Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 18. August 2025, Hv*-35, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Dr. Obermayr als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Ladbon durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 87 Abs 1 StGB (1./) und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28 Abs 1 und 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 4 StGB nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Die Vorhaft wurde vom 27. Mai 2025, 21.30 Uhr, bis 18. August 2025, 12.22 Uhr, auf die verhängte Strafe angerechnet und der Angeklagte im Adhäsionserkenntnis weiters verpflichtet, B* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 700,00 zu bezahlen. Mit seinen darüber hinaus gehenden Ansprüchen wurde der Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat A* am 23. Mai 2025 in **
1./ absichtlich eine schwere Körperverletzung des B* herbeizuführen versucht, indem er diesem einen Schlag mit einer Bierflasche gegen den Kopf versetzte und versuchte, mit Glasbruchstücken weitere Schläge gegen den Kopf zu versetzen, wodurch der Genannte eine blutende Platzwunde am Kopf erlitt, die genäht werden musste;
2./ C* durch die Äußerungen „I stich di o, i hob a Messer“ sowie „Renn ma ned noch, sonst stich i di o“, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der weiteren Verfolgung, genötigt.
Bei der Strafbemessung wog mildernd, dass es hinsichtlich des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben ist; erschwerend dagegen eine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung der Anklagebehörde, die eine Anhebung des Strafmaßes anstrebt (ON 39).
Die Berufung ist berechtigt.
Nach § 32 Abs 1 StGB ist die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4§ 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600).
Die Berufung der Staatsanwaltschaft stellt allein auf Gewichtungserwägungen im Rahmen der Strafzumessung ab.
Allerdings sind schon die erstgerichtlichen Strafzumessungskriterien wie folgt zu präzisieren und zu ergänzen:
Der Milderungsgrund nach § 34 Abs 1 Z 13 StGB wird durch den Umstand, dass das Opfer tatsächlich (ärztlich zu versorgende) Verletzungen erlitten hat, relativiert (vgl Riffel, WK StGB 2 § 34 Rz 30).
Ferner legt der Oberste Gerichtshof „Strafdrohung“ in § 32 Abs 2 erster Satz StGB (ebenso wie in § 39a Abs 1 letzter Teilsatz StGB) in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0130193) eng bloß im Sinn des Begriffskerns (Strafsatz), nicht auch des Begriffshofs (Strafrahmen) aus. Die Begehung der vom Schuldspruch 1./ umfassten Tat unter Einsatz einer Waffe ist nicht schon für die Subsumtion (also den anzuwendenden Strafsatz - § 87 Abs 1 StGB), sondern erst für die nachgelagerte Strafrahmenbildung – unter Anwendung der (reinen) Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 4 StGB – von Bedeutung (ua 11 Os 47/25h mwN). Der Einsatz einer Waffe ist ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) auch bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) zu veranschlagen.
Mit Blick darauf, dass der Angeklagte nach seinen Angaben erst im Februar 2025 aus der Haft entlassen wurde, liegt weiters ein rascher Rückfall vor.
Demgegenüber ist auf Basis der unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten, er sei zum Tatzeitpunkt alkoholisiert gewesen, dieser Umstand mildernd anzusetzen. So bestehen keine Anhaltspunkte dahin gehend, dass er unter dem Einfluss von Alkohol schon zurückliegend straffällig geworden ist.
Nichts desto trotz zeigt sich im Schlag mit der Bierflasche (aus nichtigem Anlass), der von einem „Zuschlagen“ mit einem abgeschlagenen Falschenteil gefolgt wurde, eine auffallend niedrige Hemmschwelle des Angeklagten und eine gesteigerte Aggressionstendenz. Von einem nur „leicht erhöhten“ Handlungsunwert, wie vom Erstgericht ausgeführt, kann somit nicht mehr gesprochen.
Die verhängte Mindeststrafe wird dem tat- und täterbezogen zu beurteilenden Schuldgehalt fallkonkret nicht gerecht. Angesichts des uAd § 39a Abs 2 Z 4 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, war das Strafmaß auf drei Jahre anzuheben.
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