Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache des Klägers A*, Inhaber des B* e.U., FN **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wider die Beklagte C* GmbH D*, FN **, **, ** Straße **, vertreten durch die Beurle Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, wegen EUR 59.343,00 sA, über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. August 2025, Cg*-32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit EUR 3.748,92 (darin EUR 624,82 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrt von der Beklagten EUR 59.343,00 sA und bringt im Wesentlichen vor, dass diese seinen Liefervertrag für elektrische Energie im Jahr 2022 rechts- und sorgfaltswidrig gegen einen neuen Liefervertrag ausgetauscht habe, wodurch ihm ein erheblicher, für die Beklagte vorhersehbarer Schaden entstanden sei. Vergleiche man die von der Beklagten gewählte Vertragsvariante mit der eines sogenannten „Spotmarkt“-Vertrags, ergebe sich für den Zeitraum von 1. Jänner bis 31. Mai 2023 ein Schaden von EUR 24.726,00; rechne man diesen auf das ganze Jahr 2023 hoch, ergebe sich ein Schaden in Höhe der Klagssumme. Die Beklagte habe im Juni 2022 zum ungünstigsten Zeitpunkt einen neuen Liefervertrag für eine viel zu lange Vertragsdauer, nämlich für drei Jahre, abgeschlossen. Dem Kläger seien keine Alternativen aufgezeigt worden. Die AGB der Beklagten seien nicht wirksam vereinbart worden; § 10 der AGB über die Haftungs-beschränkung der Beklagten sei für den Kläger gröblich benachteiligend.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte dessen Abweisung und brachte zusammengefasst vor, dass der Kläger mit ihr im Jahr 2015 eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen habe, wonach sie regelmäßig unter ihren Kooperationspartnern (Energie-lieferanten auf dem österreichischen Markt) jeweils das günstigste Angebot für den Kläger auszusuchen habe. Im Jahr 2022 sei kein Liefervertrag ausgetauscht, sondern vielmehr der alte Vertrag des Klägers vom damaligen Energieanbieter, der E*, beendet worden. Daher sei die Beklagte vertraglich verpflichtet gewesen, einen Stromlieferanten für den Kläger ab 1. Jänner 2023 zu suchen. Im Sommer 2022 sei die Situation am Energiemarkt aufgrund des ausgebrochenen Ukraine-Kriegs europaweit angespannt gewesen. Die Beklagte habe daher am 2. August 2022 einen neuen Stromliefervertrag für den Kläger für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Hätte sie keinen neuen Liefervertrag abgeschlossen, wäre dem Kläger aufgrund des dann vertragslosen Zustands ab 1. Jänner 2023 vom Netzbetreiber F* der Strom abgedreht worden. Darüber hinaus habe der Kläger als Gewerbetreibender während der Coronazeit einen Anspruch auf die Förderung „Energiekostenzuschuss 2“ gehabt. Wenn er diesen Zuschuss nicht beantragt habe, sei er seiner Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen. Letztlich sei zwischen den Streitteilen eine Haftungsgrenze von EUR 10.000,00 wirksam vereinbart worden.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab und stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest, wobei die vom Kläger bekämpften Feststellungen durch Kursivdruck hervorgehoben und mit [F1] bis [F7] markiert sind:
Die Beklagte fungiert als Einkaufsgemeinschaft; ihr Ziel ist es, viele Mitglieder zu gewinnen, um die Kunden in der Nachfragemenge zu bündeln und für ein ganzes Konvolut an Kunden bei den Energieanbietern nachzufragen. Auf diese Weise wird versucht, die Menge für den Energieanbieter attraktiv zu gestalten. Im Gegenzug dafür ist der Energieanbieter bereit, kundenfreundliche Konditionen zu gewähren. Diesen Vorteil möchte die Beklagte wiederum an ihre Kunden weitergeben. Dafür ist eine Vollmacht des Kunden für die Beklagte erforderlich. Dieses System funktioniert nur, wenn die Beklagte die Handlungshoheit hat. Wenn von der Beklagten eine Preisanfrage an die Energieanbieter gestellt wird, beträgt die Bindefrist der Angebote in der Regel zwei Stunden. Die Angebote werden bei der Beklagten in der Abteilung Energieeinkauf ausgewertet und anschließend wird eine Entscheidung getroffen. Durch das Kurzhalten der Fristen wird eine Risikoaufschlagskalkulation verhindert.
