JudikaturOLG Linz

7Bs107/25x – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
10. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Hemetsberger als Vorsitzende und Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug nach § 133a StVG über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10. Juni 2025, BE*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der am ** geborene Nordmazedonier A* verbüßt in der Justizanstalt ** eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 26. Februar 2025, Hv*, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängt worden ist.

Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 7. April 2026; die Hälfte der Strafzeit ist seit 7. Juli 2025 vollzogen und zwei Drittel werden mit 7. Oktober 2025 erreicht sein (ON 2.2).

Bereits mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Dezember 2024, HR* (vgl ON 3), war jedoch die Auslieferung des Strafgefangenen an die nordmazedonischen Behörden zur Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten aufgrund des Urteils des Primary Court Gostivar vom 7. März 2022 wegen des Delikts des schweren Diebstahls nach Artikel 236 nordmazedonischer Criminal Code gemäß §§ 31, 32 und 33 ARHG für zulässig erklärt worden, wobei die Auslieferung gemäß § 37 Z 2 ARHG bis zur Beendigung des Inlandsstrafverfahrens des Landesgerichts Wels zu Hv* bzw bis zur Beendigung/Verbüßung einer daraus allenfalls resultierenden Strafhaft bzw für den Fall der bedingten Entlassung bis zu deren Eintritt aufgeschoben wurde.

In der Zwischenzeit wurde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts Wels vom 4. April 2025, Hv* (vgl ON 4), gemäß § 4 StVG vom Vollzug der über A* verhängten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit dem Tag seiner Übergabe an die Behörden der Republik Nordmazedonien zur Strafvollstreckung der Freiheitsstrafe von sechs Monaten, frühestens jedoch zum 7. Oktober 2025, vorläufig abgesehen.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 10. Juni 2025 (ON 8) lehnte das Landesgericht Wels als Vollzugsgericht nun den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG (ON 6.3) ab; dies unter anderem in Hinblick auf die rechtskräftige Bewilligung der Auslieferung des Strafgefangenen an die nordmazedonischen Behörden.

Die dagegen angemeldete (ON 7, 2), in der Folge jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, zu der die Oberstaatsanwaltschaft nicht Stellung genommen hat, ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monaten, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen den Verurteilten ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).

Gemäß § 13 ARHG ist es allerdings unzulässig, einen Ausländer aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen außer Landes zu bringen, wenn ein Auslieferungsverfahren gegen ihn anhängig ist oder hinreichende Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen (vgl dazu Göth-Flemmich/Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2ARHG § 13 Rz 4).

Daher stellt eine – wie hier – zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtskräftige Bewilligung der Auslieferung des Strafgefangenen an einen anderen Staat ein rechtliches Hindernis iSd § 133a Abs 1 Z 3 StVG dar (vgl zu § 15 EU-JZG Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 133a Rz 14 mwN), weshalb bereits deswegen der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).