mai 2025 bei der Wohnung D*gasse E*, G* H*, die Hecke geschnitten und bei dieser Gelegenheit eine Postverständigung aus dem Briefkasten entnommen. Sie habe aber die Schriftstücke beim Postamt nicht abholen können, weil sie nie von der Beklagten bevollmächtigt worden sei. Die Mutter habe der Beklagten die Verständigung gezeigt, die allerdings angenommen habe, es handle sich um eine Eintreibungsmaßnahme der M*; sie habe aus dem Grund den Ablauf der Abholfrist dieser Verständigung nicht weiter beachtet, weil sie die Zahlung an die M* nachgeholt habe. Da der Klägerin der tatsächliche Aufenthalt der Beklagten in J*straße K*, L*, bekannt gewesen sei, habe die beklagte Partei nicht annehmen können, dass ihr die Klage an einer anderen Adresse zugestellt würde. Es sei ihr daher nur ein minderer Grad des Versehens an der Säumnis anzulasten. Die Beklagte sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, insbesondere dadurch, dass sie von der Zustellung der Klage ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt habe, an der Einhaltung der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung gehindert gewesen.
Am 13. Juni 2025 erhob die Beklagte Widerspruch gegen das Versäumungsurteil, wobei die Beklagte in diesem Schriftsatz folgende Reihung ihrer ergriffenen Rechtsbehelfe vornahm:
1. Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgrund der fristgerecht eingebrachten Klagebeantwortung;
2. Rechtskräftige Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung;
3. Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufgrund des Widerspruchs der Beklagten gegen das Versäumungsurteil.
Die Klägerin beantragte in der ihr eingeräumten Stellungnahme, den Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen.
Nach mündlicher Verhandlung über den Wiedereinsetzungsantrag (ON 26) fasste das Erstgericht den angefochtenen Beschluss , mit dem es (1.) den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Klagebeantwortung sowie Aufhebung des Versäumungsurteils vom 30. Mai 2025 abwies, (2.) infolge des erhobenen Widerspruchs das Versäumungsurteil vom 30. Mai 2025 aufhob und (3.) die beklagte Partei verpflichtete, der klagenden Partei die mit EUR 7.190,04 (darin EUR 1.198,34 USt) bestimmten Kosten zu ersetzen.
Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte wohnt seit etwa Anfang des Jahres 2025 nicht mehr in der Wohnung in der D*gasse E* in G* H*. Sie war jedoch bis vor kurzem in dieser Wohnung aufrecht gemeldet. Vor Erhebung der gegenständlichen Klage gab es zwischen der klagenden Partei und der Beklagten bzw ihrem damaligen Rechtsvertreter einen intensiven Briefwechsel. Ziel dieses Briefwechsels war eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Es stand jedoch auch die Einbringung einer Klage bei Nichteinigung im Raum.
Die Mutter der Beklagten, die Zeugin Mag. N* C*, führte am 16. bzw 17. Mai 2025 Arbeiten an der Liegenschaft in der D*gasse E* durch. Dabei kontrollierte sie auch die Post und nahm einen gelben Postverständigungsschein an sich. Es ist davon auszugehen, dass dieser Schein die Zustellung der Klage betraf. Dieses Schriftstück zeigte sie in der Folge auch der Beklagten. Beide gingen jedoch davon aus, dass es sich dabei um eine Forderung der „M*“ handeln würde. Irgendwelche Nachforschungen was diesem Postverständigungsschein zu Grunde liegt bei Gericht, der Post oder beim damaligen Rechtsvertreter machte die Beklagte nicht.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, die Beklagte habe genau gewusst, dass aufgrund der Forderung der klagenden Partei und des Scheiterns einer außergerichtlichen Einigung eine Klage gedroht habe. Trotzdem sei sie der Hinterlegungsanzeige nicht nachgegangen und habe darauf vertraut, dass diese bloß eine Forderung der „M*“ betreffe. Ein derartiges Verhalten sei äußerst sorglos. Der beklagten Partei wäre es durch Nachforschungen bei Gericht oder allenfalls auch bei ihrem Rechtsvertreter sehr leicht möglich gewesen, herauszufinden, dass ihr eine Klage bzw ein Auftrag zur Klagebeantwortung hinterlegt worden sei. Am 16. bzw 17. Mai 2025 wäre noch genügend Zeit gewesen, rechtzeitig eine Klagebeantwortung einzubringen. Das Verhalten der Beklagten sei also grob fahrlässig gewesen, weshalb ihr Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen sei. Der Widerspruch gegen das Versäumungsurteil sei hingegen rechtzeitig. Nachdem dieser auch auf die bereits eingebrachte Klagebeantwortung verweise, führe dieser Widerspruch zur Aufhebung des Versäumungsurteils gemäß § 397a ZPO.
Den Punkt 1. dieses Beschlusses ficht die Beklagte mit Rekurs – erkennbar wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung – mit dem Antrag an, diesen Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung sowie auf Aufhebung des Versäumungsurteils vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist berechtigt.
