10Bs139/25z – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 31. März 2025, Hv*-51, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner, des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Arthofer durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Juli 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird Folge gegeben, § 43a Abs 4 StGB ausgeschaltet und die Freiheitsstrafe auf vier Jahre erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 87 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wurde die erlittene Vorhaft aktengetreu angerechnet und gemäß § 19a StGB das sichergestellte Messer des Angeklagten konfisziert.
Dem unbekämpft gebliebenen Schuldspruch zufolge hat er am 7. September 2024 in Ansfelden B* C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem Messer mit spitz zulaufender Klinge einen Schnitt quer über das Gesicht auf Höhe der Augen und einen über den linken Unterarm versetzte und ihn, nachdem er zu Boden gestürzt war, mit den Füßen gegen den Körper trat, wodurch B* C* multiple Schnitt-/Stichwunden am linken Unterarm, Schnittverletzungen über dem rechten und linken Oberlid sowie quer über den Nasenrücken, eine Bulbusperforation, eine Glaskörperblutung mit einer subhyaloidalen Blutung am linken Auge, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt, wobei die Tat eine schwere Dauerfolge (§ 85 Abs 1 Z 2 StGB), nämlich eine auffallende Verunstaltung in Form einer großen, über den Nasenrücken und das linke Oberlid in die Schläfe laufenden Hautnarbe mit tiefer stehendem Oberlid und deutlich verengter Lidspalte, nach sich zog.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Anklagebehörde, die eine höhere, gänzlich unbedingte Freiheitsstrafe anstrebt (ON 54).
Die Berufung ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Bei der Strafbemessung werteten die Erstrichter die Unbescholtenheit, das vollumfängliche und reumütige Geständnis sowie die Alkoholeinwirkung mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.
Zutreffend erfolgte die Strafzumessung unter Anwendung des § 39a Abs 1 Z 4, Abs 2 Z 4 StGB, wodurch sich die Mindeststrafe auf zwei Jahre erhöht. Dennoch ist, worauf die Berufungswerberin zutreffend hinweist, ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot der Einsatz einer Waffe als zusätzlich erschwerend zu werten (RIS-Justiz RS0130193, zuletzt 11 Os 47/25h).
Ausgehend von einem aktuellen Strafrahmen von zwei bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe mit Blick auf die zu Lasten des Angeklagten modifizierten Strafzumessungsgründe und unter Gewichtung des enormen Störwerts der Tat ist die Freiheitsstrafe auf vier Jahre zu erhöhen.
Nach § 41 Abs 3 StGB können die §§ 43 und 43a auch angewendet werden, wenn auf eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei bzw drei, aber nicht mehr als fünf Jahren erkannt wird oder zu erkennen wäre, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, dass der Täter auch bei Verhängung einer solchen Strafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Fallkonkret überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich. Allerdings kann dem Angeklagten keine günstige Prognose in dem Sinn, dass begründete Aussicht besteht, er werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen, erstellt werden: Nachdem eine zunächst verbale Auseinandersetzung bereits beendet war, begab er sich mit einem versteckt gehaltenen Messer erneut zu seinem späteren Opfer und brachte dieses dazu, aus dem LKW auszusteigen. Als C* die Bedrohlichkeit der Situation erkannte und rückwärts gehend sich entfernen wollte, holte der Angeklagte mit dem Messer aus und schnitt ihm auf Höhe der Augen quer über das Gesicht. Beim Versuch des Opfers, sich mit den Händen zu verteidigen, ging der Angeklagte erneut auf ihn los, versetzte ihm mit dem Messer Stiche in den linken Unterarm und nachdem das Opfer bereits am Boden war, trat er mit den Füßen auf dieses ein. Dieses besonders brutale, vom Opfer nicht provozierte Verhalten zeigt ein gewaltbereites Persönlichkeitsbild des Angeklagten, sodass nicht mit Grund davon ausgegangen werden kann, dass der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe ausreichen wird, um ihn in Hinkunft von weiteren Gewalttaten abzuhalten.