Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, selbständiger Baumeister, **, **, vertreten durch Dr. Alexander Amann LL.M. (UCLA), Rechtsanwalt in Gamprin-Bendern, Lichtenstein, gegen die beklagte Partei B* AG , ** , **-Straße **, **, Deutschland, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 12.747,50 über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 9.178,20) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 26. August 2025, Cg*-61, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.446,52 (darin enthalten EUR 230,96 deutsche USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 9. September 2019 ein von der Beklagten hergestelltes, nach Euro 6b akkreditiertes Gebrauchtfahrzeug der Marke B* C*, das über einen 3.0 Liter-V6-Dieselmotor der Baureihe ** verfügt. In diesem Fahrzeug war ursprünglich eine Warmlaufstrategie verbaut, die unstrittig eine unzulässige Abschalteinrichtung iSd VO 715/2007/EG darstellte. Diese Warmlaufstrategie wurde durch Einspielen eines am 26. November 2018 vom deutschen Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) freigegebenen Softwareupdates am 10. September 2019 – und damit noch vor der am 11. September 2019 erfolgten Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger – entfernt. Im Fahrzeug ist nach wie vor ein sogenanntes Thermofenster verbaut, aufgrund dessen es (nur) im Temperaturbereich zwischen 0 und 35 Grad Celsius zu keiner Absenkung der Abgasrückführungs(AGR)-Rate kommt. Im Temperaturbereich von ca -5 bis +10 Grad Celsius dient das Thermofenster nur dem Schutz der AGR-Komponenten. Abgesehen von dem erwähnten und aufgespielten Softwareupdate hat es weitere verpflichtende Updates oder einen weiteren Rückruf nicht mehr gegeben.
Das Fahrzeug wies mit 22. August 2025 einen Kilometerstand von 218.915 auf. Der Marktwert des Fahrzeugs belief sich zu diesem Zeitpunkt auf EUR 24.910,00, dies bei einer zu erwartende Gesamtkilometerleistung von 350.000 km.
Zum Kaufzeitpunkt, dem 9. September 2019, betrug der Händlerverkaufspreis EUR 46.600,00 und der Händlerrückkaufpreis EUR 37.280,00. Der Marktwert des Fahrzeugs belief sich auf EUR 41.940,00, wobei es je nach Zustand des Fahrzeugs zu Preisschwankungen kommt. Der damalige Zustand des Fahrzeugs war nicht mehr feststellbar.
Zum 9. September 2019 bestanden keine Preisunterschiede zwischen Fahrzeugen, bei denen ein Update erforderlich war und solchen, bei denen dies nicht der Fall gewesen war. Die Tatsache, dass beim Fahrzeug des Klägers zum Kaufzeitpunkt und nach wie vor ein Thermofenster mit einem Temperaturbereich zwischen 0 und zumindest 35 Grad Celsius verbaut war, hat bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages zu keiner Verminderung des Marktwertes des gegenständlichen Fahrzeugs geführt. Ein derartiger Preisabschlag ist nach wie vor nicht vorhanden. Eine konkrete Wertminderung hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugs zum 9. September 2019 aufgrund des Einbaues einer nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ist daher nicht feststellbar. Ein freiwilliges Update hat keinen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs. Zwischen Fahrzeugen mit unzulässiger Abschaltvorrichtung und ohne unzulässiger Abschaltvorrichtung besteht grundsätzlich kein Preisunterschied. Dies trifft auch auf das gegenständliche Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Kaufes im September 2019 und auch danach zu.
Wenn jedoch einem potenziellen Käufer zwei Fahrzeuge angeboten werden, wobei eines eine unzulässige Abschaltvorrichtung aufweist und das andere nicht, muss dem Käufer ein gewisser Preisnachlass geboten werden, damit er sich für das Fahrzeug mit unzulässiger Abschaltvorrichtung entscheidet. Dieser Nachlass liegt zwischen 5 und 15%. 5% wenn ein Softwareupdate bereits vorliegt und nur mehr eingespielt werden muss, 15% wenn nicht erkennbar oder nicht klar ist, bis wann dieses Update zur Verfügung steht. Ein Fahrzeug ohne Zulassung hat nur 50% des Wertes eines Fahrzeug mit Zulassung, weil es praktisch nur im Ausland oder als Ersatzteillager verwertet werden kann.