Am 15. Dezember 2015 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Energiepool-Auftrag ab, wonach er (Kläger) die Beklagte beauftragte, seine Energiekosten nachhaltig zu verbessern. Dies in Hinblick auf den Strom. Die Vereinbarung wurde für unbestimmte Zeit geschlossen und konnte von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Kalendermonatsende gekündigt werden [F1]. Die Vertragslaufzeit der von der Beklagten abgeschlossenen Energielieferverträge war davon unabhängig. In der Vereinbarung hieß es weiter:
„Der Kunde bevollmächtigt die C* GmbH zur Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen, die für die Erfüllung dieses Auftrages erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere die Vertretung bei Vertragsverhandlungen, die Kündigung und der Abschluss von Energielieferverträgen sowie die Anforderung von Vertragsunterlagen, Verbrauchsdaten und Lastgängen. Zur Auftragserfüllung ist die C* GmbH berechtigt, Untervollmachten zu erteilen.“
Unter dem Punkt „Geltung der Geschäftsbedingungen“ lautete die Vereinbarung wie folgt:
„Dieser Auftrag erfolgt zu den Geschäftsbedingungen des Energiepools der C* GmbH, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, die Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein.“
Diese Vereinbarung wurde vom Kläger persönlich unterzeichnet. In den Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es unter „§ 3 Leistungen von C*“ wie folgt:
„(1) C* vergleicht die Preise und Konditionen des aktuellen Energieversorgers des Kunden mit den Preisen und Konditionen der mit C* kooperierenden Energieversorger (nachfolgend: Kooperationsversorger) für den zukünftigen Lieferzeitraum und schließt auf dieser Grundlage einen günstigen Energieliefervertrag für den Kunden ab. C* übernimmt das Vertragsmanagement der Energielieferverträge, kündigt bestehende Energielieferverträge und schließt im Namen des Kunden während der Vereinbarungslaufzeit mit C* regelmäßig neue Gas- bzw Stromlieferverträge ab. Das Vertragsmanagement beinhaltet die Prüfung der Vertragskomponenten, die Überwachung der Laufzeiten und Kündigungsfristen sowie den kostenlosen Rechnungskontroll-Service der jeweils ersten Energieabrechnung nach einem neuen Vertragsabschluss. C* schuldet keine Rechtsberatung.
(2) Die Kooperationsversorger erfüllen die Vorgaben des von C* eingeführten Qualitätsmanagements. Hierzu gehören: wettbewerbsfähige Preise, faire Energielieferverträge, Bonität des Energieversorgers, Liefersicherheit durch nachhaltige Geschäftskonzepte und entsprechende Unternehmensgröße, koordinierte Abwicklung beim Wechselprozess, langjährige Erfahrung im Energiemarkt als Indiz für entsprechende Verlässlichkeit und Zuverlässigkeit, kostengünstige und effiziente Verwaltung ohne Serviceeinbußen für den Kunden, klare Ausrichtung auf Geschäftskunden durch entsprechende Produkte, Verträge und Know-how.
(3) Lehnt der bisherige Energieversorger des Kunden die zukünftige Belieferung ab oder gibt an C* kein Angebot für den zukünftigen Lieferzeitraum ab, schließt C* im Namen des Kunden einen Energieliefervertrag bei einem Kooperationsversorger gemäß § 3.1 ab.
(4) Sofern sich weitere Einsparmöglichkeiten für den Kunden im Energiebezug zeigen, wird C* diese nach Ermessen im Namen des Kunden wahrnehmen. Dies gilt insbesondere für Nachverhandlungen mit Energieversorgern bzw die Bearbeitung von Rückerstattungsmöglichkeiten im Energiebereich.“
Die Beklagte beschäftigt Außendienstmitarbeiter, die direkt zu den Kunden fahren. Diese sind gehalten, bei jedem Verkaufsgespräch bzw bei jeder Vertragsunterfertigung eine Broschüre dem Kunden zu übergeben. In dieser Broschüre ist der Mehrwert für den Kunden beschrieben und sie enthält eine allgemeine Ablaufbeschreibung, wie die Beklagte vorgeht. Es befinden sich darin auch Ausführungen zum Preisvergleich, welchen die Beklagte durchführt, und wie sie den Markt beobachtet. Es finden sich darin auch der Auftrag und die AGB. Dem Kläger wurden die AGB sowie die Broschüre übergeben [F2]. Die Beklagte vereinbart mit ihren Kunden standardmäßig eine dauerhafte Dienstleistung. Einen sogenannten „Einmalcheck“ bietet die Beklagte nicht an [F3]. Sie interagiert ausschließlich mit ihren Kooperationspartnern. Diese macht sie nicht öffentlich, da es sich hierbei um ihr Geschäftsgeheimnis handelt.
