Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*, MSc und andere sowie belangte Verbände wegen des Verdachts des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Beschuldigten A* B*, MSc und C* B*, MSc sowie der belangten Verbände D* E* GmbH und D* F* GmbH gegen den Beschluss der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 17. Juni 2025 und gegen die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2025, HR* – 17, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
1./ Der Beschwerde wird dahin Folge gegeben und der angefochtene Beschluss abgeändert, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Linz vom 13. Juni 2025 (ON 1.6) auf Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung sowie der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Punkt I. in ON 17) abgewiesen wird.
2./ Soweit sich die Beschwerde auch gegen die Sicherstellungsanordnung der Staatsanwaltschaft Linz vom 13. Juni 2025 (Punkt II. in ON 17) richtet, wird sie zurückgewiesen.
Allenfalls durch die unter Punkt 1./ angeführten Ermittlungsmaßnahmen bereits gewonnene Ergebnisse sind zu vernichten (§ 115f Abs 9 iVm § 89 Abs 4 StPO).
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Linz führt zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* B*, Msc, C* B*, MSc und andere Beschuldigte sowie die belangten Verbände D* E* GmbH und D* F* GmbH wegen des Verdachts dem Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 zweiter (bzw dritter Fall), 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB StGB subsumierter Taten.
In diesem beantragte die Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2025 die gerichtliche Bewilligung zum einen der Anordnung der Durchsuchung der unter Punkt I./1./ auf S 1 der Anordnung ON 17 angeführten Firmensitze der D* E* GmbH samt dazugehöriger etwaiger Kellerabteile, Lagerräumlichkeiten, Büroräume und sämtlicher Nebenräume und darin befindlicher Gegenstände gemäß §§ 117 Z 2 lit b, 119 Abs 1, 120 Abs 1 erster Satz StPO zum Zwecke der Beschlagnahme der unter Punkt I./2./ angeführten Datenträger und Daten sowie zur Sicherstellung der unter Punkt II./ angeführten Gegenstände; zum anderen gemäß §§ 109a Z 2a lit a und b, 115f Abs 1 und 2 StPO die Beschlagnahme der auf S 2 und 3 der Anordnung ON 17 angeführten Datenträger und Daten zum Zwecke der Auswertung der Daten (ON 1.6, ON 17).
Mit („Stampiglien“-)Beschluss der Haft- und Rechtsschutzrichterin vom 17. Juni 2025 wurden diese Anordnungen antragsgemäß bewilligt und für die Durchführung der Maßnahmen eine Frist bis zum 10. Oktober 2025 gesetzt. Die Durchführung wurde von der Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2025 angeordnet (S 10 in ON 17, ON 1.8) und am 25. Juni 2025 von der Polizei vollzogen (ON 22). Dabei wurden die im Bezug habenden Protokoll näher aufgelisteten Gegenstände sichergestellt (ON 22.7).
Die von A* B*, MSc, C* B*, MSc, D* E* GmbH und D* F* GmbH erhobene Beschwerde (ON 24) richtet sich gegen den Beschluss der Haft- und Rechtsschutzrichterin vom 17. Juni 2025, aber auch gegen eine (unter einem) von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 109 Z 1 und Z 1a, 110 Abs 1 Z 1, Abs 2 StPO angeordnete Sicherstellung von auf S 3 der Anordnung aufgelisteten Gegenständen mit der Begründung, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen A* B*, MSc und C* B*, MSc, somit auch keine Verbandsverantwortlichkeit der genannten Verbände, gegeben sei.
Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen den die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (Punkt I./) bewilligenden Beschluss der Haft- und Rechtsschutzrichterin richtet, berechtigt.
Soweit sie sich auch gegen die Anordnung der Sicherstellung durch die Staatsanwaltschaft (Punkt II./) wendet, erweist sich sich als unzulässig, weil eine gerichtliche Bewilligung der Sicherstellung gesetzlich nicht vorgesehen und vorliegend auch nicht erfolgt ist (vgl S 10 in ON 17 [„Anordnung der Staatsanwaltschaft Linz (Punkt I)“]).
Gemäß § 119 Abs 1 StPO ist die Durchsuchung von Orten und Gegenständen nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sich dort eine Person verbirgt, die einer Straftat verdächtig ist, oder Gegenstände oder Spuren befinden, die sicherzustellen oder auszuwerten sind.
Es muss mithin ein begründeter Verdacht vorliegen, dass sich der Verdächtige oder die gesuchten Gegenstände dort befinden oder die erwarteten Spuren dort anhaften. Dieser Verdacht muss vor dem Eingriff bestimmt und hinreichend sein, widrigenfalls Durchsuchungen unzulässig sind und gegen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht verstoßen. Die Begründung des Verdachts muss rational nachvollziehbar sein. Es müssen Tatsachen vorliegen, aus denen vertretbar geschlossen werden kann, dass sich der gesuchte Gegenstand in den betroffenen Räumen befindet. Auch die Bedeutung der Gegenstände für die Untersuchung muss nachvollziehbar sein (vgl Tipold/Zerbes, WK StPO § 119 Rz 17 ff).
