1R64/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. A* B* , geb **, Angestellte, und 2. C* B* , geb **, Angestellter, beide D* **, E*, beide vertreten durch Mag. Dominik Fröhlich, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. F* G* , geb **, selbstständig, und 2. Dr. H* G*-I* , geb **, selbstständig, beide D* **, E*, beide vertreten durch Dr. Robert Galler, Rechtsanwalt 5020 Salzburg, wegen EUR 93.571,47 sA und Feststellung (EUR 100,00), über den Kostenrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Mai 2025, Cg*-93, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Kostenrekurs wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Kostenentscheidung (II. 4.) wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 55.417,92 (darin USt EUR 6.303,77 und Barauslagen EUR 17.595,25) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die beklagten Parteien sind schuldig, den klagenden Parteien die mit EUR 571,49 (darin USt EUR 95,25) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Gegenstand des der angefochtenen Kostenentscheidung zugrunde liegenden Verfahrens sind diverse Schadenersatzansprüche wegen Mängel bzw Nichterfüllung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Liegenschaftskaufvertrags sowie die Feststellung der Haftung für künftige Schäden.
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 9. Mai 2025 (ON 93) wurde dem Leistungsbegehren im Umfang von EUR 85.100,82 und dem Feststellungsbegehren stattgegeben und das Mehrbegehren von EUR 8.470,65 abgewiesen.
Die Beklagten wurden zum Kostenersatz an die Kläger iHv EUR 45.096,07 (darin USt EUR 6.614,69 und Barauslagen EUR 11.968,15) verpflichtet (Spruchpunkt II. 4.).
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der Kläger mit dem Antrag, ihnen weitere EUR 12.373,65, in Summe daher EUR 57.469,72 (darin USt EUR 6.645,75 und Barauslagen EUR 17.595,25) zuzusprechen.
Das von den Klägern (abweichend zum Rekursantrag) angegebene Rekursinteresse von EUR 12.377,62 resultiert daraus, dass die Kläger dabei nicht vom spruchgemäßen Kostenersatz ausgingen, sondern die Beträge in der Begründung der Kostenentscheidung (Urteilsseiten 73 bis 81) summierten, und diese Summe eine Differenz zum Kostenzuspruch im Urteil von EUR 3,97 (nach Angaben der Kläger offenbar aufgrund von Rundungen) ergibt. Ausschlaggebend für das Rekursinteresse ist allerdings ein Vergleich des urteilsmäßig zugesprochenen Kostenersatzes zu dem im Rekurs begehrten.
Die Beklagten streben mit ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung der angefochtenen Kostenentscheidung an.
Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht gliederte die Kostenentscheidung in insgesamt acht Verfahrensabschnitte. Entsprechend ist der Kostenrekurs der Kläger gegliedert. Es ist daher zweckmäßig, diese Gliederung (die Bildung der Verfahrensabschnitte wird von den Klägern nicht als unrichtig kritisiert) im Folgenden beizubehalten.
Ein Kostenrekurs muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, dh er muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird; ferner in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist. Die begehrten oder bekämpften Kosten sind im Rekurs auch rechnerisch darzulegen. Es muss dabei klar erkennbar sein, inwieweit sich eine Quotenkompensation verändern soll. Das Mindesterfordernis eines ziffernmäßig bestimmten Kostenbegehrens allein reicht nicht aus. Es ist zu begründen, aus welchen konkreten Gründen nicht oder mit einem bestimmten geringeren oder mit einem bestimmten höheren Betrag honoriert werden sollen. Das Fehlen dieser Darlegung ist ein nicht verbesserungsfähiger Inhaltsmangel (stRsp; vgl jüngst statt vieler 6 R 70/25v; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.88).
Diesen Mindesterfordernissen eines Kostenrekurses wird der Rekurs der Kläger gerecht.
