Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Mag. Hans Peter Frixeder als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Gert Schernthanner und die Richterin Mag. a Carina Habringer-Koller in der Rechtssache der Klägerin Dr. A* , geboren am **, Pensionistin, **, ** Straße **, vertreten durch Dr. Nina Ollinger, Rechtsanwältin in Purkersdorf, wider den Beklagten B* , geboren am **, Unternehmer, **, **, vertreten durch Mag. a Sarah Abel, LL.M., Rechtsanwältin in Salzburg, wegen EUR 18.000,00 sA, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. August 2025, Cg*-54, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 2.089,32 (darin EUR 348,22 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Kaufvertrag vom 6. März 2019 erwarb die Klägerin das Islandpferd „C* D*“, geboren am **, zu einem Kaufpreis von EUR 18.000,00 vom Beklagten.
Die Klägerin begehrt mit der am 6. Juni 2024 eingebrachten Klage die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrags, wobei sie sich in rechtlicher Hinsicht auf List, Gewährleistung und Schadenersatz stützt. Sie bringt zusammengefasst vor, dass das Pferd im Juni 2023 begonnen habe, am linken Vorderfuß massiv zu lahmen. Bei tierärztlichen Untersuchungen im Juli 2023 sei beim Pferd eine alte Griffelbeinfraktur diagnostiziert worden. Diese Fraktur sei zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw der Übergabe des Pferds ca 10 Tage danach bereits vorgelegen und Ursache für die im Jahr 2023 aufgetretene Lahmheit. Diese Lahmheit sei bis zum heutigen Tag – wenn auch in unterschiedlicher Intensität – vorhanden. Seit Juni 2024 habe die Klägerin das Pferd nicht mehr reiten können. Der Beklagte habe sie vorsätzlich darüber getäuscht, ein für den Reitsport oder zumindest zum Reiten geeignetes Pferd zu erwerben. Die sich insbesondere aus der Griffelbeinfraktur ergebende fehlende Eignung sei dem Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bekannt gewesen. Dennoch habe er es listig unterlassen, die Klägerin über diesen erheblichen Umstand aufzuklären. Diese listige Irreführung sei auch wesentlich gewesen; bei Kenntnis von diesem Mangel hätte die Klägerin den Vertrag niemals abgeschlossen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass er von einem Unfall, einer Verletzung oder gar einer Griffelbeinfraktur des Pferdes niemals Kenntnis erlangt habe. Die Klägerin habe beim Kauf des Pferdes eine Ankaufsuntersuchung durchführen lassen, wobei der beigezogene Tierarzt dabei ein kleines laterales Überbein ohne besonderen Befund festgestellt habe. Zum Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes an die Klägerin sei jedenfalls keine Lahmheit vorgelegen. Es sei auszuschließen, dass die von der Klägerin nunmehr behauptete Lahmheit auf eine rund 10 Jahre zurückliegende angebliche Griffelbeinfraktur zurückzuführen sei. Auch das Überbein sei als Lahmheitsursache auszuschließen. Viel wahrscheinlicher sei es, dass sich das Pferd nach dem Verkauf und der Übergabe an die Klägerin irgendwann im Stall oder auf der Koppel verletzt habe. Da ihm keine Verletzungen des Pferdes bekannt gewesen seien, habe er auch keineswegs listig gehandelt. Die Gewährleistungsfrist habe jedenfalls zum Zeitpunkt der Übergabe zu laufen begonnen und sei seit 6. März 2021 abgelaufen. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch scheitere bereits am Fehlen der Kausalität und des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Da die Klägerin das Pferd fast fünf Jahre lang völlig uneingeschränkt genutzt habe, habe sie sich überdies ein angemessenes Benützungsentgelt anrechnen zu lassen. Der durchschnittliche Mietpreis für Pferde dieser Qualität betrage etwa EUR 500,00 monatlich, sodass er für die uneingeschränkte fünfjährige Nutzungsmöglichkeit eine Gegenforderung von EUR 30.000,00 compensando bis zur Höhe der Klagsforderung einwende.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klagsforderung zur Gänze ab und stellte – über die eingangs wiedergegebenen Außerstreitstellungen hinaus – folgenden wesentlichen Sachverhalt fest, wobei die von der Klägerin bekämpften Feststellungen durch Kursivdruck hervorgehoben und mit [F1] bis [F4] markiert sind:
Das Islandpferd „C* D*“ entstammt aus der bayrischen Islandpferde-Zucht von E*. Ob sich das Pferd in seinen ersten Lebensjahren eine Griffelbeinfraktur oder eine andere schwere Verletzung am linken Vorderbein zugezogen hat, ist nicht feststellbar [F1].
