Art 6.6.1. ARB 2000, wonach „in gerichtlichen (…) Verfahren (…) Nebenleistungen des Rechtsanwalts maximal in Höhe des nach dem jeweiligen Tarif zulässigen Einheitssatzes gezahlt (werden)“, ist dahin auszulegen, dass sich diese Einschränkung nur auf die (auch vorprozessualen) Kosten der Rechtsverfolgung des (dann) gerichtlich geltend gemachten Anspruchs bezieht, nicht aber (auch) auf außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung von Ansprüchen, die erfolgreich ohne Prozess durchgesetzt wurden. Letztgenannte außergerichtlichen Kosten sind gesondert im Lichte ihrer Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit zu prüfen.
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