Die Abgassituation hat den Preis eines Fahrzeugs noch nie beeinflusst, was auch auf das gegenständliche Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kaufvertrages vom 9. September 2019 und den Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 22. August 2025 zutrifft. Ausschließlich durch die Verwendbarkeit eines Fahrzeuges bzw die Einschränkung der Nutzung kommt es zu einer Reduktion des Preises.
Zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger hat sich das Fahrzeug schon in einem (gemeint wohl: nach Ansicht des KBA) normenkonformen Zustand befunden. Ein weiteres Update war nicht erforderlich.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 12.747,50 und brachte – soweit für das Berufungsverfahren noch relevant – zusammengefasst vor, in dem von ihm erworbenen B* C* befinde sich ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Dieselmotor, der ein Bündel an Funktionen enthalte, welche einzeln oder kombiniert eingesetzt würden, um die Abgasreinigung im NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) zu maximieren und dort die NOx-Grenzwerte einzuhalten, während die Grenzwerte auf der Straße unter normalen Betriebsbedingungen um ein Vielfaches überschritten würden. Unter anderem befinde sich darin ein Thermofenster, das die AGR-Rate in Abhängigkeit von der Umgebungstemperatur vermindere. Dabei handle es sich um unzulässige Abschalteinrichtungen iSd Art 5 Abs 1 VO 715/2007/EG, in deren Kenntnis die Beklagte gewesen sei und die sie bei der Erwirkung der Typengenehmigung verschwiegen habe. Sie habe demnach sowohl die Behörden als auch die Kunden in der Absicht, minderwertige, nicht zulassungsfähige Fahrzeuge zu überhöhten Preisen in Verkehr zu bringen, über die mangelnde Zulassungsfähigkeit ihrer Fahrzeuge getäuscht.
In Kenntnis der Manipulationen und der damit verbundenen minderwertigen Eigenschaften des Fahrzeugs hätte der Kläger es nicht, jedenfalls nicht zum tatsächlich bezahlten, überhöhten Preis erworben. Sein zum relevanten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eingetretener Schaden liege in der überhöhten Kaufpreiszahlung im Vergleich zum objektiven Minderwert des Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt. Dieser Schaden lasse sich exakt bemessen und sei im Hinblick auf das Risiko von Betriebsbeschränkungen hoch anzusetzen, konkret mit einem Minderwert von 25 % des Kaufpreises. Selbst bei einer Ausmittlung nach § 273 ZPO sei ein Minderwert in dieser Höhe gerechtfertigt.
Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung und bestritt das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen im gegenständlichen Motor seit eine vom KBA als unzulässig gewertete Abschalteinrichtung durch ein noch vor Übergabe des Fahrzeugs aufgespieltes Software-Update beseitigt worden sei. Das verbaute Thermofenster sei seither weit bedatet. Außerdem diene es dem Motorschutz, weshalb es keine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle.
Das Fahrzeug sei technisch sicher, fahrbereit und könne uneingeschränkt im Straßenverkehr benützt werden. Sowohl die Typengenehmigung als auch die Zulassung seien aufrecht, ein Widerruf drohe nicht.
Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden. Ein solcher sei subjektiv-konkret zu bestimmen, also durch einen Gesamtvermögensvergleich nach der Differenzmethode zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz. Der tatsächliche Vermögensstand des Klägers sei somit mit dem Gesamtvermögensstand zu vergleichen, der ohne das haftungsbegründende Verhalten der Beklagten vorläge. Der reale Marktwert des Klagsfahrzeugs sei vom Kaufzeitpunkt bis heute völlig unabhängig davon gewesen, ob im Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sei. Insbesondere gelte dies im Zusammenhang mit dem Thermofenster. Die Kenntnis vom Vorhandensein eines solchen Thermofensters in einem Fahrzeug habe am österreichischen Fahrzeugmarkt seit dessen medialer Verbreitung zu keinem Zeitpunkt zu irgendeiner Minderung des Verkaufswertes des Fahrzeugs geführt.