Der Beklagte ist staatlich geprüfter Wanderreitführer und als Reitinstruktor, nationaler Sportrichter und Islandpferde-Reitlehrer tätig. Zudem betreibt der Beklagte den Islandpferde-Reiterhof F*, der eine Islandpferde-Zucht (inklusive Verkauf), einen Einstellbetrieb und eine Reitschule umfasst. Der Beklagte verfügt über keine veterinärmedizinischen Fachkenntnisse oder Ausbildungen.
Nachdem dem Beklagten im Jahr 2015 zu Ohren gekommen war, dass E* seine Islandpferde-Zucht am ** aufgeben möchte und daher einige Islandpferde zum Verkauf anbietet, trat der Beklagte mit ihm in Kontakt. Der Beklagte erwarb in weiterer Folge einige Islandpferde von E*, so auch das Pferd „C*“. E* berichtete dem Beklagten von keiner Verletzung oder gesundheitlichen Einschränkung des Pferdes. Derartiges konnte der Beklagte auch nicht erkennen; vielmehr zeigte sich das Pferd in einem guten, unbedenklichen gesundheitlichen Zustand, weshalb er dieses bis Herbst 2016 zur (weiteren) Aufzucht in die Obhut einer befreundeten Züchterin gab. Im Herbst 2016 begannen Mitarbeiter des Beklagten, das Pferd am Islandpferde-Reiterhof F* auszubilden und einzureiten. Im Jahr 2017 erfolgte die „Hengstkörung“ mit einer Wertnote von 8,05 (von maximal 10). Das Auftreten einer Lahmheit, jegliche gesundheitliche Beschwerden oder Einschränkungen betreffend das linke Vorderbein zeigten sich in der gesamten Zeit, in der das Pferd im Eigentum des Beklagten stand, nicht. Dem Beklagten waren auch keinerlei alte Verletzungen des Pferdes am linken Vorderbein bekannt.
Die Klägerin, eine pensionierte Ärztin, hatte in der Vergangenheit bereits mehrere Islandpferde besessen. Da ihr Islandpferd im Jahr 2018 bereits ein gehobenes Alter aufwies, beschloss sie, ein weiteres, jüngeres Islandpferd zu erwerben. Über ihre im Islandpferde- Sport überaus erfolgreiche Freundin, G*, erfuhr die Klägerin davon, dass der Beklagte allenfalls ein passendes Pferd für sie – „C* D*“ – haben könnte. Im Herbst oder Winter 2018 suchte die Klägerin den Hof des Beklagten zumindest ein Mal auf, um sich das Pferd anzusehen und dieses Probe zu reiten, wobei sie von G* begleitet wurde, die die Ansicht vertrat, „C*“ wäre das ideale Pferd für die Klägerin. Die Klägerin hätte zwar eigentlich ein älteres Pferd präferiert, freundete sich mit dem Gedanken, „C*“ zu erwerben, aber an, zumal ihr das Pferd optisch und aufgrund seiner Gänge sehr zusagte. Die Klägerin teilte dem Beklagten mit, dass sie ein Islandpferd erwerben möchte, um dieses reiten zu können. Darüber, was mit dem Pferd reiterlich bzw sportlich in Zukunft und über welchen Zeitraum möglich sein wird, unterhielten sich die Klägerin und der Beklagte zu keiner Zeit. Der Beklagte sagte der Klägerin zu keiner Zeit zu, dass das Pferd über einen bestimmten Zeitraum jedenfalls geritten werden könne. Er betonte aber die gute Abstammung des Pferdes und sagte der Klägerin zu, dass „C*“ sehr brav sei, was der Klägerin wichtig war.