Während der laufenden Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien wurde viermal ein Vertragswechsel von der Beklagten für den Kläger durchgeführt. Wenn die Beklagte einen Vertragswechsel durchführt, bekommt der Kunde (in diesem Fall der Kläger) eine Vorinformation [F4]. Darin wird mitgeteilt, dass nun ein Preis- und Konditionenvergleich gestartet wird. Dies geschieht meist ein bis drei Wochen, bevor dieser tatsächlich durchgeführt wird. Sobald der Vertragswechsel erfolgt ist, bekommt der Kunde entweder am gleichen Tag oder mit ein bis zwei Tagen Verzögerung die Information, dass ein Vertragswechsel durchgeführt wurde. Im Zuge dieser Informationen werden ihm seine neuen Konditionen mitgeteilt. Es wird darin auch der Vergleich zwischen dem bisherigen Anbieter und dem nunmehrigen Bestbieter dargestellt. Der Kunde erhält entweder am gleichen Tag oder mit einer Woche Verzögerung seine neuen Vertragsunterlagen. Bei der Beklagten ist es Usus, dass die Stromlieferverträge für die Dauer von ein bis drei Jahren abgeschlossen werden.
Am 1. Oktober 2016 schloss die Beklagte den ersten Vertrag für den Kläger ab. In den Jahren 2018, 2020 und 2022 erfolgten weitere Vertragswechsel für den Kläger. Darüber wurde er jedes Mal informiert. Der Vertrag aus dem Jahr 2020 wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei die E* bis 31. Dezember 2022 auf eine Anpassung der Energiepreise und der Eigenschaften des Produkts verzichtete.
Aufgrund des Ukraine-Kriegs war die Marktsituation im Jahr 2022 extrem. Das war der Grund, weshalb der ursprüngliche Energieversorger – in diesem Fall die E* – den Vertrag von sich aus mit einer Vorlaufzeit kündigte. Der Vertrag des Klägers wurde von der E* am 20. Juli 2022 gekündigt. An diesem Tag ging die Kündigung bei der Beklagten ein. Aufgrund der Kündigung endete der Vertrag am 31. Dezember 2022. Wenn der Vertrag von keiner Partei gekündigt worden wäre, wäre er auch nach dem 31. Dezember 2022 noch weitergelaufen. Das heißt aber nicht, dass er zu den bisherigen Konditionen weitergelaufen wäre, da die Konditionen nur bis 31. Dezember 2022 garantiert waren. Der Vertrag aus dem Jahr 2020 hatte sehr gute Konditionen für den Kläger. Dieser zahlte für die Jahre 2021 und 2022 5,105 Cent pro kWh. Dieser Preis wäre für die E* in den weiteren Jahren keinesfalls mehr zu halten gewesen. Es war klar, dass der Strom teurer werden wird. Aufgrund des Ukraine-Kriegs kam es zu einer enormen Preissteigerung, sodass im Sommer 2022 ein Preis von 40 bis 60 Cent pro kWh festgelegt war. Zur Spitzenzeit kostete die Energie über 1,00 EUR pro kWh. Da sich die E* auf das neue Marktniveau einstellen musste, kündigte sie den Vertrag mit dem Kläger.
Die Beklagte informierte den Kläger per E-Mail am 27. Juli 2022, dass wieder ein Preis- und Konditionenvergleich gestartet wird. Zu diesem Zeitpunkt war die Energielage sehr kritisch. Es wurde von Februar bis Juni 2022 keine Energie an der Börse angeboten. Ende August 2022 war der Energiepreis auf der Spitze. Etwa Anfang November 2022 war der Preis wieder auf dem Niveau wie Anfang August 2022. Mitte November 2022 ging der Preis weiter herunter. Aufgrund der prekären Marktlage war es bis Juni 2022 fraglich, ob man überhaupt einen Energieanbieter bekommt. Die Beklagte beobachtete im Sommer 2022 den Markt, holte Angebote ein und schätzte die Lage ein. Wenn der Kläger am 1. Jänner 2023 keinen neuen Energieliefervertrag vorweisen hätte können, wäre ihm der Strom abgeschaltet worden. In Österreich muss man einen gültigen Energieliefervertrag haben, um Strom beziehen zu können [F6]. Es gibt für Gewerbekunden keine gesicherte Grundversorgung. Aufgrund dieser Befürchtungen war es für die Beklagte wichtig, ihre Kunden – und somit auch den Kläger – mit Energie versorgen zu können. Außerdem war es das Ziel der Beklagten, vor dieser hohen Preisexplosion Verträge für ihre Kunden abzuschließen. Aufgrund des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrags war die Beklagte verpflichtet, tätig zu werden. Daher schloss sie für den Kläger