Bei der Berechnung der Schadenshöhe sei zudem zu berücksichtigen, ob es bis zum Schluss der Verhandlung im Wege des Vorteilsausgleichs zu einem Wegfall des Schadens gekommen sei. Soweit das Fahrzeug für einen gewissen Zeitraum bzw eine gewisse Laufleistung uneingeschränkt benutzt werden habe können, stelle dies einen kongruenten Vorteil dar, der den merkantilen Minderwert sukzessive reduziere bzw ausgleiche.
Ausgehend von einer zum Kaufzeitpunkt erwartbaren Restlaufleistung von 301.450 km, ergebe sich, dass der Kläger seit Ankauf des Fahrzeuges 170.365 km gefahren sei. Im Verhältnis zur erwartbaren Restlaufleistung seien dies 56,52 %. 56,52 % des Kaufpreises würden einen Betrag von EUR 28.817,09 ergeben. Wenn man zu diesem Betrag den aktuellen Restwert, nämlich den aktuellen Marktwert von EUR 24.910,00 addiere, ergebe sich ein Gesamtnutzungsvorteil bzw ein Vorteilsausgleich von EUR 53.727,09. Dieser Vorteil sei höher als der bezahlte Kaufpreis, sodass sich ein allfälliger Schaden auf null reduziere.
Im ersten Rechtsgang wies das Erstgericht das auf Zahlung von EUR 12.747,50 samt 4 % Zinsen seit 11. September 2019 (= ab Übergabe des Fahrzeugs) und auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle nachteiligen Folgen der Fahrzeugmanipulation gerichtete Klagebegehren ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht teilweise Folge. Mit Teil- und Teilzwischenurteil bestätigte es die Abweisung des Feststellungsbegehrens und änderte das Zahlungsbegehren dahingehend ab, dass die Klagsforderung von EUR 12.747,50 samt 4 % Zinsen seit 2. März 2023 (= der der Klagszustellung folgende Tag) dem Grunde nach zu Recht bestehe, weil im Fahrzeug des Klägers eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG in Form des Thermofensters verbaut sei, der Kläger das Fahrzeug in Kenntnis über diese Abschalteinrichtung nicht gekauft hätte und der Beklagten der Einbau derselben auch vorzuwerfen sei. Eine abschließende Beurteilung sei noch nicht möglich, weil konkrete Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Wertminderung fehlen würden.
Die von beiden Streitteilen gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Revisionen hat der Oberste Gerichtshof zurückgewiesen.
Mit dem nun im zweiten Rechtsgang neuerlich angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 3.569,30 samt 4 % Zinsen seit 2. März 2023 verpflichtet und das darüber hinaus gehende Mehrbegehren im Umfang von EUR 9.178,20 samt Zinsen abgewiesen. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus legte es seiner Entscheidung den auf den Seiten 7 bis 9 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, nach ständiger Rechtsprechung sei in den Dieselskandalfällen ein angemessener Schadenersatz innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des vom Käufer gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen, sofern – wie hier – kein konkreter Minderwert zum Zeitpunkt des Kaufes feststehe. Ausgehend davon, dass der Kläger mit dem Fahrzeug 170.365 km zurückgelegt habe, das notwendige Softwareupdate bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger implementiert gewesen sei und weitere Updates nicht erforderlich seien, erscheine ein Ersatzbetrag von 7 % des gezahlten Kaufpreises angemessen. Da im vorliegenden Fall eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung vorzunehmen sei, komme eine Vorteilsanrechnung nicht in Betracht. Dem Kläger stehe damit ein Betrag von EUR 3.568,30 zu.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben.
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. In weitwendigen Ausführungen argumentiert der Kläger auch im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsgangs noch, warum ihm ein ersatzfähiger Schaden entstanden sei. Bereits im ersten Rechtsgangs wurde aber ohnehin abschließend geklärt, dass im Fahrzeug des Klägers nach wie vor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, weshalb diesem ein Schadenersatzanspruch zusteht. Daran ist weiterhin festzuhalten.
2.1. Der Kläger meint weiters, wenn möglich sei der Minderwert eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs exakt festzustellen. Dies sei im vorliegenden Fall möglich, nachdem das Fahrzeug zu jedem Zeitpunkt mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und damit nicht zulassungsfähig sei und regulatorische Risiken bis hin zur Betriebsuntersagung drohen würden. Damit sei der geltend gemachte 25%ige Minderwert jedenfalls gerechtfertigt.
2.2. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Abgasmanipulationen betreffenden Entscheidungen eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung bejahte (5 Ob 100/22z [Rz 14 ff], 3 Ob 203/23h [Rz 17], 10 Ob 27/23b [Rz 25], 10 Ob 46/23x [Rz 16 mwN], 9 Ob 73/24m [Rz 11]; der EuGH hat in seiner jüngst ergangenen Entscheidung C-666/23 vom 1. August 2025 eine Vorteilsanrechnung allerdings für mit dem Unionsrecht vereinbar erachtet [Rn 97 ff]). Er hat dabei wiederholt entschieden, dass der zu ersetzende Betrag in Übereinstimmung mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgebot iSd § 273 Abs 1 ZPO vom Gericht nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von der Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen-)Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % und 15 % des vom Kläger gezahlten und dem Wert des Fahrzeugs angemessenen Kaufpreises festzusetzen ist. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Wertminderung exakt festgestellt wird und der Käufer Ersatz derselben verlangt.
2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Erstgericht eine konkrete Wertminderung jedoch nicht festgestellt. Ganz im Gegenteil ergibt sich aus dem Sachverhalt vielmehr, dass das im Kaufzeitpunkt im Fahrzeug verbaute Thermofenster zu keiner Verminderung des Marktwertes geführt hat. Demnach bestand zum Kaufzeitpunkt zwischen Fahrzeugen mit unzulässiger Abschalteinrichtung und ohne unzulässiger Abschalteinrichtung kein Preisunterschied (US 8 f). Die vom Kläger vermeintliche 25%ige Wertminderung lässt sich den erstinstanzlichen Feststellungen also nicht entnehmen, womit das Erstgericht einen angemessenen Schadenersatz daher innerhalb einer Bandbreite von 5 % (aus Gründen unionsrechtlicher Effektifität als Untergrenze) und 15 % (aus Gründen unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeit als Obergrenze) des Kaufpreises auszumessen hatte.
Berücksichtigt man im vorliegenden Fall, dass der Kläger sein Fahrzeug seit September 2019 (also seit rund sechs Jahren) ohne jegliche Einschränkungen nutzen konnte und dabei bereits über 170.000 km zurückgelegte (US 7 f), das vom KBA vorgegebene Softwareupdate noch vor seinem Erwerb auf das Fahrzeug aufgespielt worden war und es keine weiteren zwingenden Updates gibt, hat sich der Ersatz des Minderwerts im unteren Bereich der Bandbreite zu bewegen (vgl 3 Ob 58/24m [Rz15 f]). Bei einer solchen Gesamtbetrachtung ist daher der vom Erstgericht herangezogene Minderwert von 7 % des Kaufpreises nicht zu beanstanden.
3.1. Der Kläger argumentiert weiters, ihm stünde zumindest ein Schadenersatzbetrag von 15 % des Kaufpreises zu, da nicht festgestellt worden sei, dass ein Softwareupdate zur Verfügung gestellt worden sei, ein solches zur Verfügung stehe bzw wann ein solches zur Verfügung stehe. Selbst nach den Feststellungen des Erstgerichts liege der Nachlass aber bei 15 %, wenn nicht erkennbar oder nicht klar sei, wann ein Update zur Verfügung stehe.
3.2. Bei dieser Argumentation übersieht der Kläger allerdings, dass nach den ausdrücklichen Feststellungen des Erstgerichts beim gegenständlichen Fahrzeug keine weiteren verpflichtenden Softwareupdates aufzuspielen sind (US 7). Die Feststellungen, auf die sich der Kläger stützt, unterstellen aber, dass ein Softwareupdate auf das Fahrzeug zwingend aufzuspielen ist (vgl dazu die Ausführungen des Sachverständigen in ON 56.4, S 5). Nur in einem solchen Fall muss potentiellen Kunden ein Preisnachlass von 5 % (sofern ein Softwareupdate bereits vorliegt und nur mehr aufgespielt werden muss) bzw von 15 % (sofern noch nicht absehbar ist, bis wann ein Update zur Verfügung stehen wird) gewährt werden, damit sie sich für den Kauf eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs entscheiden (US 9). Ein freiwilliges Update hätte hingegen auf den Wert des Fahrzeugs keinen Einfluss (SV in ON 56.4, S 5). Auch die Berufung auf eine 15 %ige Wertminderung versagt somit.