Über den Gesundheitszustand des Pferdes unterhielten sich die Klägerin und der Beklagte nur insofern, als der Beklagte die noch nicht lange zurückliegende Kastration des Pferdes (im Alter von 6 Jahren) betonte. Da die aus Kärnten stammende Klägerin unbedingt eine Ankaufsuntersuchung durchführen lassen wollte und in der Umgebung keine Tierärzte kannte, empfahl ihr der Beklagte den Tierarzt Dr. H* I*. Die Klägerin beauftragte diesen mit einer Ankaufsuntersuchung am 6. März 2019.
Die Klägerin nahm an der Ankaufsuntersuchung teil. Dr. I* machte die Klägerin im Zuge der Untersuchung darauf aufmerksam, am linken Vorderfuß des Pferdes ein kleines Überbein aufgefunden zu haben, wobei er dieses im lateralen Bereich beschrieb. Dr. I* teilte der Klägerin mit, dass dieses kleine Überbein klinisch unauffällig, nicht druckempfindlich und auch nicht warm sei und er davon ausgehe, dass dieses auch künftig keinerlei Probleme machen wird. Da die Klägerin dennoch auf eine röntgenologische Abklärung bestand, fertigte Dr. I* mit seinem mobilen Röntgengerät vor Ort zwei Röntgenbilder im obliquen (schrägen) Strahlengang an und teilte der Klägerin mit, dass diese seine Einschätzung bestätigen würden [F4]. Die Klägerin zeigte sich dennoch etwas skeptisch und ersuchte Dr. I*, ihr diese Aufnahmen zukommen zu lassen, um ihr die Möglichkeit einzuräumen, eine Zweitmeinung einzuholen. Dr. I* nahm das von ihm diagnostizierte laterale Überbein am linken Vorfuß in das von ihm verfasste Untersuchungsprotokoll auf, beschrieb dieses aber als ohne besonderen Befund. Zudem bestätigte Dr. I*, bei seiner Untersuchung des Pferdes keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festgestellt zu haben.
Nachdem Dr. I* die Ankaufsuntersuchung abgeschlossen hatte, suchte die Klägerin das Büro des Beklagten auf. Der Beklagte erkundigte sich bei der Klägerin, ob alles in Ordnung wäre, woraufhin die Klägerin ihm von dem kleinen Überbein berichtete, das nach der Einschätzung von Dr. I* aber zu keinen Problemen führen werde. Der Beklagte kommentierte weder das vorgefundene Überbein noch die Einschätzung von Dr. I*. Die Klägerin erkundigte sich beim Beklagten auch nicht näher, ob diesem das Überbein bekannt gewesen sei, was er davon wisse und wie er dieses einschätze. Anschließend unterfertigten die Klägerin und der Beklagte den Kaufvertrag vom 6. März 2019 mit einem Kaufpreis von EUR 18.000,00.
Über eine Griffelbeinfraktur des Pferdes oder allfällige alte Verletzungen unterhielten sich die Klägerin und der Beklagte im Jahr 2019 zu keiner Zeit. Dem Beklagten waren vor Abschluss des Kaufvertrags und vor der Übergabe des Pferdes an die Klägerin keinerlei gesundheitliche Beschwerden, Einschränkungen oder zurückliegende Verletzungen betreffend das linke vordere Bein des Pferdes „C*“ bekannt.
Dr. I* übermittelte der Klägerin die von ihm am 6. März 2019 angefertigten Röntgenbilder. Ob die Klägerin diese in weiterer Folge einem weiteren Tierarzt zur Beurteilung übergab, ist nicht feststellbar [F3].
Ob das kleine Überbein von Dr. I* fälschlicherweise als lateral anstatt medial beschrieben wurde, ist nicht feststellbar.