1. Verfahrensabschnitt (ON 1 bis ON 12 [klägerischer Schriftsatz 1. Juni 2023])
In diesem Abschnitt, in den auch vorprozessuale Kosten fallen, ging das Erstgericht (unter Anwendung sowohl des § 43 Abs 2 1. Fall ZPO [geringfügiges Unterliegen] als auch des § 43 Abs 2 2. und 3. Fall ZPO [Ermittlung der Anspruchshöhe durch richterliches Ermessen bzw Ausmittlung durch einen Sachverständigen]) von einem vollständigen Obsiegen bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 50.041,58 aus. Einen Streitgenossenzuschlag von 15 % sprach das Erstgericht deshalb (in sämtlichen Verfahrensabschnitten) nicht zu, weil die Kläger einen Streitgenossenzuschlag in die Kostennote nicht aufgenommen hätten. Einen Fristerstreckungsantrag der Kläger (nach der Urteilsbegründung ON 7, richtig aber ON 12) honorierte es nicht. Den Schriftsatz der Kläger vom 23. Mai 2023 (ON 7) honorierte es mit TP2 anstatt TP3A.
In diesem Verfahrensabschnitt sprach das Erstgericht EUR 12.929,10 (darin USt EUR 458,45 und Barauslagen EUR 10.178,40) zu.
Die Kläger wenden sich nicht gegen die „vom Erstgericht errechneten fiktiven Bemessungsgrundlagen und Beträge des tatsächlichen Obsiegens in den jeweiligen Prozesskostenabschnitten“, sondern legten diese ihren alternativen Berechnungen in den jeweiligen Abschnitten selbst zugrunde.
Die Kostenentscheidung zum Grund der Ersatzpflicht darf mangels Anfechtung nicht überprüft werden ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.91).
Die Kläger begehren einen Streitgenossenzuschlag von 15 % und eine Honorierung auf Basis der vom Erstgericht angeführten Bemessungsgrundlage. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts verzeichneten die Kläger einen Streitgenossenzuschlag von 15 %, und zwar am Ende der Kostennote (Seite 5 ON 90.2) mit Blick auf die gesamten bisher angefallenen Vertretungskosten nach Abzug von ERV-Kosten. Es ist nun nicht entscheidend, ob der Streitgenossenzuschlag bereits bei jeder einzelnen Vertretungshandlung oder aber erst am Ende nach Summierung der Positionen als Grundlage für die Berechnung des Streitgenossenzuschlags ausgewiesen wird.
Richtig ist, dass das Erstgericht vorprozessuale Kosten von EUR 49,50 nicht berücksichtigte, obwohl es diese in der Begründung (Urteilsseite 75) anführte. Auf welche Weise das Erstgericht zu einem Kostenersatz in diesem Abschnitt von brutto EUR 12.929,10 (inklusive Barauslagen) gekommen ist, kann selbst unter Berücksichtigung von zusätzlichen vorprozessualen Kosten von EUR 49,50 bei Zugrundelegung der vom Erstgericht herangezogenen Tarifansätze des RATG in der im Zeitpunkt der Prozesshandlung jeweils geltenden Fassung nicht nachvollzogen werden.
Die alternative Berechnung der Kläger auf Basis einer unangefochten vom Erstgericht herangezogenen Bemessungsgrundlage von EUR 50.041,58 ist korrekt.
Im 1. Verfahrensabschnitt stehen den Klägern daher EUR 13.562,50 (darin USt EUR 555,77 und Barauslagen EUR 10.227,90) zu (Rekurserfolg brutto EUR 633,40 von EUR 633,40).