am 2. August 2022 einen neuen Vertrag mit der E* für die Dauer von drei Jahren ab. Dabei handelte es sich um das günstigste Angebot für den Kläger [F5]. Aufgrund des notwendigen Lieferbeginns am 1. Jänner 2023 musste die Beklagte aktiv werden. Damals war ihre Einschätzung, dass die Preise nicht mehr günstiger werden. Wenn man am 1. Jänner 2023 einen Stromliefervertrag haben wollte, musste man bis spätestens Mitte November 2022 einen Vertrag abschließen. Hätte die Beklage mit dem Vertragsabschluss bis Mitte November zugewartet, hätte sie keine Zeit mehr gehabt, das Marktgeschehen zu beobachten. Es hätte dann ein Vertrag zum damals aktuellen Preis abgeschlossen werden müssen. Beispielsweise Anfang September 2022 hätte der Vertrag nur zu deutlich höheren Preisen abgeschlossen werden können. Aufgrund der Marktentwicklung sind die Energieversorger davon abgerückt, Einheitspreise über alle Lieferjahre anzubieten. Aufgrund der „Spreizung“ an der Börse wurde jedes Lieferjahr separat bepreist. Für das Jahr 2023 galt für den Kläger ein Preis von 45,154 Cent pro kWh, für das Jahr 2024 ein Preis von 26,836 Cent pro kWh und für das Jahr 2025 ein Preis von 19,635 Cent pro kWh. Das sind die reinen Energiepreise, zu denen noch zusätzliche Kosten, wie Gebrauchsabgabe und allfällige durch Gesetz oder Verordnung vorgeschriebene weitere geänderte Zuschläge und Beiträge, hinzukommen. Diese Preise stellen für die jeweiligen Jahre Fixpreise dar. Es hätte damals keine Alternative zu günstigeren Konditionen gegeben. Theoretisch wäre es möglich gewesen, für den Kläger nur für das Jahr 2023 einen Vertrag abzuschließen. Aufgrund der Energiekrise schloss die Beklagte jedoch einen Vertrag für die Dauer von drei Jahren für den Kläger ab. In der Energiewirtschaft konnte keiner abschätzen, wie es weiter gehen wird. Die Prognosen waren dahingehend, dass dauerhaft von einem Marktpreis von 30 bis 40 Cent pro kWh ausgegangen werden musste. Der Beklagten ging es darum, Sicherheit herzustellen.
Dem Kläger wäre es jederzeit frei gestanden, sich bei der Beklagten zu melden und Fragen zum Marktpreis zu stellen.
Die Beklagte hat keine Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Verträgen mit den Kooperationspartnern abzuschließen. Es ist den Energieversorgern selbst überlassen, ob sie Angebote legen oder nicht. Die Beklagte kann daher nicht steuern, ob ein Angebot gelegt wird oder nicht. Die Beklagte vergibt immer an den günstigsten Energieanbieter. Im konkreten Fall bot die E* in der kritischen Phase den besten Preis.
Um die Kostensteigerung abzufedern, wurde in Österreich eine Förderung für Unternehmer eingeführt (Energiekostenzuschuss 2 = „EKZ 2“).
Der Vertrag, der für den Kläger abgeschlossen wurde, ist mit einem Spotmarkt-Vertrag nicht vergleichbar, weil die Preisbildung für einen sogenannten Fixvertrag jeweils zu einem Stichtag erfolgt. Im gegenständlichen Fall war das der [richtig] 2. August 2022. Die E* kaufte zu diesem Preis an der Börse die Menge für den Kläger ein. Dadurch konnte der Preis vertraglich abgesichert werden, auch wenn er sich in den Folgemonaten nach oben und unten entwickelte. Dadurch erfährt der Kläger eine Kalkulationssicherheit. Es handelte sich hier um einen Fixpreis. Der Spotmarkt-Preis wird täglich über die Börse definiert und ändert sich täglich. Wenn man den Fixpreis und den Spotmarkt-Preis vergleicht, vergleicht man völlig unterschiedliche Preisniveaus. Der Vertrag des Klägers wurde zum 2. August 2022 fix abgeschlossen und der Spotmarkt-Preis wäre stets variabel gewesen; es kann sein, dass man an einem Tag sehr viel und an einem anderen Tag sehr wenig für den Strom bezahlt. Der Spotmarkt-Preis ist riskant, weil er direkt an der Börse „hängt“. Die Beklagte hatte jedoch gar kein Mandat, einen Spotmarkt-Vertrag abzuschließen. Es würde einer separaten vertraglichen Regelung bedürfen, um einen Spotmarkt-Vertrag abschließen zu dürfen. Eine derartige Regelung gibt es bei der Beklagten nicht. Wenn die E* den Kunden kündigt, kommt der Kunde nicht automatisch in den Spotmarkt. [...]