Die Klägerin holte das Pferd etwa zehn Tage nach dem 6. März 2019 am Hof des Beklagten ab und brachte es nach Kärnten. In der ersten Zeit nutzte die Klägerin das Pferd primär, um mit diesem auszureiten. Im Jahr 2021 beschloss die Klägerin, das Pferd zu der staatlich geprüften Reitlehrerin und ehemaligen Weltmeisterin G* nach ** in den Beritt (zur weiteren Ausbildung) zu geben. Bis 20. Juni 2023 konnte das Pferd uneingeschränkt geritten werden und zeigte keinerlei gesundheitliche Beschwerden. Am 20. Juni 2023 zeigte das Pferd plötzlich eine starke Lahmheit am linken Vorderfuß. G*, die sich zu dieser Zeit weiterhin um den Beritt des Pferdes kümmerte, setzte die Klägerin fernmündlich über diesen Umstand in Kenntnis und verständigte zudem im Auftrag der Klägerin einen Tierarzt, der die akute Lahmheit mit entzündungshemmender und schmerzstillender Medikation behandelte. Am 14. Juli 2023 und am 25. Juli 2023 wurde eine Lahmheit 1. bis maximal 2. Grades durch den Tierarzt Dr. J* K* festgestellt. Dr. K* stellte gegenüber der Klägerin eine alte Griffelbeinfraktur als mögliche Ursache der Lahmheit in den Raum. Auch ein mit der Klägerin befreundeter Tierarzt teilte diese Meinung. Der Klägerin war eine – angebliche – alte Griffelbeinfraktur des Pferdes am linken Vorfuß zuvor nicht bekannt gewesen. Ein Bekannter hatte ihr im Jahr 2019 allerdings bereits von einem schweren Unfall des Pferdes berichtet, der sich in den ersten Lebensjahren des Pferdes am Hof des Züchters ereignet haben soll.
Als die Klägerin das Pferd am 27. Juli 2023 in die Pferdeklinik L* brachte, konnte dort keine Lahmheit diagnostiziert werden. Der behandelnde Tierarzt in der Pferdeklinik stellte ein kleines Überbein an der linken Vorderextremität am medialen Griffelbein fest und spritze dem Pferd lokal Cortison. Anschließend brachte die Klägerin das Pferd zurück zu G*, die dieses aufgrund einer eigenen Erkrankung allerdings nur wenig reiten konnte. Ende August 2023 brachte die Klägerin das Pferd schließlich wieder in einen Stall in Kärnten. Ein weiterer von der Klägerin konsultierter Tierarzt riet ihr, das Pferd lediglich im Schritt, Trab und Tölt zu reiten, hingegen enge Wendungen und die Gangart Galopp zu vermeiden. Die Klägerin folgte diesem Rat und ritt ihr Pferd im Zeitraum Oktober 2023 bis Februar 2024 insgesamt 37 Mal in der beschriebenen Weise. Im Februar 2024 begann das Pferd abermals links vorne zu lahmen, weshalb die Klägerin ihren Tierarzt Dr. M* konsultierte, der am 27. Februar 2024 eine Lahmheit links vorne diagnostizierte. Die Klägerin stellte das Reiten des Pferdes mit Februar 2024 schließlich über Empfehlung ihres Tierarztes gänzlich ein.
Im Zuge der Befundaufnahme durch die gerichtliche Sachverständige am 23. Juli 2024 zeigte das Pferd eine Lahmheit im Trab links vorne im 1. bis 2. Grad. Während der ergänzenden Befundaufnahme in der Pferdeklinik N* beginnend mit 31. März 2025 zeigte das Pferd über die Dauer von einer Woche keine Lahmheit.
Das Pferd zeigt seit Ende Juni 2023 sogenannte „intermittierende Lahmheiten“. Phasenweise ist – wie oben beschrieben - an der linken Vorderextremität eine leichte (Grad 1 bis 2) Lahmheit erkennbar, phasenweise nicht.