Richtig ist, dass hinsichtlich der unter Punkt 1. bis 18. der Anordnung (S 4 und 5 in ON 17) unter Angabe der jeweiligen Fundstellen bzw Beweismittel dargestellten Geschäftsfälle der Verdacht besteht, die jeweils agierenden Handelsvertreter hätten – (zumindest) mit dem Vorsatz sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern – von zirka 2013 bis (zumindest) 2023 die genannten Personen über wertbildende Eigenschaften der von ihnen angebotenen Faksimile-Produkte der D* E* GmbH bzw D* F* GmbH, sohin über Tatsachen, getäuscht und so zu Handlungen, nämlich zu Kaufabschlüssen und Zahlungen verleitet, wodurch ein Vermögensschaden von mehr als EUR 300.000,00 entstanden sein soll.
Die Annahme, dass A* B*, MSc in seiner Funktion als Geschäftsführer „sowie weitere Entscheidungsträger bzw in Führungspositionen agierende Mitarbeiter der Verbände D* E* GmbH (vormals G* GmbH) und D* F* GmbH“ an diesen verdachtsmäßig anzunehmenden strafbaren Handlungen dergestalt beteiligt gewesen seien, dass sie (auch nur) mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz „im Zuge interner Schulungen gezielt betrügerische Verkaufs- und Vertriebsmethoden für den Verkauf von sogenannten Faksimile-Büchern an ältere Personen vermittelt, sowie in weiterer Folge nicht nur die Faksimile-Produkte, sondern auch Kontaktdaten geeigneter älterer Personen zur Verfügung gestellt“ hätten, beruht hingegen allein auf Mutmaßungen, welchen keine entsprechenden Beweisergebnisse zugrunde liegen.
Weder erweist sich der Umstand, dass selbständig tätige Handelsvertreter für die Direktvermarktung eingesetzt und für diese Handelsvertreter (nicht allgemein zugängliche) Schulungen bzw Meetings abgehalten wurden als (nicht unübliche Vorgehensweise) per se verdächtig, noch liegen bislang Zeugenaussagen dahin gehend vor, dass die Handelsvertreter tatsächlich iS der obigen Ausführungen angewiesen worden wären. Ebensowenig trifft es zu, dass es sich bei den in Rede stehenden Käufern von Faksimile-Produkten im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse durchwegs um Personen „auffällig hohen Alters“ gehandelt hätte (siehe ua H* (geboren 1959 -Tatzeit 2019 bis 2021 [Punkt 1./]), I* (geboren 1957 – Tatzeit 2014 und 2023 [Punkt 2./]), J* (geboren 1962 – Tatzeit 2019 bis 2023 [Punkt 6./]), K* (geboren 1960)
Auch finden sich in den bislang vorliegenden Beweisergebnissen keine Anhaltspunkte, die begründet annehmen lassen, der firmenseitig ausgegebene „Vertriebsleitfaden“ (ON 9.55) und „code of conduct“ (ON 9.22), welchen zufolge durch die eingesetzten Handelsvertreter ein Werterhalt, eine Wertsteigerung und verbesserte Wiederverkaufsmöglichkeiten im Fall des Ankaufs weiterer Werke gerade nicht gegenüber interessierten Kunden behauptet werden sollten, seien bewusst abgefasst worden, um sich von den – in Wahrheit anderslautend instruierten – Handelsvertretern distanzieren (und somit eine Beteiligung an strafbarem Verhalten in Abrede stellen) zu können (vgl ZV Metin ON 9.53).
Im Ergebnis können daher dem Akteninhalt keine bestimmten Tatsachen entnommen werden, die – hinsichtlich A* B*, MSc, C* B*, MSc oder „anderer Entscheidungsträger“ bzw „in Führungspositionen agierender Mitarbeiter der D* E* GmbH und D* F* GmbH“ einer ausreichenden Verdachtslage im Sinne des § 119 Abs 1 StPO für die Bewilligung einer Durchsuchungsanordnung mit Blick auf die angeführten Firmensitze gerecht werden. Vor diesem Hintergrund bestand bei Erlassung der Anordnung bzw ihrer gerichtlichen Bewilligung kein hinreichender Verdacht, dass dort für das gegenständliche Strafverfahren relevante Gegenstände aufzufinden wären, weshalb die Voraussetzungen für die Durchsuchung mangels konkreten und hinreichend begründeten Anfangsverdachts nach § 119 Abs 1 StPO nicht vorlagen.
Gleiches gilt für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten. So ist eine solche nach § 115f Abs 1 StPO – zum Zweck der Auswertung von Daten (§ 109 Z 2a StPO) – nur zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung einer Straftat wesentlich sind. Auch in diesem Zusammenhang muss der begründete Verdacht strafbaren Verhaltens vorliegen.
In Stattgabe der Beschwerde war daher der angefochtene Beschluss dahin abzuändern, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 13. Juni 2025 (ON 1.6) auf Bewilligung der Anordnung der Durchsuchung sowie der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten (ON 17 [Punkt I.]) abgewiesen wird.
Gemäß § 115f Abs 9 iVm § 89 Abs 4 StPO sind allfällige durch diese Ermittlungsmaßnahmen bereits gewonnene Ergebnisse zu vernichten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden