Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
…analogen Heranziehung des § 43 Abs 3 zweiter Fall StPO ( Lässig in WK-StPO § 43 Rz 30; vgl. RIS-Justiz RS0129712, RS0097408). Die genannten Richter:innen sind daher im Sinn der zitierten Judikatur von der anstehenden Entscheidung ausgeschlossen. Im Umfang dieser Ausgeschlossenheit ist das genannte Verfahren 10…
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