Das Überbein am medialen Griffelbein an der linken Vorderextremität ist mit freiem Auge nur mit Mühe zu erkennen. Palpatorisch ist dieses mit einer Erhabenheit von ca 2 mm zu ertasten. Es breitete sich auf einer Fläche von ca 2 cm Breite und 4 cm Länge aus und ist nicht druckempfindlich. Es stellt sich als Knochenproliferation am medialen Griffelbein dar. Diese Knochenproliferation verursacht eine geringe Verformung des Fesselträgerkörpers, die wiederum zu einer Kompression des periligamentären Fettgewebes führt. Die Struktur des Fesselträgers selbst ist nicht verändert (kein Fesselträgerschaden). Es ist nicht feststellbar, ob die seit Ende Juni 2023 intermittierende Lahmheit der linken Vorderextremität auf die durch die Knochenproliferation verursachte, geringgradige Verformung des Fesselträgerkörpers, die wiederum zu einer Kompression des periligamentären Fettgewebes führt, ursächlich zurückzuführen ist.
Ob das beschriebene Überbein am medialen Griffelbein der linken Vorderextremität vor dem 16. März 2019 – etwa durch eine Fraktur oder eine andere Verletzung – entstanden ist, ist nicht feststellbar [F2]. Ein Überbein kann jederzeit durch eine Fissur, eine Fraktur oder eine Beinhautentzündung (bedingt durch ein Trauma jeglicher Art) entstehen. Es ist nicht feststellbar, ob das Pferd jemals eine Fraktur des Griffelbeins an der linken Vorderextremität erlitten hat.
Es ist nicht feststellbar, ob das Pferd nunmehr (seit Juni 2023) immer wieder lahmt, weil es vor dem 6. März 2019 eine Verletzung oder eine andere gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat.
Sofern das Pferd keine Lahmheit zeigt, kann es als Reitpferd genutzt werden. Ist das Pferd lahm oder schmerzbehaftet, darf es im Sinne des Tierschutzes nicht geritten oder verwendet werden.
Der beschriebene Befund am medialen Griffelbein ist aus veterinärmedizinischer Sicht therapierbar. Die hier zur Verfügung stehenden Therapiemöglichkeiten umfassen Physiotherapie, schulmedizinisch „chemisch“ orientierte Therapien (verschiedenste Medikation), Neuraltherapie, etc. Die Schwierigkeit besteht darin, eine Therapiemaßnahme zu finden, auf die das Pferd anspricht. Sofern eine solche gefunden wird, kann die mögliche Ursache der Lahmheit behoben werden.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, dass sämtliche geltend gemachten Haftungsgrundlagen schon daran scheitern würden, dass der beweispflichtigen Klägerin der Beweis misslungen sei, dass die Ursache der seit Juni 2023 wiederkehrenden Lahmheit des Pferdes bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw der Übergabe des Pferdes vorhanden gewesen sei. Ob das Pferd jemals eine Griffelbeinfraktur erlitten habe, stehe ebenso wenig fest. Darüber hinaus habe die Klägerin das Pferd in Kenntnis des vom beigezogenen Tierarzt Dr. I* am 6. März 2019 diagnostizierten Überbeins gekauft.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgabe abzuändern; in eventu wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte strebt mit seiner Berufungsbeantwortung die Bestätigung des angefochtenen Urteils an.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
I. Zur Rechtsrüge:
1. Die Klägerin macht einen sekundären Feststellungsmangel geltend und argumentiert, dass es das Erstgericht aufgrund seiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung unterlassen habe, folgende wesentliche Feststellung zu treffen: „C* D* erlitt in der Vergangenheit eine schwere Verletzung am Vorderbein, weshalb dieser bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einem versteckten Mangel behaftet war, der letztlich das Pferd unreitbar machte.“ Begründend verweist sie auf die Aussagen der Zeugen O* P* und Q* R* in der Verhandlung vom 22. November 2024. Hätte das Erstgericht die begehrte Feststellung getroffen, hätte es dem Klagebegehren stattgeben müssen, da in diesem Fall „C*“ im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich mit einer schweren Verletzung und damit einem versteckten Mangel behaftet gewesen wäre.
