Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr Engljähringer als Vorsitzende und Mag Kuranda und den Richter Mag Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 2. Juli 2025, Hv*-8, über Antrag des Berichterstatters (§§ 469, 470 Z 1 StPO) in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Urteil vom 2. Juli 2025 (ON 8) wurde über A* wegen je eines Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und der Nötigung nach § 107 Abs 1 StGB eine Geldstrafe verhängt; auch wurde er gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Vefahrenskosten verpflichtet. Dem Protokolls- und Urteilsvermerk vom selben Tag (Mittwoch) zufolge gab der unvertretene Angeklagte nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsmittelerklärung ab, woraufhin ihn die Erstrichterin (prozessordnungskonform, vgl RIS-Justiz RS0124108) ergänzend informierte, dass er noch „bis nächsten Montag um 24:00 Uhr“ Zeit habe, ein Rechtsmittel einzubringen (ON 8, 3).
Mit Schreiben vom 17. Juli 2025, welches am 24. Juli 2025 bei Gericht einlangte (ON 12), erhob der Angeklagte „Einspruch“ gegen dieses Urteil. Seine als Berufungsanmeldung zu wertende Eingabe ist verspätet.
Die Berufung ist binnen drei Tagen nach Verkündung des Urteils beim Erstgericht anzumelden (§§ 489 Abs 1, 466 Abs 1 StPO). Endet eine Frist – wie hier – an einem Samstag, so gilt gemäß § 84 Abs 1 Z 5 StPO der nächste Werktag als letzter Tag der Frist.
Da die dreitägige Frist also vorliegend mit Ablauf des 7. Juli 2025 (Montag) endete, erweist sich das erst danach eingebrachte Rechtsmittel als unzulässig.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.
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