In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass zwischen den Parteien ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden sei. Dieser Vertrag habe die Beklagte verpflichtet, den für den Kläger jeweils günstigsten Energieliefervertrag abzuschließen. Nachdem der Vertrag des Klägers von der E* am 20. Juli 2022 gekündigt worden war, habe die Beklagte – mitten in der europaweiten Energiekrise aufgrund des Ukraine-Kriegs – einen möglichst günstigen Energieliefervertrag für den Kläger ab 1. Jänner 2023 suchen müssen. Sie habe einen solchen Vertrag wiederum mit der E* und auf eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen, was angesichts der zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Unsicherheit auf dem Energiemarkt die (ex ante betrachtet) beste Variante gewesen sei. Aus dem festgestellten Sachverhalt könne keine sorgfaltswidrige Handlung der Beklagten abgeleitet werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Klagsstattgabe abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurück-verweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Kläger argumentiert zusammengefasst, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei, weil das von ihm angebotene Gutachten aus dem Bereich der Energiepreistechnik vom Erstgericht nicht eingeholt worden sei. Hätte das Erstgericht dieses Gutachten eingeholt, wäre hervorgekommen, dass der Energieliefervertrag aus dem Jahr 2022 von der Beklagten zum falschen Zeitpunkt und für eine viel zu lange Dauer, nämlich für drei Jahre, abgeschlossen worden sei. Das Gutachten hätte weitere Erkenntnisse darüber gebracht, dass ein Spotmarktpreis wesentlich günstiger für den Kläger gewesen wäre. Letztlich hätte das Gutachten „zum Vorschein gebracht“, dass aufgrund des Vertragsabschlusses dem Kläger ein Schaden in Höhe des Klagsbetrags entstanden sei.
1.2.Nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensmängel nur dann wahrzunehmen, wenn sie ausdrücklich geltend gemacht werden und wesentlich, das heißt abstrakt geeignet sind, eine unrichtige Entscheidung herbeizuführen (RS0043049; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO 3IV/1 § 496 ZPO Rz 34). Der Rechtsmittelwerber ist zur Dartuung der abstrakten Eignung des Verfahrensmangels gehalten, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RS0043049 [T6]). Er muss in der Berufung behaupten, welche für die Entscheidung des Rechtsfalls relevanten Ergebnisse ohne den Mangel hätten erzielt werden können ( Pimmer, aaO Rz 37).
1.3. Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation des Klägers in mehrfacher Hinsicht nicht zu überzeugen: Soweit er (erstmals) mit vorbereitendem Schriftsatz ON 7 vom 30. September 2024 ein „energiepreistechnisches Gutachten“ beantragte (ON 7, S 3), ist festzuhalten, dass es das Fachgebiet der „Energiepreistechnik“ (oder ähnliche Fachgebiete wie Strompreistechnik, Energiewirtschaft oder Stromeinkauf) laut der Gerichtssachverständigen-liste (SDG-Liste) nicht gibt. Dies wurde dem Kläger sowohl in der vorbereitenden Tagsatzung am 8. November 2024 (vgl Protokoll ON 11.2, 3) als auch in der Verhandlung vom 8. Mai 2025 jeweils mitgeteilt (vgl Protokoll ON 24.2, 2). Insoweit die Klagevertreterin in dieser Verhandlung vorbrachte, einen Spezialisten bzw Sachverständigen aus diesem Fachgebiet gefunden zu haben, und den Namen von Mag. G* nannte (ON 24.2, 2), ist dieser nicht in die Sachverständigenliste eingetragen. Darüber hinaus beantragte die Klagevertreterin diesen „Spezialisten“ auch nur zur Frage der Schadenshöhe.
Ursprünglich hatte der Kläger das „energiepreistechnische Gutachten“ zur Frage beantragt, ob von der Beklagten die Vertragskündigung inklusive Vertragswechsel sorgfaltsgemäß auf Basis der für einen Fachmann erkennbaren Strompreisentwicklung erfolgt sei, inklusive allfälliger Schadensbemessung (ON 7, S 3). Dem ist jedoch schon im Ansatz zu entgegnen, dass es nicht die Beklagte, sondern vielmehr die E* war, die den Energieliefervertrag mit dem Kläger am 20. Juli 2022 kündigte. Dies hat auch das Erstgericht – unbekämpft – so festgestellt (US 6). Insofern ist aber der nunmehr in der Berufung erhobene Vorwurf, dass die Beklagte zum falschen Zeitpunkt einen neuen Liefervertrag für den Kläger abgeschlossen habe, nicht nachvollziehbar. Vielmehr war es aufgrund des Vertrags vom 15. Dezember 2015 ihre Pflicht, für den Kläger einen neuen Energielieferanten zu finden und per 1. Jänner 2023 einen neuen Energieliefervertrag abzuschließen. Der von der E* am 20. Juli 2022 gekündigte Vertrag endete nämlich am 31. Dezember 2022, sodass dem Kläger – wenn die Beklagte damals nicht initiativ geworden wäre – ab 1. Jänner 2023 ein vertragsloser Zustand drohte. In diesem Fall wäre ihm als Gewerbetreibendem der Strom abgeschaltet worden. Dies galt es zu verhindern.