2.Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtsrüge nur dann dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird (RS0041585). Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge hat vom festgestellten Sachverhalt auszugehen (RS0043312 ua). Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Der von der Klägerin geltend gemachte sekundäre Feststellungsmangel läge nur dann vor, wenn das Erstgericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht festgestellt hätte (RS0053317 [T5]). Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht aber auf US 5 die Negativfeststellung getroffen, dass nicht feststellbar sei, ob sich das Pferd „C*“ in seinen ersten Lebensjahren eine Griffelbeinfraktur oder eine andere schwere Verletzung am linken Vorderbein zugezogen hat. Werden aber zu einem bestimmten Thema – wie hier – positive oder negative Feststellungen getroffen, so ist es ein Akt der Beweiswürdigung, wenn die vom Rechtsmittelwerber gewünschten (abweichenden) Feststellungen nicht getroffen wurden ( [T3]).
Inhaltlich handelt es sich bei der Rechtsrüge der Klägerin daher – worauf auch in der Berufungsbeantwortung (S 2) zutreffend hingewiesen wird – um eine Tatsachenrüge. Das erhellt auch aus dem Umstand, dass die Klägerin die genannte erstgerichtliche Feststellung [F1] auf US 5 auch im Rahmen ihrer Tatsachenrüge bekämpft und eine Ersatzfeststellung begehrt (vgl Berufung, S 5 unten), die der im Rahmen der Rechtsrüge begehrten zusätzlichen Feststellung weitgehend entspricht.
Insgesamt ist die Rechtsrüge daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
II. Zur Tatsachenrüge:
Vorauszuschicken ist, dass im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge vom Berufungsgericht zu prüfen ist, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrichtigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny ZPO 3 IV/1 § 467 Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek JN-ZPO 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen, weil letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in dem Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur dann durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Prüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw die vorgenommene Beweiswürdigung hätte (vgl OLG Linz 1 R 145/11s, 6 R 40/14s, 3 R 66/23f, 3 R 75/23d, 3 R 165/23i uvam; Klauser/Kodek aaO E 40/2). Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Beweisergebnissen ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze auch andere Feststellungen getroffen werden könnten, ohne dass solche Feststellungen eine bedeutend höhere innere Wahrscheinlichkeit für sich hätten als die vom Erstgericht getroffenen, bildet keinen Grund, die Beweiswürdigung des Erstgerichts anzuzweifeln. Eine Beweisrüge kann daher nur erfolgreich sein, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts rechtfertigen. Es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen ( Klauser/Kodek aaO E 40/1, E 40/3 und E 40/5).
1.1. Die Klägerin bekämpft die Negativfeststellung [F1] auf US 5 und begehrt – unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen P* und R* – folgende Ersatzfeststellung: „Aufgrund der Aussagen der Zeugen O* P* und Q* R* in der Verhandlung vom 22. November 2024 kann festgestellt werden, dass „C*“ in der Vergangenheit eine schwere Verletzung an einem Vorderbein erlitten hatte. Etwa im Zeitraum 2014 setzte der Zeuge Q* R* die Zeugin O* P* von der schweren Verletzung, von der er unmittelbar nach dem Verletzungsgeschehen erfuhr, in Kenntnis.“
1.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht die bekämpfte Negativfeststellung nach einem ausführlichen Beweisverfahren und aufgrund einer sorgfältigen Beweiswürdigung traf (US 10 f). Dabei konnte es sich insbesondere auf das Gutachten der beigezogenen Sachverständigen Mag. S* T* stützen, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Griffelbeinfraktur im Zeitraum vor dem 6. März 2019 weder auszuschließen noch zu bestätigen sei (ON 44, 13; Anmerkung: An jedem Pferdebein finden sich ein äußeres und ein inneres Griffelbein: zwei längliche, etwa bleistiftdünne Knochen, die auf der Rückseite der Röhrbeine liegen; alle drei Beine zusammen bilden den Mittelfuß des Pferdes). Die Lahmheit des Pferdes, die überdies nur zeitweise auftritt (sogenannte „intermittierende Lahmheit“), kann laut der Sachverständigen verschiedene Ursachen haben und insbesondere auf Umstände bzw Ereignisse zurückzuführen sein, die nach dem Kauf des Pferdes im März 2019 aufgetreten sind. So kann „C*“, der ja die meiste Zeit unbeobachtet ist, irgendwann auf der Wiese oder im Stall der Klägerin ausgerutscht sein (Protokoll ON 50.4, 5). Die Sachverständige wies insbesondere auch auf den Umstand hin, dass im Zeitraum von 6. März 2019 bis Juni 2023 (also über vier Jahre lang) keine Lahmheit dokumentiert wurde (ON 50.4, 7). Das bedeutet, dass weder die Griffelbeinfraktur des linken Vorderbeins an sich noch eine Griffelbeinfraktur als Ursache für die im Juni 2023 erstmals aufgetretene Lahmheit erwiesen sind; insoweit ist die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.
