8Bs128/25t – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Reinberg als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Grosser und Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und eine weitere Person wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB und weiteren strafbaren Handlungen über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 30. Juli 2025, Hv*-72, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Mit gekürztem ausgefertigtem Urteil des Landesgerichtes Wels (Protokollsvermerk und gekürzte Urteilsausfertigung) vom 22. Mai 2025, ON 61, wurde A* der Vergehen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 3 erster Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 erster Fall StGB, der Datenfälschung nach § 225a StGB und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 153 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Überdies wurde ein Geldbetrag von EUR 137.662,59 für verfallen erklärt (§ 20 Abs 3 StGB) und die Verurteilte verpflichtet, den Privatbeteiligten B* und C* Schadenersatz im Umfang von EUR 195.367,77 zu bezahlen (§ 369 Abs 1 StPO).
Infolge der mit 18. Juni 2025 vom Erstgericht verfügten Strafvollzugsanordnung an A* (ON 66) beantragte diese mit am 15. Juli 2025 beim Erstgericht eingelangter Eingabe einen Haftaufschub im längstmöglichen Ausmaß mit der Begründung ihrer Sorgepflicht für ihre 11-jährige Tochter. Aufgrund des Lebenswandels des ehemaligen Lebensgefährten und Kindesvaters müsse sie vor ihrem Haftantritt eine sichere Unterbringung des Kindes gewährleisten. Zudem habe sie bis Ende Juni 2026 fixe Aufträge vom Dienstgeber, der ihr den teilweisen Schadensausgleich schon vor Haftantritt ermöglichen würde (ON 67).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diesen Antrag mit der Begründung ab, dass § 6 Abs 1 Z 2 lit a des StVG einen Aufschub nur zuließe, wenn die zu vollziehende Freiheitsstrafe ein Jahr nicht überstiege (ON 72).
Dagegen richtet sich die als Berufung titulierte Beschwerde der A*, die auf die psychisch massiven Folgen eines sofortigen Haftantritts für die Tochter der Beschwerdeführerin (Veränderung der gewohnten Umgebung des Kindes) verweist und abermals auf Bewilligung des maximalen Haftaufschubs dringt, um ihre Tochter auf ihre längere Abwesenheit vorbereiten zu können. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Rechtliche Beurteilung
Gesetzeskonform hat das Erstgericht dargelegt, dass der anstehende Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe (von zwei Jahren) dem Anwendungsbereich des § 6 Abs 1 Z 2 lit aStVG entzogen ist. Damit können Freiheitsstrafen, die in einer mehr als ein Jahr übersteigenden Dauer verhängt wurden und zu vollziehen sind, nicht aus den in § 6 Abs 1 Z 2 lit a genannten Gründen (für die Dauer maximal eines Jahres) aufgeschoben werden. Die Voraussetzungen und Gründe des § 6 Abs Z 1StVG, die auch bei längeren (drei Jahre nicht übersteigenden) Freiheitsstrafen einen Aufschub [von allerdings nur bis zu einem Monat; aufgrund der Fristenberechnung ab fiktivem Antrittsgebot gerechnet] ermöglichen würden, liegen hingegen nicht vor. Denn selbst bei wohlwollender Lesart liegt ein Fall, in dem ein Kind etwa ohne jede Betreuungsalternative verbliebe (vgl Drexler/Weger StVG 4 § 6 Rz 5 mwH), auch nach dem Vorbringen nicht vor. An dieser Rechtslage vermögen auch die Überlegungen zum Kindeswohl (vgl ON 71,1) nichts zu ändern. Davon abgesehen schöpft mittlerweile der de facto Aufschub diese gedachte Monatsfrist ohnedies nahezu aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.