Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers A* , geboren am **, Landwirtschaftsmeister, **straße **, **, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 09. September 2025, Nc*-28, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Das Landesgericht Steyr hatte die Eingabe des Antragstellers vom 27.01.2024 (richtig: 2025), Nc*-12 des LG Steyr dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt, weil diese Eingabe eventuell als Rechtsmittel gewertet werden könne.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2025, 2 R 99/25d, stellte das Oberlandesgericht Linz den Akt dem Landesgericht Steyr zurück. Die vorgelegte Eingabe beinhalte keinen Rekurs. Mangels Vorliegens eines vom Oberlandesgericht Linz zu behandelnden Rechtsmittels sei daher der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.
Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz erhob der Antragsteller Rekurs, in dem er um Weiterleitung zum OGH ersucht. Nach Auskunft des Landesgerichtes Steyr sei für diese Rekursbehandlung der Oberste Gerichtshof zuständig. Er beantrage, dass die Eingabe vom 27.01.2024 (richtig: 2025), Nc*-12 des LG Steyr als Rechtsmittel gewertet werde und über den Rekurs vom 27.01.2024 (richtig: 2025) eine inhaltliche Entscheidung getroffen werde. Wenn sich das Gericht nicht sicher gewesen sei, ob die Eingabe vom 27.01.2024 (richtig: 2025) ein Rechtsmittel darstelle oder nicht, dann hätte ein Verbesserungsverfahren durchgeführt werden müssen. Zudem beantrage er für diesen Rekurs Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Rekurs sowie den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für den Rekurs zurück.
In seiner Begründung vertrat es die Ansicht, dass gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig sei. Dieser Rechtsmittelausschluss entziehe allen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe eine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden habe. Nach der Rechtsprechung des OGH gelte dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung, mit der die meritorische Erledigung abgelehnt werde. Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 15. Juli 2025 sei demnach unanfechtbar. Aufgrund der absoluten Unzulässigkeit des Rechtsmittels komme auch keine Bewilligung der Verfahrenshilfe in Betracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Abänderungsantrag, ihm die Verfahrenshilfe gegen den Rechtsanwalt B* zu gewähren. Er mache geltend, dass der Rekurs der zweiten Instanz nicht vorlegt worden und keine inhaltliche Entscheidung über eine Verfahrenshilfe erfolgt sei. Die Anordnung des OLG Linz vom 15. Juli 2025 über die Zurückstellung des Aktes stelle keinen bindenden Beschluss im rechtlichen Sinn dar. Zudem beantrage er für diesen Rekurs Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts. Er halte auch die Verfahrenshilfebeantragung und Beigebung eines Rechtsanwalts für den Rekurs gegen den Beschluss 2 R 99/25d aufrecht.
Anlässlich der Anordnung des Vorlageberichts hielt das Erstgericht in einem Aktenvermerk fest, dass von einer förmlichen Entscheidung über den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag abgesehen werde, sei doch der Antragsteller schon mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Parteien in Verfahrenshilfesachen gemäß § 72 Abs 3 ZPO keiner Vertretung durch Rechtsanwälte bedürften, sondern Rekurse gegen Beschlüsse über die Verfahrenshilfe bei Gerichtshöfen mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich ohne Unterschrift eines Rechtsanwalts eingebracht werden könnten und die maßgeblichen Bestimmungen der § 63 ff ZPO die Bewilligung von Verfahrenshilfe für ein Verfahrenshilfeverfahren nicht vorsehen würden.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO wird auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
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