Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* GmbH , FN **, **, **, gegen den Beklagten Mag. C* D* , geb. **, Tierarzt, **, **, vertreten durch die Huber und Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen EUR 21.153,88 sA, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsgegenstand: EUR 20.148,74 sA) und des Beklagten (Berufungsgegenstand EUR 1.005,14 sA) gegen das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Mai 2025, Cg*-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Entscheidungsgründe:
Nach einem Brand am 21.05.2021 beim Objekt an der Adresse des Beklagten - gegen Feuer versichert beim „E* Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit“ (kurz: Versicherungsverein) – und nach einer ersten Schadensregulierung beauftragte der Beklagte die Klägerin mit der allfälligen Durchsetzung weiterer Ansprüche aus dem Elementarversicherungsvertrag.
Mit ihrer Honorarklage vom 30.09.2024 begehrt die Klägerin nunmehr die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung des Beklagten in Zusammenhang mit der Prüfung weiterer Ansprüche gegen den Versicherungsverein als Feuerversicherer. Der Beklagte sei bei der F* G* Rechtsschutz versichert. Diese Versicherung habe der Klägerin eine Deckungszusage über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gegen den Versicherungsverein erteilt. Davon seien sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Tätigkeiten eines Rechtsanwalts erfasst. Ihr stehe ein angemessenes Honorar für die einzelnen erbrachten Leistungen sowie Barauslagenersatz zu.
Der Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage ab. Er schulde der Klägerin keine Vertretungskosten, weil diese vereinbarungsgemäß über seine Rechtsschutzversicherung abzurechnen gewesen seien. Die Abrechnung über die Rechtsschutzversicherung sei zur Bedingung für die Beauftragung der Klägerin geworden, weil er jegliches Kostenrisiko habe vermeiden wollen. Für den Fall, dass keine Rechtsschutzdeckung bestehe, habe man sich mit der Klägerin auf einen Stundensatz von EUR 350,00 zuzüglich USt geeinigt. Die Klägerin habe ihre Verpflichtung zur Einholung einer Deckungszusage bei der F*-G* verletzt, weil sie die Deckung nur für die Kosten des Verfahrens erster Instanz beantragt habe. Sie habe den Beklagten darüber auch nicht ausreichend informiert. Die Rechtsschutzversicherung habe der Klägerin die Kosten der letztlich nicht eingebrachten Klage (des Klagsentwurfs) zuzüglich Einheitssatz und USt ersetzt. Weiteres schulde der Beklagte nicht. Die Kostenforderung der Klägerin für ihre außergerichtliche Tätigkeit sei entgegen den Abreden erhoben. Zudem seien die Kosten generell vermeidbar gewesen.
Nach Einschränkung der Verhandlung auf den Grund des Anspruchs gab das Erstgericht mit der angefochtenen Entscheidung dem Klagebegehren im Umfang von EUR 1.005,14 samt 4 % Zinsen seit 23.04.2024 (Kosten für die Zoom-Einladung am 15.02.2023 und die Teilnahme an der Zoom-Konferenz am 16.02.2023) dem Grunde nach statt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren, der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei EUR 20.148,64 samt 4 % Zinsen seit 23.04.2024 zu bezahlen, wies es ab. Die Kostenentscheidung behielt es dem Endurteil vor.
Es stellte auszugsweise Klauseln aus den dem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der F*-G* zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2013, Stand 01/2013) fest (Beil./E). Auf diese Feststellungen sowie auf die übrigen Feststellungen, soweit sie nicht im Folgenden wiedergegebenen werden, wird verwiesen (§ 500a ZPO).
Folgende erstgerichtliche Feststellungen sind hervorzuheben:
Auszug aus den ARB 2013:
„ […]
ARTIKEL 6
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
1. Verlangt der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, übernimmt der Versicherer im Falle seiner Leistungspflicht die ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Deckungsanspruchs entstehenden Kosten gemäß Punkt 8., soweit sie für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers notwendig sind.
2. Die Kosten, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, sind vom Versicherungsschutz nur dann umfasst, wenn sie nicht früher als vier Wochen vor der Geltendmachung des Deckungsanspruches durch Maßnahmen des Gegners, eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder durch unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Versicherungsnehmers ausgelöst worden sind.
[…]
4. Der Versicherungsschutz erstreckt sich, soweit die Besonderen beziehungsweise Ergänzenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf die
– außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und
– auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
[…]“
Da der Beklagte der Auffassung war, dass der Versicherungsverein seine Leistungen aus dem Brandschadensfall nicht zur Gänze erfüllt habe, wandte er sich an die Klägerin. Dabei kümmerte sich der Bruder des Beklagten um die Kontaktanbahnung und darum, dass die Klägerin ausreichend vom zu betreuenden Sachverhalt und insbesondere über die Brandursache informiert wurde.
Die Klägerin verschickte am 9. Februar 2023 an den Bruder des Beklagten eine E-Mail mit auszugsweisem Inhalt:
„ […]
Damit ein Auftrag zustande kommt, benötigen wir die beiliegende Vollmacht.
Aus der Polizze F* (Änderungsdatum 01.01.2022) können wir momentan noch nicht entnehmen, dass Versicherungsschutz besteht (Willenserklärung vor Abschluss des Versicherungsvertrags?). Zur Sicherheit für Herrn Mag. D* würden wir jedoch - bis auf Weiteres - ein Stundenhonorar von EUR 350,00 zzgl. MwSt, korrekt und fair sowie transparent abzurechnen, in Rechnung stellen, falls keine Rechtsschutzdeckung besteht.
[…] “
Nachdem der Beklagte am 15. Februar 2023 die Vollmacht der Klägerin unterfertigte, wurde am nächsten Tag die erste Videokonferenz des Beklagten mit der Klägerin abgehalten. Teilnehmer waren jedenfalls der Beklagte, H* D* und Dr. I* A* für die Klägerin. Der Beklagte ließ sich im Wissen um den vereinbarten Stundensatz auf die erste Videokonferenz ein. In diesem ersten Zoom-Meeting machte der Beklagte die Klägerin sodann darauf aufmerksam, dass auf ihn keine Kosten zukommen sollen und er die Leistungen der Klägerin nur beanspruchen wolle, wenn seine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Die Klägerin gab dem Beklagten zu verstehen, dass sie die notwendige Deckungszusage bei der F* G* einholen werde. In der ersten Videokonferenz wurde auch die Vorbereitung einer Klage durch die Klägerin vereinbart. Die Parteien haben in der ersten Videokonferenz und auch im Verlauf der weiteren Videokonferenzen nicht über das Tragen der Kosten im Falle der Verweigerung der Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung gesprochen. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten kam es zu insgesamt vier Zoom-Meetings, in denen dem Beklagten zugesichert wurde, dass er sich um die Verfahrenskosten keine Sorgen machen müsse und die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung erteilt wurde. Nicht besprochen wurde, dass die F*-G* die Deckungszusage nur für die Kosten des Verfahrens erster Instanz erteilt hat.
Die Klägerin verschickte am 22.02.2023 eine E-Mail ua an die F*-G* mit folgendem Inhalt:
„[…]
Die Rechtsschutzversicherung ersuchen wir um Kostendeckung für die klagsweise Geltendmachung der Herausgabeansprüche, sofern die E* unserem Aufforderungsschreiben nicht fristgerecht nachkommt.
[...]“
Am 09.03.2023 verschickte die Klägerin eine weitere E-Mail an die F*-G* mit folgendem Inhalt:
„[...]
Anbei erhalten Sie:
- sämtliche Versicherungsunterlagen
- Versicherungsgutachten des Sachverständigen J*
- unsere Klage im Entwurf(Kl)
Bitte entnehmen Sie den wesentlichen Sachverhalt aus den beigeschlossenen Unterlagen, insbesondere aus der Entwurfsklage.
Die gegnerische Versicherung hat nunmehr sämtliche Versicherungsunterlagen übermittelt, so dass unsere Kostendeckungsanfrage betreffend die Herausgabeklage vom 22.02.2023 obsolet ist.
Bitte erteilen Sie Kostendeckung für die klagsweise Geltendmachung der Entschädigungsansprüche Ihres Versicherungsnehmers aus dem Brandschaden vom 21.05.2021 gegenüber der E* Versicherung.
[…]“ (Blg./F AS 19)
Die Klägerin sicherte dem Beklagten dann in einem Zoom-Meeting zu, dass die F*-G* Kostendeckung erteilt habe.
Am 30.05.2023 verschickte die Klägerin eine E-Mail an die F*-G* mit folgendem Inhalt:
„[...]
Anbei erhalten Sie: - unseren KlagsentwurfII
- Abrechnungsschreiben der E* vom 26.08.2021
- Verlängerung Wiederanschaffungsfrist bis zum 14.11.2022
- Aufstellung Rechnungen Wiederanschaffung Haushalt
- Gutachten Ing. K* J*
- Versicherungsangebot Stand 02/2015
Die Gegenseite behauptet, dass das abgebrannte Nebengebäude nie versichert gewesen sei. Das ist unrichtig. Tatsächlich ergibt sich aus dem Leistungsumfang aber, dass Nebengebäude bis 35 m² als prämienfrei mitversichert gelten. Das abgebrannte Nebengebäude von 29 m² wurde erst im Jahr 2021 errichtet und war bei Antragstellung nicht gegenständlich. Auf Grund der prämienfreien Mitversicherung von Nebengebäude bis zu einer Fläche von 35 m² war auch keine eigene Anzeige notwendig. Insofern steht Ihrem VN auch hierfür eine Entschädigung zu.
Abschließend teilen wir neuerlich mit, dass der Versicherer zur Zahlung der Entschädigungsleistung ab dem Zeitpunkt verpflichtet ist, zudem diese dem Grunde und der Höhe nach feststellbar war. Der Verstoß liegt daher bereits in der verspäteten bzw. schleppenden Schadenliquidierung der Gegenseite. Weiters ist die Gegenseite auch gehalten Zinsen ab einem Monat nach erfolgter Schadenmeldung zu zahlen. Zinsen wurden bislang überhaupt keine gezahlt, sodass auch darin ein Verstoß liegt.
Erteilen Sie nunmehr Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz und geben Sie den beigeschlossenen Klagsentwurf frei.
[...]“
(Blg./F, AS 45)
Die F*-G* verschickte am 30.05.2023 eine E-Mail an die Klägerin mit folgendem Inhalt:
„[...]
In dieser Angelegenheit bestätigen wir im Rahmen des Versicherungsvertrags und der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) den Versicherungsschutz für das
Verfahren I. Instanz (wegen EUR 141.793,57)
im Sinne der Bestimmungen des RATG, insbesondere der §§ 1 (2), 3 RATG auf Basis des für das Verfahren maßgeblichen Streitwerts soweit dies zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig ist.
Wir übernehmen gegenüber dem Versicherten die Kosten auf Basis eines ortsansässigen Rechtsanwalts zum Lokaltarif. Sollte bei Einreichung von Gebühren- und Kostenrechnungen ein Beitragsrückstand bestehen, behalten wir uns die Aufrechnung vor (§ 35 b VersVG).
Ausdrücklich hinzuweisen ist, dass für die Berechnung der Vertretungskosten ausschließlich der dem Verfahren zugrunde liegende Streitwert, bei Herabsetzung auch der herabgesetzte Streitwert, im Sinne der oben zitierten Bestimmungen des RATG maßgebend ist.
Namens und im Auftrag des Versicherten ersuchen wir, seine rechtlichen Interessen wahrzunehmen. Die formelle Vollmacht und ergänzende Informationen holen Sie unmittelbar bei Ihrem Mandanten ein.
In dieser Angelegenheit kommt der vereinbarte Selbstbehalt in der Höhe von EUR 250,- zur Anwendung.
Für Rechtsmittel und andere Kosten auslösende Maßnahmen bedarf Ihr Mandant nach den ARB unserer Zustimmung.
[…]“
Unstrittig ist, dass die vorbereitete Klage gegen den Versicherungsverein im Einvernehmen mit dem Beklagten nicht eingebracht wurde.
Die Klägerin machte mittels E-Mail vom 16. April 2024 sämtliche Kosten ihrer außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von EUR 25.135,44 bei der F*-G* geltend. Unstrittig ersetzte die F*-G* der Klägerin daraufhin die Kosten der Klage zusätzlich Einheitssatz. Dabei berief sie sich auf die Tatsache, dass nur die Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz bestätigt wurde. Die Klägerin machte dann mittels Mails vom 23. April und 3. September 2024 die von der F*-G* nicht bezahlten Kosten gegenüber dem Beklagten geltend. Die Rechtsschutzversicherung erteilte ihm für das anhängige Verfahren gegen die Klägerin Abwehrdeckung.
Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass für den Beklagten die Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung eine wesentliche Bedingung gewesen sei, um überhaupt die Leistungen der Klägerin in Anspruch zu nehmen. Dies mit Ausnahme der ersten Videokonferenz, auf die sich der Beklagte im Bewusstsein dessen eingelassen habe, dass für ihn noch überschaubare und durch den Stundensatz bezifferbare Kosten entstehen könnten. Die Kostendeckung durch die Rechtsschutzversicherung des Beklagten sei zur aufschiebenden Bedingung des Vertrags geworden. Sämtliche Kosten, die der Klägerin in dieser Rechtssache nach Abhaltung der ersten Videokonferenz angefallen seien und nicht zur Einholung der Deckungszusage angefallen seien, seien über die Rechtsschutzversicherung des Beklagten abzurechnen gewesen, was der Klägerin auch bekannt gewesen sei. Es sei vereinbart worden, dass die Klägerin sich um die Einholung der Rechtsschutzdeckung kümmern werde. Die Abwicklung der Betreuung sei also zeitlich gestaffelt zu sehen gewesen: Zuerst sei die Rechtsschutzdeckung einzuholen und danach Klage einzureichen gewesen. Die vom Beklagten unterfertigte Vollmacht habe sich vereinbarungsgemäß vorerst auf die Einholung der Deckung beschränkt.
Gemäß Art 1 ARB 2013 der F*-G* sorge der Versicherer für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers und trage die dem Versicherungsnehmer dabei entstehenden Kosten. Gemäß Art 6 Z 4 TS 1 ARB 2013 erstrecke sich der Versicherungsschutz, soweit die besonderen und die ergänzenden Bestimmungen nichts anderes vorsähen, auf die außergerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen durch den Versicherer oder durch den von ihm beauftragten Rechtsanwalt und gemäß Art 6 Z 4 TS 2 ARB 2013 auf die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden in allen Instanzen.
Die F*-G* habe nur über die Anträge der Klägerin entscheiden können. Da die Klägerin nur um Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz und der klagsweisen Geltendmachung angesucht habe, habe die F*-G* entsprechend dem E-Mail-Verkehr nur die Kostendeckung für das Verfahren erster Instanz bestätigt. Für die geltend gemachten außergerichtlichen Tätigkeiten sei nicht um Deckung angesucht worden, sodass die Rechtsschutzversicherung auch nicht die Deckung für außergerichtliche Tätigkeiten bestätigen habe können.
Der Versicherer solle im Regelfall keine Maßnahmen finanzieren müssen, von denen er nichts gewusst habe, deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit er nicht prüfen und auf die er keinen Einfluss – etwa durch außergerichtliche Vergleichsbemühungen - nehmen habe können. Das Tragen der Kosten bei außergerichtlichen Tätigkeiten gestalte sich anders als jene bei gerichtlicher Tätigkeit. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum bei der Deckungszusage für die Kosten des Verfahrens erster Instanz auch grundsätzlich die Kosten der außergerichtlichen Bemühungen über den Einheitssatz hinaus umfasst sein sollen.