Auch aus den von der Klägerin ins Treffen geführten Zeugenaussagen ist für sie nichts gewonnen: Bei der Zeugin P* handelt es sich um eine klassische „Zeugin vom Hörensagen“: Sie sagte nämlich ausdrücklich aus, den von der Klägerin behaupteten Unfall (etwa im Zeitraum 2014) nicht gesehen zu haben (Protokoll ON 30.2, 15). Auch der Zeuge R* sagte lediglich aus, sich daran erinnern zu können, dass das Pferd irgendwann im Zeitraum zwischen 2013 und 2015 einmal „wirklich auf drei Beinen gestanden“ sei. Er schränkte aber ein, dass er selbst die Verletzungsentstehung – also den von der Klägerin behaupteten Unfall mitsamt Fraktur – nicht gesehen habe. Er sagte weiters aus, dass er nicht wisse, was genau passiert und inwiefern „C*“ verletzt worden sei (ON 30.2, 17 f). Der Zeuge wusste auch nicht, ob bei der von ihm wahrgenommenen Verletzung das rechte oder das linke Vorderbein betroffen gewesen sei (ON 30.2, 18). Beide Zeugenaussagen – die eine äußerst vage, die andere nur vom „Hörensagen“ – sind jedenfalls nicht geeignet, die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung zu rechtfertigen. Nur der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass sich die begehrte Ersatzfeststellung lediglich auf eine „schwere Verletzung an einem Vorderbein“ bezieht, und nicht etwa am linken Vorderbein, an dem erstmals im Juni 2023 die von der Klägerin behauptete Lahmheit auftrat.
2.1. Die Klägerin bekämpft weiters die Negativfeststellung [F2] auf US 9 betreffend das Überbein am medialen Griffelbein an der linken Vorderextremität und begehrt (nochmals) die Ersatzfeststellung, dass aufgrund der Aussagen der Klägerin sowie der Zeugen P* und R* festgestellt hätte werden können, „dass C* in der Vergangenheit eine schwere Verletzung an einem Vorderbein erlitten hatte.“
2.2. Da die Klägerin hier zwar eine andere Negativfeststellung bekämpft, jedoch dieselbe Ersatzfeststellung begehrt, kann zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 1.2. verwiesen werden. Bei der von der Klägerin selbst initiierten Ankaufsuntersuchung am 6. März 2019 diagnostizierte der beigezogene Tierarzt Dr. H* I* ein kleines Überbein am linken Vorderfuß des Pferdes, wobei er dieses im lateralen Bereich beschrieb (Beilage ./E). Die Sachverständige Mag. T* diagnostizierte bei ihrer Befundaufnahme am 23. Juli 2024 (somit über fünf Jahre später) ebenfalls ein kleines Überbein an der linken Vorderextremität, jedoch nicht am lateralen, sondern am medialen Griffelbein (ON 44, 11). Dazu führte die Sachverständige aus, dass es sich bei der von Dr. I* seinerzeit getätigten Diagnose „lat. kleines Überbein, links vorne“ entweder um eine Verwechslung handelte oder aber dass sich das laterale Überbein in der Zwischenzeit (über fünf Jahre) zurückgezogen und sich stattdessen ein mediales Überbein gebildet hat (ON 44, 15). Auch aus diesem Umstand ist für die Klägerin nichts zu gewinnen.
