Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Mag. Christine Mayrhofer und Dr. Gert Schernthanner in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **-Straße **, B* C*, vertreten durch die Niedermayr Gutbrunner Rechtsanwälte GmbH in 4400 Steyr, gegen den Beklagten D* E* , geboren am **, **straße **, B* C*, vertreten durch die DR. SCHILCHEGGER RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH in 5081 Anif, wegen Abtretung einer Erbschaft (Streitwert EUR 70.000,00), über den Rekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 14. August 2025, Cg*-33, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass
1. der Antrag des Klägers auf Beischaffung der Krankengeschichten hinsichtlich der Verstorbenen F* E*, geboren am **, verstorben am 31. Jänner 2024, bei der G* H* GmbH, G*platz **, ** C*, sowie bei Dr. I*, **-Straße **, B* C*, abgewiesen und der Kläger verpflichtet wird, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.824,90 (darin EUR 304,15 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über den Vorlageauftrag zu ersetzen, und
2. der Beschluss über die Zustimmung zur Einholung dieser Krankengeschichten durch den Sachverständigen Dr. J* ersatzlos behoben wird.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 2.274,54 (darin EUR 379,09 USt.) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt EUR 30.000,00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Streitteile sind Halbbrüder und Neffen der am 31. Jänner 2024 verstorbenen F* E*. Die Verlassenschaft wurde dem Beklagten als Alleinerben aufgrund eines Testaments vom 7. März 2011 eingeantwortet.
Mit der Behauptung, der Verstorbenen habe damals bereits die Testierfähigkeit gefehlt, weshalb das Testament ungültig sei, begehrt der Kläger, gestützt auf ein früheres Testament, das beide je zur Hälfte einsetzt, vom Beklagten die Abtretung der Hälfte der Erbschaft. Er berief sich bereits in der Klage auf ein Sachverständigengutachten zur Testierfähigkeit und einzuholende Krankengeschichten.
Der im Verfahren bestellte Sachverständige erklärte, für die Erstellung seines Gutachtens wäre die Krankengeschichte hilfreich; sie sei vom G* H* allerdings nicht zu bekommen. Er hätte sie zwar angefordert, dessen Vertreterin habe aber mitgeteilt, dass sie erst die Krankengeschichte übermittle, sobald sie eine Anforderung seitens des Landesgerichtes bzw. die Zustimmung zur Einholung habe. Er ersuchte um Bekanntgabe, ob das Gutachten ohne die Krankengeschichte erstellt werden solle oder ob er sie nach Zustimmung des Gerichts einholen könne (ON 20.1).
Einen ersten Beschluss, mit dem das Erstgericht die Zustimmung zur Einholung der Krankengeschichte erteilte, hob der Rekurssenat – mangels Parteiantrags ersatzlos und mangels Begründung als nichtig – auf. In der Folge beantragte der Kläger die Beischaffung dieser Krankengeschichten (ON 28). Der Beklagte sprach sich in seiner Äußerung gegen die Beischaffung der Krankengeschichte aus, weil der Kläger über keine Einsichtslegitimation verfüge und postmortale Persönlichkeitsrechte der Verstorbenen, die um größtmögliche Diskretion bemüht gewesen sei, gefährde. Außerdem bestehe keine Zuständigkeit des Prozessgerichts zur Entscheidung über die Frage, ob die Zustimmung zur Einholung einer Krankengeschichte erteilt werde.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss gab das Erstgericht dem Antrag auf Beischaffung der Krankengeschichten hinsichtlich der Verstorbenen F* E* statt und erteilte (in einem zweiten Satz) die Zustimmung zur Einholung dieser Krankengeschichten durch den Sachverständigen. Es nahm auf zwei höchstgerichtliche Entscheidungen Bezug, einerseits zu 5 Ob 187/16k zur Akteneinsicht in personenbezogene Bestandteile des Sachwalterschaftsakts, andererseits zu 2 Ob 162/16m zum Aussageverweigerungsrecht von Ärzten, und erachtete die darin enthaltenen Aussagen als auf den konkreten Fall umlegbar. Aus dem Akteninhalt ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die Verstorbene ausdrücklich oder konkludent erklärt habe, dass sie die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Verschwiegenheit entbinden würde. Derartiges ergebe sich auch nicht aus der Mitteilung der Krankenanstalt an den bestellten Sachverständigen; diese habe lediglich die Zustimmung durch das Gericht gefordert und nicht darauf verwiesen, dass die Verstorbene die Ärzte nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbunden hätte. Daher sei auf die Maßfigur des verständigen und einsichtigen Menschen abzustellen. Ein solcher würde wohl wollen, dass sein letzter wahrer Wille geklärt werde, und würde daher auch die Zustimmung zur Beischaffung und Einsicht in seine Krankengeschichte erteilen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs des Beklagten wegen Nichtigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Zurückweisung des Antrags, hilfsweise dessen Abweisung, gerichteten Abänderungsantrag, eventualiter einem Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Der Kläger beantragt, den Rekurs mangels Rekurslegitimation des Klägers als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Im Kern macht das Rechtsmittel geltend, das Erstgericht hätte nicht im Prozess über die Erbschaftsklage und ohne Anhörung der nun zur Herausgabe sensibler Gesundheitsdaten Verpflichteten entscheiden dürfen.
Den Ausführungen ist im Ergebnis beizupflichten. Dem angefochtenen Beschluss ist weder eine Auseinandersetzung mit dem Einwand, als Prozessgericht nicht zur Entscheidung über die Zustimmung zur Einholung der Krankengeschichte zuständig zu sein, noch eine mit der prozessualen Grundlage für die getroffenen Anordnungen zu entnehmen. Diese mangelnde Verankerung im Zivilprozessrecht bietet der Auffassung des Beklagten Raum, der Kläger sei nicht rekurslegitimiert. Zunächst ist daher die Rechtsnatur des Beschlussinhalts zu klären.
1. Eine Krankengeschichte stellt eine Urkunde dar. Die „Beischaffung“ von Urkunden im Zivilprozess iwS regeln die §§ 301ff ZPO. § 304 ZPO (iVm § 303 ZPO) verpflichtet den Verfahrensgegner zur Vorlage u.a. einer den Parteien gemeinschaftlichen Urkunde. Weder der Krankenhausträger, noch der Arzt sind hier Verfahrensparteien. Beschlüsse, mit denen –wie hier - Dritte zur Urkundenvorlage verpflichtet werden, sind § 308 ZPO zu unterstellen und daher ebenso wie die Abweisung eines Editionsantrags uneingeschränkt selbständig anfechtbar (§ 319 ZPO e contrario; 5 Ob 188/23t; Kodek in Fasching/Konecny 3III/1, § 308 Rz 15). Der Antrag des Klägers auf Beischaffung der Krankengeschichten strebt inhaltlich einen Urkundeneditionsauftrag an den Arzt und den Krankenhausträger an; die Erklärung, dem Antrag auf Beischaffung der Krankengeschichten stattzugeben, ist als Vorlageauftrag an Dritte iSd § 308 ZPO anzusehen. Vor dem Auftrag sind der Gegner und der Dritte zu hören (§ 308 Abs 2 ZPO); dem Beklagten, der sich gegen den Auftrag aussprach, steht daher auch ein Rekursrecht zu.
Voraussetzung für die Erlassung eines Vorlageauftrags ist das Bestehen einer materiellen Vorlagepflicht oder das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Urkunde sowie die Gewahrsame des Gegners an der Urkunde. Aus § 309 ZPO ergibt sich aber überdies, dass ein Vorlageauftrag auch dann nicht möglich ist, wenn die Entscheidung über die Verpflichtung zur Vorlage von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängt; in einem solchen Fall ist der Antrag auf Erlassung eines Vorlageauftrags mit Beschluss abzuweisen (vgl Kodek aaO § 308 Rz 13).
Richtig ist, dass vor der Entscheidung nicht nur der Kläger, sondern auch der Dritte anzuhören gewesen wäre. Allerdings steht bereits nach Anhörung des Klägers fest, dass die Entscheidung über die Verpflichtung zur Vorlage von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände – der mutmaßlichen Einwilligung der Verstorbenen - abhängt, was einer positiven Entscheidung im Inzidenzverfahren entgegensteht. Eine nochmalige Aufhebung der Entscheidung, um die Äußerung des Krankenhausträgers und des Arztes einzuholen, bedeutete damit bloßen Formalismus. Aus dem Fehlen von Anhaltspunktenim Prozess über die Erbschaftsklage, dass die Verstorbene ausdrücklich oder konkludent erklärt hätte, die behandelnden Ärzte nicht von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbinden zu wollen, auf deren Zustimmung zu schließen, greift nicht nur inhaltlich zu kurz, weil ein Verfahren darüber (zu Recht) gar nicht abgeführt wurde, sondern lässt unberücksichtigt, dass die Erforderlichkeit der Feststellung streitiger Tatsachen eine Entscheidung über den Editionsantrag im Inzidenzverfahren nach § 309 ZPO ausschließt.
2. Das Einsichtsrecht in die Krankengeschichte ergibt sich unabhängig vom Bestehen eines Behandlungsvertrags aus dem Selbstbestimmungsrecht und der personalen Würde des Patienten (vgl Kodek in Fasching/Konecny 3 III/1 § 304 Rz 20 mwN). Der Anspruch auf Einsicht kann auf die Erben übergehen, soweit dem nicht die ärztliche Schweigepflicht entgegensteht. Diese können daher die Vorlage der Krankengeschichte verlangen, wenn der verstorbene Patient den Arzt von der Schweigepflicht entbunden hat oder wenn sie Umstände darlegen, aus denen sich die mutmaßliche Einwilligung des Verstorbenen ergibt (aaO Rz 21).
Über einen Urkundeneditionsauftrag hinaus könnte in der Erteilung der Zustimmung zur Ausfolgung der Krankengeschichte der Ersatz der Einwilligung des Berechtigten (der Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht) durch Gerichtsbeschluss gesehen werden. Für einen solchen Beschluss des Prozessgerichts fehlt aber die gesetzliche Grundlage (vgl. auch 1 Ob 341/99z).
Über den Rekurs ist daher der Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag auf den Editionsauftrag abgewiesen und die Zustimmung ersatzlos behoben wird.
Das Urkundeneditionsverfahren stellt einen Zwischenstreit iSd § 52 Abs 1 letzter Satz ZPO dar (Kodek aaO § 308 ZPO Rz 17). Für die Kosten des Zwischenstreits ist ausschließlich der Ausgang des Inzidenzverfahrens, daher das Obsiegen im Zwischenstreit und nicht jenes in der Hauptsache entscheidend (Obermaier Kostenhandbuch 4Rz 1.317). Damit hat der Kläger dem Beklagten die – abgrenzbaren - Kosten der Stellungsnahme zum Antrag zu ersetzen. Die Kostenentscheidung im Rekursverfahren beruht auf den §§ 50 und 41 ZPO.
Die Bewertung des Streitgegenstandes orientiert sich an der vom Kläger vorgenommenen Bewertung des Klagebegehrens. Wegen der zentralen Bedeutung des Beweisthemas der Testierunfähigkeit ist für das Begehren auf Urkundenedition von einem EUR 30.000,00 übersteigenden Interesse auszugehen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil sich aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung des § 309 ZPO keine erhebliche Rechtsfrage auftut.
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