Es sei an der Klägerin gelegen gewesen, die ausreichenden und alle notwendigen Tätigkeiten umfassende Deckungszusage der F*-G* einzuholen. Der Verstoß gegen diese Verpflichtung könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
Für den Fall, dass keine Rechtsschutzdeckung bestehen solle, hätten sich die Klägerin und der Beklagte – bis auf weiteres – auf einen Stundensatz in Höhe von EUR 350,00 zuzüglich USt geeinigt. Davon sei in den Videokonferenzen einvernehmlich abgewichen worden und man habe sich darauf geeinigt, dass die weiteren Kosten nach Abhaltung der ersten Videokonferenz über die Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden sollten. Der Klägerin stünden daher nur die Kosten für die erste Videokonferenz samt Einladung zu. Da sie bereits einen Klagsentwurf ausgearbeitet habe und dafür bereits die Kosten der Klage basierend auf einem Streitwert von EUR 141.793,57 samt 100 % Einheitssatz ausgezahlt bekommen habe, bestehe der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach nur für die erste Videokonferenz, die noch mit dem Stundensatz abzurechnen gewesen sei. Die Kosten für die Einholung der Rechtsschutzdeckungszusage seien aus den angeführten Gründen nicht zweckmäßig gewesen und dementsprechend nicht vom Beklagten zu tragen. Unabhängig von der Gültigkeit der Vereinbarung der AGB der Klägerin sei der Beklagte nicht ausreichend iSd Klausel 12.2 der AGB über das Tragen der Kosten informiert worden.
Der Beklagte habe berechtigt davon ausgehen dürfen, dass die Klägerin die Kosten, die über die erste Videokonferenz und die Erteilung der Deckungszusage hinausgehen, mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden und für ihn keine weiteren Kosten entstehen würden.
Die Klägerin bekämpft mit ihrer Berufung das klagsabweisende Teilurteil aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag der Klage zur Gänze (gemeint: dem Grunde nach) stattzugeben; in eventu wird ein Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Beklagte erhebt gegen das Zwischenurteil Berufung aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und beantragt die gänzliche Abweisung der Klage.
In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Berufung der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
1. Zur Berufung der Klägerin:
1.2. Wenn die Klägerin argumentiert, der Deckungs- und Freistellungsanspruch des Beklagten als Versicherungsnehmer ergebe sich schon rein aus der Bedingungslage und damit aus Art 6 ARB 2013, lässt sie unbeachtet, dass die konkrete fallbezogene Festlegung der versicherten Kostenleistung in der Rechtsschutzversicherung zwischen den Parteien des Versicherungsvertrags von besonderer Bedeutung ist, weil einerseits der zu ersetzende Schaden (die Rechtskosten) nicht sofort mit dem Eintritt des Versicherungsfalls, sondern durch die folgende Schadenregulierung entsteht und andererseits der Versicherungsnehmer daher – selbst und/oder über seinen Rechtsvertreter – mehr als in anderen Sparten Einfluss auf die Höhe der Versicherungsleistung nehmen kann ( Kronsteiner , Die Rechtsschutzversicherung 2, S. 109). Zur Festlegung der Versicherungsleistung hat der Gesetzgeber bereits in § 158n VersVG (in das konkrete Versicherungsvertragsverhältnis einbezogen durch Art 9 ARB 2013) eine rasche und nachprüfbare Stellungnahme des Versicherers zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers festgelegt. Danach muss der Versicherer innerhalb von zwei Wochen in geschriebener Form zum Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers Stellung nehmen und den Versicherungsschutz entweder grundsätzlich bestätigen oder begründet ablehnen. Für komplexe Fälle räumt Abs 1 zweiter Satz dem Versicherer das Recht ein, innerhalb dieser Frist deren Verlängerung um weitere zwei Wochen zu verlangen. Auch auf eine unvollständige Schadenmeldung muss der Versicherer innerhalb von zwei Wochen mit entsprechenden Fragen reagieren. Die ARB enthalten damit (einschließlich der Leistungsbeschreibung des Art 6 ARB 2013) eine Reihe von Vorschriften, die einerseits dem Versicherungsnehmer im Schadensfall ausreichende Möglichkeit garantieren sollen, seine rechtlichen Interessen im vollen Umfang wahrzunehmen und andererseits helfen sollen, um unnötige Kosten zu vermeiden, die über die Prämie allen Versicherten zur Last fallen würden ( Kronsteiner, aaO S. 109). Damit kommt es entgegen den Berufungsausführungen für den Deckungsanspruch (und seinen konkreten Umfang und seiner konkreten Zusage) auf die konkrete Anfrage der Klägerin und die Stellungnahme des Versicherers dazu an. Entgegen der Bestimmungen des § 158n VersVG und des Art 9 ARB 2013 unterließ die Klägerin eine Anfrage zur Deckung der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen, sodass sie sich nach den genannten Bestimmungen und damit der insgesamten Bedingungslage des Versicherungsvertragsverhältnisses ohne vorheriger konkreter Festlegung des Deckungsumfangs gegenüber der Rechtsschutzversicherung nicht auf einen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers stützen kann.
1.3.Die Bezugnahme auf die Entscheidung 7 Ob 96/20y des Obersten Gerichtshofs ist nicht einschlägig, weil die Rechtsschutzversicherung hier der Klägerin – anders als in der zitierten Entscheidung – keine konkrete Kostendeckung für die außergerichtliche Vertretung bei der Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Elementarversicherungsvertrag erteilte. Zudem sind hier die außerhalb eines Prozesses verfolgten weitergehenden Ansprüche auch nicht erfolgreich durchgesetzt worden (vgl RS0133316).
Die Berufung bleibt erfolglos, weil – worauf schon das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat – die Klägerin es unterließ, einen Deckungsanspruch für die außergerichtliche Wahrnehmung von rechtlichen Interessen gegenüber dem Rechtsschutzversicherer geltend zu machen.
2. Zur Berufung des Beklagten:
2.1. Der Beklagte argumentiert, die Kosten für die Abhaltung des (ersten) Zoom-Meetings noch vor der Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung habe im Einheitssatz der letztlich nicht eingebrachten, aber honorierten Klage Deckung zu finden. Für diese Leistung der Klägerin bestehe daher kein Anspruch mehr. Auch habe die Rechtsschutzversicherung die Deckung nicht abgelehnt. Die unterlassene Anfrage der Klägerin für die Deckung der außergerichtlichen Wahrnehmung rechtlicher Interessen könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
2.2. Die Behauptung, dass die Vertretungsleistung für das Zoom-Meeting als Nebenleistung maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes Deckung zu finden habe, übersieht, dass dies nur im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren gilt (Art 6 Punkt 8.1. Abs 2 der ARB 2013). Zum gerichtlichen Verfahren kam es hier – mangels Einbringen der Klage - nicht, sodass Art 6 Punkt 8. zweiter Absatz ARB 2013 von vornherein nicht anzuwenden ist und die hier in Frage stehende Nebenleistung nach den Bedingungen nicht durch den Einheitssatz abgegolten ist.