Ein Sachverständiger (aus welchem Fachgebiet auch immer) hätte keine seriöse Aussage darüber treffen können, ob der von der Beklagten am 2. August 2022 für den Kläger für drei Jahre abgeschlossene Energieliefervertrag vielleicht auf zu lange Dauer abgeschlossen wurde. Die Beklagte musste nämlich inmitten der durch den Ukraine-Krieg ab Februar 2022 ausgelösten europaweiten Energiekrise im August 2022 ex ante beurteilen, welcher Vertrag für den Kläger die beste und vor allem sicherste Lösung sein würde. Das Erstgericht kam zu dem Ergebnis, dass mit dem Wissen von damals der Abschluss eines Drei-Jahres-Vertrags die beste Variante war (US 7); darauf wird im Rahmen der Tatsachenrüge noch näher einzugehen sein. Mit dem Wissen von heute – so das Erstgericht weiter – wäre der Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von einem oder zwei Jahren besser gewesen (US 7 f). Diese Feststellung blieb unbekämpft. Um sie zu treffen, bedurfte es keines Gutachtens.
In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, warum der Kläger einerseits den Abschluss eines Drei-Jahres-Vertrags kritisiert, aber andererseits seinem behaupteten Schaden lediglich eine Hochrechnung bezogen auf das Jahr 2023 zugrunde legt.
Insoweit der Kläger im Rahmen seiner Mängelrüge letztlich ausführt, dass ein Gutachten „weitere Erkenntnisse darüber gebracht [hätte], dass ein Spotmarktpreis wesentlich günstiger für ihn gewesen wäre“, ist ihm zu erwidern, dass die Beklagte aufgrund des Vertrags gar kein Mandat hatte, für den Kläger einen Spotmarkt-Vertrag abzuschließen. Diesbezüglich hätte es einer separaten vertraglichen Regelung bedurft, die aber zwischen den Streitteilen niemals abgeschlossen wurde. Auch dies hat das Erstgericht – unbekämpft – festgestellt (US 8).
Der Mängelrüge des Klägers kommt daher keine Berechtigung zu.
II. Zur Tatsachenrüge:
Vorauszuschicken ist, dass eine ordnungsgemäße Beweisrüge nur dann vorliegt, wenn klar ersichtlich ist, durch welche Tatsachen sich der Berufungswerber für beschwert erachtet, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurden, welche Feststellungen stattdessen begehrt werden und aufgrund welcher Beweismittel die begehrten Feststellungen getroffen werden könnten. Um die Beweisrüge in der Berufung auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber also deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 15).
Ein angestrebter bloßer „Entfall“ kritisierter Feststellungen begründet keine gesetzmäßig ausgeführte Tatsachenrüge (vgl RS0041835 [T3]; Pimmer in Fasching/Konecny ZPO 3IV/1 § 467 ZPO Rz 40/1).
Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungsgericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( PimmeraaO § 467 ZPO Rz 39). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen (OLG Linz 1 R 145/11s, 6 R 40/14s, 3 R 75/23d, 3 R 165/23i uvam; Klauser/Kodek JN-ZPO 18 E 40/2).
Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen ( Klauser/Kodek aaO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
Diesen von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspricht die Tatsachenrüge des Klägers über weite Strecken nicht: Einerseits bringt dieser seine Beweisrüge nicht getrennt und konkret auf den jeweiligen Themenkomplex bezogen zur Darstellung; andererseits legt er teilweise nicht dar, welche konkrete Ersatzfeststellung er anstelle welcher bekämpften Feststellung begehrt. Dies vorausschickend ist zur Tatsachenrüge des Klägers im Einzelnen Folgendes auszuführen:
1.1. Der Kläger bekämpft zunächst die Feststellung [F1] auf US 4 und begehrt stattdessen die Negativfeststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten am 15. Dezember 2015 kein rechtswirksamer Energiepoolauftrag abgeschlossen worden sei. Dies ergebe sich aus der „völlig nachvollziehbaren“, „absolut widerspruchsfreien“ und „demgemäß makellosen“ Aussage des Klägers.