Die Beklagte kritisiert in ihrem Rekurs, das Erstgericht habe sich gleich mit dem Verschulden der Beklagten – das als leichte Fahrlässigkeit einzustufen sei – auseinandergesetzt, ohne festzustellen, ob die Zustellung der Klage in der D*gasse E* in H* bzw durch Hinterlegung überhaupt zulässig und wirksam gewesen sei. Nur im Fall einer wirksamen und zulässigen Zustellung bzw Hinterlegung könne das Verhalten der Beklagten von Bedeutung sein. Hätte sich das Erstgericht mit dem Vorbringen der beklagten Partei, dass sie in der D*gasse E* in H* weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, auseinandergesetzt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zustellung bzw Hinterlegung der Klage an dieser Adresse unzulässig und unwirksam sei und es auch zu keiner Heilung des Zustellmangels gekommen sei.
Dazu ist auszuführen:
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung ist stets von Amts wegen vorzunehmen (8 Ob 139/22g mwN).
Voraussetzung für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ist, dass die Zustellung rechtswirksam war; eine mangelhafte Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht in Gang (RS0006997). Dies hat auch für die vierwöchige Frist zur Beantwortung der Klage gemäß § 230 Abs 1 ZPO zu gelten.
Nach § 13 Abs 1 ZustG ist ein Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Unter Abgabestelle versteht man jenen Ort, an dem eine konkrete „postalische“ Zustellung stattfinden darf (10 Ob 42/12t mwN). Als „Abgabestelle“ bestimmt § 2 Z 4 ZustG die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, den Sitz, den Geschäftsraum, die Kanzlei oder den Arbeitsplatz des Empfängers, im Fall einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder einen vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebenen Ort. Alle Abgabestellen sind untereinander gleichwertig. Die Auswahl der geeigneten Abgabestelle obliegt der Zustellbehörde (10 Ob 42/12t). Maßgebend für die Beurteilung des Umstands, ob im konkreten Fall eine Abgabestelle vorliegt oder vorlag, ist dabei nicht allein der Zeitpunkt der „Zustellung“. Vielmehr sind die berücksichtigungswürdigenden Tatsachen ex post nach objektiven Gesichtspunkten, das heißt ohne Rücksicht darauf, wie sich dem Zustellorgan die Verhältnisse subjektiv dargeboten haben und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu ermitteln und zu beurteilen (10 Ob 42/12t mwN; RS0108133). Eine postalische Zustellung, die nicht an einer Abgabestelle erfolgt, ist, sofern nicht andere Vorschriften Abweichendes bestimmen, gesetzwidrig, gilt als nicht erfolgt und ist daher rechtsunwirksam (10 Ob 42/12t; Riesz in Frauenberger-Pfeiler, Riesz, Sander, Wessely, Österreichisches Zustellrecht 3 § 2 Rz 21).
Unter der Wohnung einer Person ist die Räumlichkeit zu verstehen, die der Empfänger tatsächlich benützt oder wo er gewöhnlich nächtigt und sich aufhält. Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei Bestimmung der Abgabestelle keine Bedeutung zu (RS0083668). In der Wohnung muss der Empfänger seine ständige Unterkunft haben, das heißt, er muss dort gewöhnlich nächtigen (RS0036322) oder sich sonst dauernd – fallweise Benützung reicht ebenso wenig aus wie häufige Besuche – aufzuhalten pflegen (Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 87 [§ 2 ZustG] Rz 8). Wird die bisherige Wohnung „aufgegeben“, fehlt jeder Bezugspunkt für eine Zustellung (Gitschthaler in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 87 [§ 2 ZustG] Rz 8).
Nach den Feststellungen wohnte die Beklagte seit Anfang des Jahres 2025 nicht mehr in der Wohnung D*gasse E* in G* H*. Ihrer meldebehördlichen Anmeldung „bis vor kurzem“ kommt keine Bedeutung zu (RS0083668). Es ist aber nach den Feststellungen noch ungeklärt, ob nicht dennoch ein regelmäßiger Aufenthalt der Beklagten im Sinn eines sonstigen dauernden Aufenthaltes an dieser Adresse bestand. Nach den Feststellungen kann daher noch nicht abschließend beurteilt werden, ob eine wirksame oder unwirksame Zustellung vorlag.
Demnach ist der angefochtene Beschluss in seinen Punkten 1. und 3. (Punkt 2. blieb unbekämpft) aufzuheben.
Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht Feststellungen zum regelmäßigen Aufenthalt der Beklagten an der Zustelladresse zu treffen haben. Bei seiner neuen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Reihung der ergriffenen Rechtsbehelfe der Beklagten zu beachten haben. Sollte keine wirksame Zustellung vorliegen, hätte die Frist zur Erstattung einer Klagebeantwortung noch gar nicht begonnen. Allerdings ist eine vor Fristbeginn eingebrachte Klagebeantwortung nach der Rechtsprechung wirksam (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 § 230 ZPO Rz 3 mwN). Ein vor wirksamer Zustellung gestellter Wiedereinsetzungsantrag wäre überdies nach der Rechtsprechung zurückzuweisen (vgl Deixler-Hübner in Fasching/Konecny 3 Band II/3 § 146 Rz 35), allerdings ist im vorliegenden Fall – wie ausgeführt - die Reihung der ergriffenen Rechtsbehelfe der Beklagten zu beachten.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden