10Bs234/25w – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Graf in der Strafsache gegen Mag. A*wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde der B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 9. September 2025, Bl*-8 (Punkt 2.), entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 9. September 2025 wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Steyr den Antrag der B* auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. A*wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs nach § 302 Abs 1 StGB ab (Punkt 1.) und verpflichtete die Fortführungswerberin zur Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages in der Höhe von EUR 90,00 Euro (Punkt 2.).
Der Beschluss wurde B* am 19. September 2025 durch eigenhändige Übergabe zugestellt.
Gegen Punkt 2. dieses Beschlusses richtet sich die Beschwerde der B* vom 7. Oktober 2025, die frühestens am 8. Oktober 2025 bei Gericht einlangte (ON 9). Die Beschwerde ist verspätet.
Rechtliche Beurteilung
Beschwerden gegen gerichtliche Beschlüsse sind binnen vierzehn Tagen ab Bekanntmachung beim Gericht einzubringen (§ 88 Abs 1 StPO). Gemäß § 84 Abs 1 StPO zählt jener Tag, von dem ab die (Rechtsmittel-)Frist zu laufen hat, nicht bei der Fristberechnung (Z 3) und sind Tage des Postlaufs in die Frist nicht einzurechnen (Z 2). Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und der Karfreitag sind ohne Einfluss auf Beginn und Lauf einer Frist; endet eine Frist an einem solchen Tag, so gilt der nächste Werktag als letzter Tag der Frist (Z 5).
Konkret bedeutet dies, dass der Lauf der 14-tägigen Beschwerdefrist am 20. September 2025 (0.00 Uhr) begonnen- und am 3. Oktober 2025 (24.00 Uhr) geendet hat.Das Rechtsmittel erweist sich somit als verspätet, sodass es – ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses - als unzulässig zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0129395).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).