1.2. Dem ist jedoch die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts entgegenzuhalten, das seine Feststellungen zum Inhalt des am 15. Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrags insbesondere auf die vorgelegten Beilagen ./1 (Energiepoolauftrag) und ./2 (Auftrag mit angeschlossenen Geschäftsbedingungen der Beklagten, Stand April 2015) stützte. Auf die Geltung der Geschäftsbedingungen wurde im Energiepoolauftrag ausdrücklich hingewiesen. Dieser Auftrag wurde vom Kläger am 15. Dezember 2015 eigenhändig unterschrieben; dies räumte der Kläger selbst ein (Protokoll ON 27.4, 2). Soweit der Kläger ua aussagte, dass er „das Kleingedruckte nicht durchgelesen“ und „auf das Mündliche von Herrn H* vertraut“ habe (ON 27.4, 3), ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er als (im Firmenbuch eingetragener) Einzelunternehmer verpflichtet ist, Verträge durchzulesen, bevor er sie unterschreibt; andererseits wäre es an ihm gelegen, den von ihm mehrfach ins Treffen geführten I* H*, den damaligen Außendienstmitarbeiter der Beklagten, als Zeugen zu beantragen; ein solcher Beweisantrag unterblieb jedoch.
2.1. Der Kläger bekämpft die Feststellung [F2] auf US 5 und begehrt die Ersatzfeststellung, dass er von der Beklagten weder eine Broschüre noch die AGB erhalten habe.
2.2. Auch in diesem Punkt ist der Kläger auf die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts zu verweisen (US 9). Die Mitarbeiter der Beklagten sagten als Zeugen aus, dass es die standardmäßige Vorgangsweise der (Außendienst-)Mitarbeiter der Beklagten sei, den Kunden im Zuge der Vertragsunterzeichnung eine Broschüre samt den AGB zu übergeben (ON 24.2, 3ff). Warum dies im konkreten Fall anders gewesen sein sollte, erschließt sich dem Berufungsgericht nicht. Der Kläger selbst sagte nicht aus, die AGB nicht erhalten zu haben; vielmehr könne er sich daran nach 10 Jahren nicht mehr erinnern (ON 27.4, 4). Da aber der vom Kläger unstrittig unterfertigte Energiepoolauftrag auf Seite 1 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Geltung der AGB der Beklagten enthält, ist davon auszugehen, dass der Kläger diese auch tatsächlich bekommen hat. Schließlich bestätigte er mit seiner Unterschrift, die Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein (Beilage ./1).
3.1. Der Kläger kritisiert die Feststellung [F3] auf US 5 und begehrt die Ersatzfeststellung: „Eine Vereinbarung wurde lediglich für einen Einmalcheck abgeschlossen und endete mit dem Abschluss dieses Einmalchecks.“
3.2. Diesbezüglich kann zunächst auf die Ausführungen zu Punkt 1.2. verwiesen werden. Der Inhalt des zwischen den Parteien am 15. Dezember 2015 abgeschlossenen Vertrags ergibt sich aus den vorgelegten Beilagen ./1 und ./2. Danach erteilte der Kläger der Beklagten den Auftrag, seine Energiekosten (Stromkosten) nachhaltig zu verbessern bzw zu senken. Die Vereinbarung wurde für unbestimmte Zeit geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Kalendermonatsende gekündigt werden. Von einem „Einmalcheck“ ist in den Vertragsunterlagen keine Rede.
4.1. Der Kläger bekämpft weiters die Feststellung [F4] auf US 6. Eine korrespondierende Ersatzfeststellung begehrt er nicht.
4.2.Da es nach ständiger Rechtsprechung nicht genügt, die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anzustreben (RS0041835 [T3]), ist die Tatsachenrüge des Klägers in diesem Punkt nicht gesetzmäßig ausgeführt. Darüber hinaus ergibt sich die bekämpfte Feststellung aus dem als Beilage ./6 vorgelegten E-Mail vom 27. Juli 2022, mit dem die Beklagte den Kläger darüber informierte, dass wieder ein Preis- und Konditionenvergleich gestartet werde. Dies stellte das Erstgericht – im Übrigen unbekämpft – fest (US 6, letzter Absatz). Dass die Empfängeradresse dieses E-Mails die seine ist, gestand der Kläger ausdrücklich zu. Er sagte aber auch aus, dass er dieses E-Mail „heute [am 16. Juli 2025] zum ersten Mal sehe“, da seine E-Mails von seiner Ehefrau behandelt würden (ON 27.4, 6). Der Zugang des von der Beklagten abgesendeten E-Mails an den Kläger ist daher erwiesen.
5.1. Der Kläger kritisiert weiters die Feststellung [F5] auf US 7 und begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „Die Beklagte hat für den Kläger ohne entsprechenden Auftrag einen Energieliefervertrag (Strom) zur absoluten Unzeit auf drei Jahre abgeschlossen. Zum Zeitpunkt, als die Beklagte für den Kläger den gegenständlichen Stromliefervertrag abgeschlossen hat, waren die Preise am Strommarkt am preislichen Höhepunkt und hätte die Beklagte aufgrund der hohen Preise keinen Vertrag für die lange Dauer von drei Jahren abschließen dürfen.“
5.2. Dass die Beklagte für den Kläger ohne entsprechenden Auftrag gehandelt habe, trifft nicht zu. Vielmehr hatte die Beklagte im Sommer 2022 nach wie vor einen aufrechten Auftrag des Klägers in Händen (nämlich jenen vom 15. Dezember 2015). Wie bereits ausgeführt, war es nicht die Beklagte, sondern vielmehr die E*, die den damals gültigen Energieliefervertrag mit dem Kläger (aus dem Jahr 2020) am 20. Juli 2022 kündigte. Aufgrund des Vertrags vom 15. Dezember 2015 war es die Pflicht der Beklagten, für den Kläger einen neuen Energieliefervertrag per 1. Jänner 2023 abzuschließen. Insofern ist auch der Vorwurf, die Beklagte hätte den neuen Energieliefervertrag zur Unzeit abgeschlossen, völlig haltlos.
Zur Kritik, dass der neue Vertrag vom 2. August 2022 für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde: Aufgrund des Ukraine-Kriegs und der dadurch ausgelösten weltweiten Verwerfungen auf den Energiemärkten war es das Bestreben der Beklagten, einen für den Kläger möglichst sicheren (und dadurch günstigen) neuen Vertrag abzuschließen. Die E* erwies sich in dieser Situation als günstigste Anbieterin. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf, dass der Kläger laut dem neuen Vertrag den hohen Preis von über 45 Cent pro pro kWh nur im Jahr 2023 zu bezahlen hatte, während er in den Jahren 2024 (knapp 27 Cent pro pro kWh) und 2025 (gut 19 Cent pro pro kWh) deutlich weniger bezahlen musste bzw bezahlen muss (vgl Beilage ./3, S 11). Das Erstgericht hat dies auf US 7 sehr treffend auf den Punkt gebracht: „Mit dem Wissen von damals war der Abschluss eines Drei-Jahres-Vertrags die beste Variante. Mit dem Wissen von heute wäre der Abschluss eines Vertrags mit einer Laufzeit von einem oder zwei Jahren besser gewesen.“ Aufgrund der gebotenen ex ante-Beurteilung kann der Beklagten jedenfalls keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Dies räumte selbst der vom Kläger beantragte Zeuge DI J* indirekt ein (vgl Protokoll ON 24.2,13).
6.1. Der Kläger kritisiert die Feststellung [F6] auf US 7, begehrt aber keine korrespondierende Ersatzfeststellung.
6.2. Hier kann auf das zu Punkt 4.2. Ausgeführte verwiesen werden, wonach eine Tatsachenrüge, die lediglich die „ersatzlose“ Streichung einer Feststellung anstrebt, nicht gesetzmäßig ausgeführt ist. Im Übrigen hätte die E* nach Auslaufen des Liefervertrags aus dem Jahr 2020 per 31. Dezember 2022 (vgl Beilage ./4) den Kläger ab 1. Jänner 2023 selbstverständlich nicht mehr mit Strom beliefert, wenn kein neuer Vertrag mit ihr abgeschlossen worden wäre.
7.1. Schließlich bekämpft der Kläger die Feststellung [F7] auf US 7, unterlässt es aber abermals, eine korrespondierende Ersatzfeststellung zu begehren.
7.2. Wie schon unter Punkt 4.2. und 6.2. ausgeführt, ist die Tatsachenrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Inhaltlich kann auf die Ausführungen unter Punkt 5.2. verwiesen werden.
Insgesamt gelingt es dem Kläger mit seiner Tatsachenrüge nicht, Zweifel an der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
III. Seiner Berufung war daher keine Folge zu geben.
IV. Auf die von der Beklagten weiters erhobenen Einwände, dass der Kläger durch Nichtinanspruchnahme des „Energiekostenzuschusses 2“ seine Schadensminderungspflicht verletzt habe, und dass in den wirksam vereinbarten AGB (§ 10 Abs 3) eine Beschränkung der Haftung der Beklagten bei einfacher Fahrlässigkeit für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 10.000,00 vorgesehen sei, braucht nicht mehr näher eingegangen zu werden.
V.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
VI.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren.
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