Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A* über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 16. September 2025, BE*-12, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
A* verbüßt aktuell (nach §§ 31, 40 StGB verhängte; vgl LG Salzburg zu Hv1*, LG Steyr zu Hv2*) Freiheitsstrafen von 30 Monaten. Zwei Drittel sind seit 20. Juli 2025 vollzogen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. September lehnte das Erstgericht seine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab, wobei der Strafgefangene nach Zustellung der schriftlichen Entscheidung am 21. September 2025 mit seiner Unterschrift einen Rechtsmittelverzicht gegenüber der Justizanstalt erklärte (ON 13).
Gemäß § 89 Abs 2 StPO sind Beschwerden, die (unter anderem) von einer Person eingebracht wurden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), als unzulässig zurückzuweisen. Ein von einem prozessfähigen Verurteilten erklärter Rechtsmittelverzicht ist ungeachtet der Motivation nicht widerrufbar. Ein ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich (vgl RIS-Justiz RS0116751). Alle nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern (RIS-Justiz RS0099945, RS0124841).
Die am 03. Oktober 2025 zur Post gegebene Eingabe einer Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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