Der Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung nach Anfrage durch die Klägerin die Deckung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz bestätigte (US 7) und später in Anerkennung des Aufwands ihr die Kosten für den Entwurf der Klage samt Einheitssatz trotz Unterbleibens des gerichtlichen Verfahrens ersetzte, betrifft - entgegen den Ausführungen in der Berufung - noch nicht den Aufwand der Klägerin zur Klärung der Frage, ob das Rechtsschutzversicherungsvertragsverhältnis wegen der Vertragsänderung (1.1.2022) aufrecht und gültig ist (E-Mail vom 9.2.2023, Beil./F S. 4). Nach den der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legenden Feststellungen akzeptierte der Beklagte die zur Klärung dieser Frage und zur Klärung der grundsätzlichen weiteren Herangehensweise notwendige Übernahme der damit verbundenen (für ihn überschaubaren) Kosten und er erteilte der Klägerin zugleich Vollmacht. Erst in der ersten Videokonferenz vereinbarten die Streitteile, dass auf den Beklagten keine (weiteren) Kosten zukommen dürfen und er die Leistungen der Klägerin nur (weiter) beanspruchen wolle, wenn die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.
Soweit sich der Beklagte auf die unterlassene Anfrage der Klägerin zur außergerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezieht, betrifft dieses Unterlassen erst den Aufwand der rechtlichen Interessenwahrnehmung durch die Klägerin ab der ersten Videokonferenz. Erst in der ersten Konferenz kamen die Streitteile überein, dass den Beklagten keine weiteren Kosten aus der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen gegenüber dem Versicherungsverein entstehen dürfen.
Für die erste Videokonferenz ist das Unterfertigen der Vollmacht durch den Beklagten festgestellt und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Der Beklagte ließ sich im Wissen um den vereinbarten Stundensatz auf die erste Videokonferenz ein. Damit hat er - wie vom Erstgericht zutreffend beurteilt - den dafür entstandenen Aufwand, wie vereinbart, zu entlohnen. Die danach erfolgte Deckungszusage der Versicherung für das gerichtliche Verfahren erster Instanz ändert daran nichts.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte vorgebracht hat, dass spätestens im ersten Zoom-Meeting für alle klar geworden sei, dass durch das Verhalten des Beklagten eine Gefahrenerhöhung gegeben sein könnte, die zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche gegen den Versicherungsverein führen hätte können, weshalb alle weiteren Kosten nach der ersten Videokonferenz unnötig gewesen seien. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass nach diesem Vorbringen die Kosten der ersten Videokonferenz damit jedenfalls zweckentsprechend und notwendig waren (ON 8, S. 4 Punkt 2.6.).
2.3. Wenn die Berufung zuletzt ausführt, dass keine Entlohnung für die Korrespondenz zwischen der Rechtsvertretung und der Rechtsschutzversicherung gebührt, ist festzuhalten, dass die Zoom-Konferenz keine solche Korrespondenz beinhaltete, sondern darin nur der Beklagte und sein Bruder sowie die Klägerin die Rechtslage der Gesamtsituation und die Grundlagen, ob künftige Schritte in Frage kämen, erörterten.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Eine Kostenentscheidung war gemäß § 52 Abs 3 erster Satz ZPO nicht zu treffen.
Die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist zulässig, weil der Umstand, ob die Deckung der Vertretungsleistung für die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen vom Versicherungsnehmer zusätzlich zum gerichtlichen Einschreiten konkret angefragt und vom Versicherer konkret bestätigt werden muss, wofür nach Ansicht des Berufungsgerichts die Bestimmungen des § 158n VersVG (Art 9 ARB 2013) und die Ansicht der Lehre ( Kronsteiner,aaO) sprechen, unter Umständen auch anders beurteilt werden könnte, erstreckt sich doch nach § 158j Abs 1 2. Satz VersVG der Versicherungsschutz – wenn nichts anderes vereinbart ist - auf die außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Verwaltungsbehörden.
Es fehlt auch insofern an oberstgerichtlicher Rechtsprechung, weil die Entscheidung 7 Ob 96/20y (RS0133316) keine Aussage dazu trifft, ob der Ersatz von Vertretungsleistungen zur außergerichtlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen als Nebenleistung auch dann unter die Entlohnung des Einheitssatzes für den Klagsentwurf fällt, wenn kein Prozess geführt wurde und die Tätigkeit erfolglos blieb.
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