JudikaturOLG Linz

10Bs192/25v – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz vom 13. August 2025, BE*-7, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt ** zwei Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt sieben Monaten, die über ihn mit Urteilen je des Bezirksgerichts Linz zu U1* (Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB; rechtskräftig seit 17. Mai 2024) und zu U2* (Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten wegen der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB; rechtskräftig seit 17. Juni 2025) verhängt worden waren. Das urteilsmäßige Strafende fällt voraussichtlich auf den 30. Dezember 2025, die Hälfte der Strafe ist am 14. September 2025 vollzogen. Zwei Drittel werden am 19. Oktober 2025 erreicht sein.

Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht die bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen konform der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Linz (ON 1.1) aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 7).

Die dagegen vom Strafgefangenen angemeldete (AS 2 in ON 6) - schriftlich jedoch nicht ausgeführte - Beschwerde, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten Freiheitsstrafe oder ihres nicht bedingt nachgesehenen Teils, mindestens aber drei Monate, verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird (§ 46 Abs 1 StGB). Hat er die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist er trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (§ 46 Abs 2 StGB). Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Tat, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Besonderes Augenmerk ist darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50–52 ausgeglichen werden können ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).

Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss den Akteninhalt, die Vorverurteilungen sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm (§ 46 StGB), somit die Sach- und Rechtslage, treffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0119090 [T4], RS0098664 [T3], RS0098936 [T15]). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung liegen zufolge negativen spezialpräventiven Kalküls nicht vor:

Die Strafregisterauskunft des Strafgefangene weist - mit Ausnahme der sich aktuell in Vollzug befindlichen Verurteilungen - seit dem Jahr 2001 zehn Eintragungen auf. Aus ihr ist ersichtlich, dass bislang weder die bereits mehrfach gewährten bedingten Strafnachsichten (sowie deren teilweiser Widerruf), noch die mehrfache Verlängerung von Probezeiten, noch die wiederholte Verhängung unbedingter Geldstrafen einen deliktsabhaltenden Einfluss ausübten. Selbst der Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen per 28. Mai 2024 (Pos 10 in AS 13 in ON 5) konnte den Strafgefangenen nicht von neuerlicher einschlägiger Delinquenz abhalten. Die Eintragungen im Strafregister und das solcherart dokumentierte Bewährungsversagen über einen jahrzehntelangen Zeitraum begründen somit im Zusammenhalt mit der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen ein erheblich gesteigertes Rückfallsrisiko. Die dargestellten Negativfaktoren können mangels Arbeitsplatzbestätigung (bei behaupteter Existenz eines sozialen Empfangsraums) nicht ausgeglichen werden. Weiters ist hervorzuheben, dass durch die Anstaltsleitung gegen den Strafgefangenen erst am 27. Juni 2025 (Tatzeit 18. Mai 2025) eine Strafverfügungen wegen einer Ordnungswidrigkeit erlassen wurde (AS 17 in ON 5). In Hinblick auf diese demonstrierte mangelnde Bereitschaft, sich selbst unter Haftbedingungen Normen zu unterwerfen, kann trotz Bedachtnahme auf die ansonsten zufriedenstellende Führung (eine Beurteilung der Arbeitsleistung konnte hingegen nicht erfolgen, weil der Strafgefangene verschuldet unbeschäftigt ist [AS 2 in ON 5]) und auf allfällige spezialpräventiv-förderliche Instrumente nach §§ 50ff StGB eine bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen aktuell nicht gerechtfertigt werden, besteht doch noch kein Grund zur Annahme, der Strafgefangene werde durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.

Weil der Strafgefangene die Gründe, die ihn zur Erhebung der Beschwerde veranlasst haben, nicht darlegte, kann auf solche nicht eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.