2. Verfahrensabschnitt (ON 13 [klägerischer Schriftsatz vom 16. Juni 2023] bis ON 26 [Verhandlung vom 29. September 2023])
Im 2. Verfahrensabschnitt ging das Erstgericht von einer „fiktiven Bemessungsgrundlage“ von EUR 69.573,56 und von einer Erfolgsquote der Kläger von 91,14 % aus (Berechnung offenbar als Quotient von EUR 69.573,56/EUR 76.33 7,05 [Klagebegehren in diesem Abschnitt]), dies unter Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO. Aufgrund des geringfügigen Unterliegens sprach das Erstgericht den Klägern wiederum vollen Kostenersatz zu, wobei es (wiederum von den Klägern unbeanstandet und der alternativen Berechnung selbst zugrunde gelegt) von einem „tatsächlichen Obsiegen“ der Kläger iHv EUR 47.677,25 ausging. Über Einwand der Beklagten honorierte das Erstgericht den Schriftsatz der Kläger vom 22. September 2023 (ON 25) mit der Begründung nicht, dieses Vorbringen hätte bereits in dem Schriftsatz zuvor oder aber in der eine Woche später stattfindenden Tagsatzung erstattet werden können.
Schließlich sprach es den Klägern EUR 15.683,96 (darin USt EUR 2.315,76 und Barauslagen EUR 1.789,40 [Pauschalgebühr für die Klagsausdehnung]) zu.
Die Kläger beanstanden die Nichthonorierung des Schriftsatzes ON 25, da es sich um ein längeres und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Vorbringen gehandelt habe, die Nichtberücksichtigung des Streitgenossenzuschlags und die bescheinigten nebenprozessualen Kosten von EUR 5.577,96.
Die alternative Berechnung der Kläger geht von einer Bemessungsgrundlage von EUR 47.677,25 (Wert des „tatsächlichen Obsiegens“) aus.
Hier ist weder die Berechnung der Erfolgsquote durch das Erstgericht noch der zugesprochene Betrag (welche Bemessungsgrundlage, Berücksichtigung der Kosten der Beweissicherung?) nachvollziehbar.
Da sich die Kläger in deren alternativen Berechnung der Ansicht des Erstgerichts unterwerfen und auch die Beklagten keinen Rekurs erhoben, ist von den (mit Ausnahme des Ersatzes für den Schriftsatz ON 25) korrekten Berechnungen der Kläger auszugehen.
Ein Schriftsatz, dessen Inhalt bereits früher oder in der nächsten Verhandlung vorgetragen hätte werden können und daher in Verletzung einer Verbindungspflicht von Prozesshandlungen erstattet wird, ist nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.244). Bei nach der ersten Verhandlung eingebrachten Schriftsätzen ist es Sache der Partei, plausibel darzulegen, warum sie das Vorbringen nicht bereits früher oder in der nächsten Verhandlung erstatten konnte (OLG Linz 4 R 3/19t).
Der Schriftsatz wurde am 22. September 2023 und damit eine Woche vor der bereits ausgeschriebenen (und bereits über Ersuchen der Kläger [ON 16] vertagten) Tagsatzung am 29. September 2023 eingebracht und enthielt vornehmlich (sich entweder in Wiederholungen erschöpfende oder rechtlich unerhebliche) Äußerungen zur zwischenzeitig stattgefundenen Beweissicherung. Soweit dem Schriftsatz überhaupt ein Neuerungswert zugemessen werden kann, ist nicht ersichtlich, warum das Vorbringen nicht in der kurz darauf stattfindenden Verhandlung erstattet hätte werden können. Jedenfalls konnten eine diesbezügliche Notwendigkeit die Kläger nicht darlegen. Auch die Mitteilung, dass die mit ON 23 (richtig ON 19) bestimmten Kosten der Beklagten für die Teilnahme an der Beweissicherung von den Klägern bezahlt worden seien und in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden würden, war entbehrlich.
Richtig ist, dass die Kläger die mit Beschluss des Erstgerichts vom 27. Juli 2023 (ON 19) bestimmten Kosten der Beklagten für ihre Teilnahme an der Befundaufnahme zur Beweissicherung iHv EUR 5.577,96 bezahlten (Bescheinigung Blg ./AQ). Unabhängig davon, ob das Beweissicherungsverfahren außerhalb oder in einem anhängigen Hauptprozess vorgenommen wird, hat der Antragsgegner einen Kostenersatzanspruch für seine Beteiligung an der Befundaufnahme (§ 388 Abs 3 ZPO).
Die Kosten eines in einem anhängigen Prozess durchgeführten Beweissicherungsverfahrens sind nebenprozessuale Kosten ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.398 f; Rassi in Fasching/Konecny 3III/1 § 388 ZPO Rz 14). Die Kosten der Beweissicherung, selbst wenn diese im Zuge des Hauptverfahrens erfolgt, trägt der Antragsteller zunächst selbst (5 Ob 188/23t; Rechberger/Klicka, ZPO 5§ 388 Rz 5). Er hat dem Gegner (unbeschadet der Kostenersatzpflicht in der Hauptsache) die notwendigen Kosten für die Beteiligung bei der Beweisaufnahme zu ersetzen (§ 388 Abs 3 ZPO). Ob die Kosten der Beteiligung an der Befundaufnahme durch den Gegner vorprozessuale Kosten (mit der Folge der Quotenkompensation) oder aber allein getragenen Barauslagen analog § 43 Abs 1 ZPO (ohne Quotenkompensation) sind (vgl dazu Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, ZPO 2 § 388 Rz 6; Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.404), kann hier dahingestellt bleiben, weil die Kläger in dem Verfahrensabschnitt, in dem diese Kosten angefallen sind, nach der unbekämpft gebliebenen Rechtsansicht ohnehin vollen Kostenersatz erhalten.
Der Einwand der Beklagten, die Kläger hätten die Kosten bescheinigen müssen, trifft nicht zu, weil die Kosten vom Erstgericht bestimmt wurden (ON 19) und die Zahlung von den Klägern (wenn auch nicht gemeinsam mit Vorlage der Kostennote) bescheinigt wurde (Blg ./AQ). Sind Kosten aktenkundig, sind sie nicht nochmals extra zu bescheinigen ( Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.392 zu vorprozessualen Kosten).
Auf Grundlage der von den Klägern vorgenommenen richtigen alternativen Berechnung in diesem Verfahrensabschnitt abzüglich der verzeichneten Kosten für den Schriftsatz vom 22. September 2023 stehen den Klägern daher EUR 16.931,26 (darin USt EUR 1.593,98 und Barauslagen EUR 7.367,36) zu (Rekurserfolg brutto EUR 1.247,30 von EUR 3.299,10).
4. Verfahrensabschnitt (ON 33 [klägerischer Schriftsatz 29. Dezember 2023])
Ausgehend von einer „fiktiven Bemessungsgrundlage“ von EUR 94.950,08 und von einem Klagebegehren in diesem Abschnitt von EUR 113.772,27 ging das Erstgericht von einer Obsiegensquote von 83,60 % aus und sprach den Klägern nach Quotenkompensation 66,92 % ihrer in diesen Abschnitt fallenden Prozesskosten zu. Ausgehend von einem „tatsächlichen Obsiegen“ von EUR 82.615,21 sprach das Erstgericht den Klägern einen Ersatz von EUR 1.236,40 (darin USt EUR 206,07) zu (Bemessungsgrundlage nach RATG offenbar EUR 82.615,21).
Die Kläger wenden sich in diesem Verfahrensabschnitt auch gegen die zugesprochene Ersatzquote mit der Behauptung, das Erstgericht hätte keine Quotenkompensation vornehmen dürfen, da keine übermäßige Überklagung vorgelegen sei.
Richtig ist, dass das Erstgericht hinsichtlich sämtlicher Forderungen (von den Parteien auch unbeanstandet) von der Erforderlichkeit der Ausmittlung durch einen Sachverständigen ausging. Werden mehrere solcherart privilegierte Forderungen geltend gemacht, ist jede einzelne Forderung auf ihre Überklagung hin zu überprüfen. Ein auf Überklagung zurückzuführendes Unterliegen kann nicht mit einem kostenunschädlichen Unterliegen mit der anderen Forderung mit dem Ziel saldiert werden, dadurch insgesamt die Folgen der Überklagung für beide Forderungen abzuwenden. Das gilt auch für den Gewährleistungsprozess ( Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.161).