4. Soweit der Kläger letztlich noch meint, aus diversen vorgelegten Urkunden würde sich unter Anwendung des § 273 ZPO eine Wertminderung von 25 % des Kaufpreises ableiten lassen, und er insofern einen sekundären Feststellungsmangel geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solcher nur dann in Betracht kommt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt wurden (vgl RS0053317 [T5]).
Das trifft hier aber nicht zu. Das Erstgericht stellte nämlich unbekämpft fest (US 8 f):
Zum 9. September 2019 bestanden keine Preisunterschiede zwischen Fahrzeugen, bei denen ein Update erforderlich war und solchen, bei denen dies nicht der Fall gewesen ist.
Die Tatsache, dass beim Fahrzeug des Klägers zum Kaufzeitpunkt und nach wie vor ein sogenanntes Thermofenster mit einem Temperaturbereich zwischen 0° Celsius und zumindest 35° Celsius verbaut ist, hat bezogen auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages zu keiner Verminderung des Marktwertes des gegenständlichen Fahrzeugs geführt. Ein derartiger Preisabschlag ist nach wie vor nicht vorhanden.
Eine konkrete Wertminderung hinsichtlich des gegenständlichen Fahrzeugs zum 9. September 2019 aufgrund des Einbaus einer nach Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ist daher nicht feststellbar.
Ein freiwilliges Update hat keinen Einfluss auf den Wert des Fahrzeugs.
Zwischen Fahrzeugen mit unzulässiger Abschaltvorrichtung und ohne unzulässiger Abschaltvorrichtung besteht grundsätzlich kein Preisunterschied. Dies trifft auch auf das gegenständliche Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Kaufes im September 2019 und auch danach zu.
Demnach hat das Erstgericht ausführliche Feststellungen im Zusammenhang mit einem allfälligen Minderwert des Fahrzeugs des Klägers im Kaufzeitpunkt getroffen. Es hat einen solchen nicht nur nicht feststellen können, sondern vielmehr sogar positiv festgestellt, dass ein Minderwert im Kaufzeitpunkt nicht vorlag. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich die begehrte 25%ige Wertminderung auch aus den in der Berufung angeführten Urkunden nicht ableiten ließe, da sämtliche Urkunden nicht auf das konkrete Fahrzeug abstellen. Maßgeblich ist aber nur der Verkehrswert des konkreten Fahrzeugs (8 Ob 30/24f [Rz 33] uva). Ergänzend ist zu erwähnten, dass sich selbst nach Ansicht des Klägers etwa aus der Beilage ./X ein um ca 56,5 % überhöhter Kaufpreis (nur dann) ergäbe, wenn sich das Risiko einer Außerverkehrsetzung materialisieren würde und das Fahrzeug nicht mehr nutzbar sei. Völlig unstrittig ist aber, dass der Kläger das gegenständliche Fahrzeug bereits über 170.000 km gefahren ist und nach wie vor nutzt. Auch die Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. D* in der Beilage ./AM, wonach es eine Gruppe von Käuferinnen geben werde, die das Risiko einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei einem grob geschätzten Nachlass von 10 % bis 30 % in Kauf nehmen würden, lässt nicht auf eine Wertminderung des konkreten Fahrzeugs im Kaufzeitpunkt von 25 % schließen. Gleiches gilt für die Einschätzung des Sachverständigen Ing. Dr. E* in den Beilagen ./AV und ./AW.
5. Zusammenfassend ist die vom Erstgericht herangezogene Wertminderung von 7 % des Kaufpreises und der somit festgesetzte Schadenersatz in Höhe von EUR 3.569,30 nicht zu beanstanden, sodass die Berufung nicht begründet ist.
6. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO.
7. Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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