3.1. Die Klägerin kritisiert die Feststellungen [F3] auf US 8 betreffend die Übermittlung der vom Tierarzt Dr. I* am 6. März 2019 angefertigten Röntgenbilder an die Klägerin. Sie begehrt stattdessen die Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Zeuge Dr. I* der Klägerin die im Rahmen der Ankaufsuntersuchung angefertigten Röntgenbilder übermittelt habe.
3.2. Dem ist zu entgegnen, dass sich die bekämpfte Feststellung auf die Aussage des Zeugen Dr. I* in der Verhandlung vom 22. November 2024 stützt. Dieser sagte ua aus, dass er sich daran erinnern könne, dass die Klägerin schon damals sehr skeptisch gewesen sei und dass er aus diesem Grund die Röntgenbilder an sie übermittelt habe. Weiters erklärte er, dass er sich sicher sei, der Klägerin die Röntgenbilder übermittelt zu haben (ON 30.2, 22). Mit diesem Zeugen setzte sich das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung besonders ausführlich auseinander, wobei es ihm hohe Glaubwürdigkeit attestierte (US 12 f). Darüber hinaus erscheint es durchaus plausibel, dass die Klägerin dann, wenn sie schon eine eigene Ankaufsuntersuchung ausdrücklich wünschte, auch auf der Übermittlung der dabei angefertigten Röntgenbilder bestand.
Weiters stellt sich die Frage, was mit der begehrten Negativfeststellung aus Sicht der Klägerin gewonnen wäre: Denn selbst dann, wenn die Klägerin diese Röntgenbilder tatsächlich nicht bekommen haben sollte, hinderte sie dies nicht daran, noch am selben Tag (6. März 2019) den Kaufvertrag zu unterfertigen; dieser Umstand ist ja unstrittig.
4.1. Letztlich bekämpft die Klägerin die Feststellung [F4] auf US 6 (betreffend den Grund für die Anfertigung der Röntgenbilder durch Dr. I*) und begehrt folgende Ersatzfeststellung: „Aufgrund des vom Zeugen Dr. I* festgestellten Überbeins fertigte dieser im Rahmen der Ankaufsuntersuchung aus Eigenem weitere Spezialröntgenbilder an, um die Diagnose genauer abklären zu können.“
4.2. Auch diese bekämpfte Feststellung stützt sich auf die Aussage des (laut Erstgericht glaubwürdigen) Zeugen Dr. I*, der in der Verhandlung vom 22. November 2024 aussagte: „Ich habe es auch nicht für notwendig erachtet, ein Röntgen zu machen. Da die Klägerin darauf bestanden hat, haben wir aber eines gemacht. Durch das Röntgen hat sich meine Einschätzung bestätigt. Es hat sich gezeigt, dass das Griffelbein nicht in Mitleidenschaft gezogen wurde“ (ON 30.2, 22). Dagegen sagte die Klägerin lediglich Folgendes aus: „Herr Dr. I* hat dann auf das Überbein hingewiesen. Er hat dann wegen dem Überbein zwei Spezialröntgen gemacht. Er hatte ein mobiles Röntgengerät dabei“ (ON 30.2, 4). Das bedeutet, dass die Klägerin keinesfalls ausgesagt hat, dass die Initiative zur Anfertigung der Röntgenbilder von Dr. I* ausgegangen sei. Daraus folgt, dass die von der Klägerin begehrte Ersatzfeststellung weder durch die vorliegenden Beweisergebnisse gedeckt ist, noch zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (weil es letztlich unerheblich ist, von wem damals die Initiative zur Anfertigung der Röntgenbilder ausging).
Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, Zweifel – geschweige denn: erhebliche Zweifel – an der ausführlichen und gut nachvollziehbaren Beweiswürdigung des Erstgerichts zu wecken.
III. Ihrer Berufung war daher keine Folge zu geben.
IV.Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
V.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil sich die Rechtssache bereits auf der Tatsachenebene entscheidet und keine Rechtsfragen von der nach § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zu entscheiden waren.
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