In diesem Abschnitt begehren die Kläger EUR 113.772,26 (darin Feststellung EUR 100,00) (ON 33). Unter Zugrundelegung der hinsichtlich jeder dieser Forderungen erfolgten Zusprüche (vgl die tabellarischen Zusammenstellungen Urteilsseite 69 bis 71) haben die Kläger in diesem Abschnitt einen Erfolg von EUR 81.786,99 erzielt (wie bereits ausgeführt wurde, weichen die Werte der dem Urteil als integrierter Bestandteil angehängten Tabelle teilweise von den tatsächlichen Zusprüchen laut Urteil ab). Dies bedeutet nun allerdings nicht, dass die Kläger nicht hinsichtlich einzelner Forderungen überklagt hätten, nur weil sie in Summe einen Prozesserfolg von über 50 % erzielen konnten. Die Kläger haben hinsichtlich einzelner Positionen nicht nur überklagt, sondern unterlagen sie teilweise auch zur Gänze (dem Grunde nach).
Eine kostenschädliche Überklagung liegt (wie das Erstgericht insofern richtig ausführt) nur hinsichtlich der Positionen „Austausch der Schaltersteckdosen“ und „Herstellung Brandschutz Carport“ vor. Bezüglich der Positionen „Heizraumtür“, „Kopierkosten“ und „Brandschutzbeurteilung“ unterlagen die Kläger zur Gänze; ergänzend zu den Ausführungen des Erstgerichts aber auch hinsichtlich der Position „Kellereingangstür“. Hinsichtlich der Position „Brandschutzverkleidung Zu- und Abluftöffnungen“ erfolgte die Klagseinschränkung in ON 60 (Seite 2) wegen einer Änderung der Zweckwidmung bei einer Bauverhandlung, sodass insofern (wiederum von den Beklagten unbekämpft) kein Unterliegen der Kläger in dieser Position gegeben ist. Hinsichtlich der weiteren Positionen kommt daher (soweit die Kläger nicht ohnehin zur Gänze durchgedrungen sind) § 43 Abs 2 ZPO zur Anwendung, sodass der Streitwert um das kostenunschädliche Unterliegen zu bereinigen ist (echter bzw bereinigter Streitwert). Dieser beträgt fallbezogen EUR 94.057,28. Davon haben die Kläger einen Erfolg (inklusive der „Brandschutzverkleidung Zu- und Abluftöffnungen“) von EUR 84.090,99 erzielt. Daraus resultiert eine Erfolgsquote von 89,40 %, was die Anwendung des § 43 Abs 2 1. Fall noch rechtfertigt, sodass den Klägern voller Kostenersatz auf Basis des ersiegten Betrages von EUR 84.090,99 zustehen würde.
Die Kläger begehren einen Kostenzuspruch allerdings nur auf Basis des vom Erstgericht angenommenen Obsiegens von EUR 82.615,21; und zwar wiederum inklusive eines Streitgenossenzuschlags von 15 %.
Die alternative Berechnung auf dieser (geringeren) Bemessungsgrundlage entspricht dem RATG, sodass den Klägern in diesem Abschnitt ein Ersatz von EUR 2.124,25 (darin USt EUR 354,04) zusteht (Rekurserfolg brutto EUR 887,85 von EUR 887,85).
