9Bs143/25f – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten B* und die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 27. Februar 2025, Hv*-74, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts HR Mag Daxecker, des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag Lindner durchgeführten Berufungsverhandlung am 6. August 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das hinsichtlich des Mitangeklagten bereits rechtskräftig ist, wurde der ** geborene B* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (A.II.) sowie der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28 Abs 1 erster, zweiter und dritter Fall SMG (B.II.) und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG (C.II.) schuldig erkannt.
Er hatte in C* und andernorts vorschriftswidrig Suchtgift
A.II. in einer das Fünfundzwwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 1.195 g Heroin (Reinsubstanz: 145,19 g Heroin), zwischen Jänner und Juli 2024 den im angefochtenen Urteil teils namentlich genannten Abnehmern überwiegend gewinnbringend überlassen;
B.II. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben, besessen und befördert, indem er den Mitangeklagten damit beauftragte (§ 12 zweiter Fall StGB), 345,9 g Heroin (Reinsubstanz: 5,47 g Heroin) in ** zu erwerben und nach C* zu transportieren, wobei das Suchtgift anlässlich einer Personenkontrolle des Mitangeklagten sichergestellt wurde;
C.II. seit Mitte Jänner 2024 bis zum 3. Juli 2024 erworben und besessen, indem er regelmäßig Heroin und „Crystal Meth“ (Methamphetamin) konsumierte und bis zu seiner Festnahme in seiner Wohnung aufbewahrte.
Hierfür verhängten die Erstrichter über B* nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren.
Während der Angeklagte mit seiner Berufung umfassende Strafmilderung anstrebt, trägt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf eine deutliche Anhebung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe an. Beide Rechtsmittel sind ohne Erfolg.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und – in geringem Umfang – die teilweise geständige Verantwortung des Angeklagten als mildernd; erschwerend wogen demgegenüber das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie die Tatbegehung überwiegend aus Gewinnstreben.
Dieser Strafzumessungskatalog bedarf im Ergebnis weder nomineller noch wertungsmäßiger Korrektur.
Entgegen der Kritik der öffentlichen Anklägerin ist nach der Judikatur dieses Berufungsgerichts ein längerer Tatzeitraum iSd § 33 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB erst bei mehr als einem Jahr anzunehmen (vgl Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 4 mH). Die Manipulation mit einer knapp zweifachen „Übermenge“ stellt noch keinen eigenständigen Erschwerungsgrund dar (vgl RIS-Justiz RS0088028 [T2]); insoweit ist das verhandelte Suchtgiftquantum innerhalb der angesprochenen Deliktskategorie noch im unteren Bereich anzusiedeln.
Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider wirkt eigene Suchtgiftabhängigkeit hier nicht mildernd (RIS-Justiz RS0087417), sondern wird vielmehr durch sein, aus dem Verfahrenssubstrat unbedenklich ableitbares Gewinnstreben (US 10) aufgewogen; immerhin gelang dem Angeklagten binnen eines halben Jahres das Überlassen von Heroin in einer, die Grenzmenge 48fach übersteigenden Menge. Die in Deutschland erfolgte Verurteilung des Angeklagten wegen Schlepperei lastete das Erstgericht ohnedies nicht als einschlägige Vorstrafe iSd § 33 Abs 1 Z 2 StGB an; zutreffend verhinderte sie aber die mildernde Annahme bisheriger Unbescholtenheit.
Die konkrete Gewichtung der Verantwortung des Angeklagten als bloß teilweise geständig spiegelt die Verfahrensergebnisse in nicht zu beanstandender Weise wieder (US 10 ff).
Alles in allem ist die von den Erstrichtern mit etwa einem Drittel des zur Verfügung stehenden Rahmens (von einem bis zu fünfzehn Jahren) ausgemessene Freiheitsstrafsanktion tat- und schuldadäquat und damit weder anhebungsbedürftig noch reduzierbar.