5. Verfahrensabschnitt (ON 34 [klägerischer Vorbringen vom 19. Jänner 2024] bis ON 59)
Ausgehend von einer (für das Berufungsgericht wiederum nicht nachvollziehbaren) „fiktiven Bemessungsgrundlage“ von EUR 113.874,63 und einem Klagebegehren in diesem Abschnitt von EUR 126.912,92 errechnete das Erstgericht eine Erfolgsquote von 89,73 %, ging demnach von einem (von den Beklagten unbekämpft) geringfügigen Unterliegen aus und sprach den Kläger einen Kostenersatz auf Basis des „tatsächlichen Obsiegens“ von EUR 84.223,21 zu. Dass sich in Wahrheit bei richtiger Berechnung des echten Streitwertes lediglich eine Erfolgsquote von 87 % ergeben würde, hat mangels Bekämpfung durch die Beklagten im Folgenden unberücksichtigt zu bleiben.
Die auf Basis von EUR 84.223,21 (der tatsächliche Erfolg würde höher liegen) angestellte alternative Berechnung entspricht dem RATG. Die vom Erstgericht nicht honorierten Kosten für einen Fristerstreckungsantrag (ON 45) wurden von den Klägern (insoweit auch korrekt) in dieser Berechnung nicht mehr verzeichnet.
Den Klägern steht in diesem Verfahrensabschnitt somit ein Ersatz von EUR 4.497,74 (darin USt EUR 749,62) zu (Rekurserfolg brutto EUR 2.779,79 von EUR 2.779,79).
6. Verfahrensabschnitt (ON 60 [klägerischer Schriftsatz vom 15. Oktober 2024] bis ON 87)
Nach erfolgten Klagseinschränkungen (ON 60) ging das Erstgericht (wiederum unbekämpft und unter Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO) von einem Obsiegen der Kläger im Ausmaß von 97,91 % und damit von einem geringfügigen Unterliegen der Kläger aus, sodass es Kosten auf Basis eines (wiederum nicht ganz nachvollziehbaren) tatsächlichen Obsiegens von EUR 84.223,21 zusprach, wobei es die verzeichneten Schriftsätze ON 67, ON 71 und ON 76 (von den Klägern nicht bekämpft) nicht honorierte. Wiederum wurde ein Streitgenossenzuschlag nicht zugesprochen.
Die alternative Berechnung der Kläger, die jene vom Erstgericht nicht honorierten Schriftsätze nicht weiter begehrt, entspricht dem RATG, sodass den Klägern EUR 8.742,29 (darin USt EUR 1.457,05) gebührt (Rekurserfolg brutto EUR 2.356,01 von EUR 2.356,01).
7. und 8. Verfahrensabschnitt
Wiederum ging das Erstgericht von einem bloß geringfügigen Unterliegen der Kläger in diesen Abschnitten aus (Erfolgsquoten von 97,67 % bzw 97,66 %). Offenbar auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 84.223,21 sprach es Kosten von EUR 7.138,41 (darin USt EUR 2.225,51) zu; abermals ohne Berücksichtigung eines Streitgenossenzuschlags. Der Schriftsatz der Kläger ON 88 wurde (von den Klägern nicht angefochtenen) nicht honoriert.
Die alternative und einen Streitgenossenzuschlag von 15 % berücksichtigende Berechnung der Kläger für die Streitverhandlung vom 31. März 2025 ist korrekt.
Den Klägern steht in diesen Abschnitten (Streitverhandlung) ein Ersatz von EUR 9.559,88 (darin USt EUR 1.593,31) zu (Rekurserfolg brutto EUR 2.421,47 von EUR 2.421,47).
Zusammenfassung
Den Klägern steht ein Kostenersatz iHv EUR 55.417,92 (darin USt EUR 6.303,77 und Barauslagen EUR 17.595,25) zu. Mit ihrem Kostenrekurs sind sie im Umfang von EUR 10.325,82 von einer gesamt begehrten Abänderung von EUR 12.377,62 erfolgreich. Dies entspricht einer Quote von 83 %, sodass sie 66 % ihrer richtig verzeichneten Rekurskosten beanspruchen können.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO und § 11 RATG.
In Kostenfragen ist ein Revisionsrekurs gem § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.