9Bs99/25k – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Engljähringer als Vorsitzende und Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Dezember 2024, Hv*-156, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 2 StPO fallen dem Wiederaufnahmewerber die durch sein erfolgloses Begehren auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens verursachten Kosten zur Last.
Text
BEGRÜNDUNG:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 22. August 1989 (ON 53) wurde A* des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 15. Dezember 1989 (ON 64) wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verworfen; hingegen der Berufung der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf 15 Jahre erhöht.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2002 mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen (ON 137). Die endgültige Entlassung erfolgte mit Beschluss vom 29. April 2005 (ON 140). Mittlerweile ist die Verurteilung getilgt (ON 154).
Nach dem Schuldspruch hat A* am 7. Jänner 1989 in ** seine Gattin dadurch, dass er ihr mit einer Pistole in die Brust schoss, getötet.
Erstmals im Jahr 1990 beantragte der Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens (ON 72), welche mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. April 1990 abgewiesen wurde. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde wurde nicht Folge gegeben (ON 88). Auch die weiteren Wiederaufnahmeanträge aus den Jahren 1992 (ON 93) und 1996 (ON 118) blieben erfolglos (ON 103, ON 129).
Am 24. Juli 2024 beantragte der Verurteilte abermals die Wiederaufnahme des Verfahrens (ON 149) im Wesentlichen zusammengefasst mit der Begründung, dass in der im Erkenntnisverfahren angefertigten Tatortskizze die Lage der Leiche seiner Frau nicht eingezeichnet worden sei, weshalb diese kein taugliches Beweismittel darstelle. Das nunmehr vorgelegte photogrammetische Gutachten des DI Dr.B* würde ergeben, dass die in der Anklage angegebenen Entfernungen (ON 43, 9 f) nicht stimmen würden. Es habe keine vorsätzliche Schussabgabe geben, vielmehr würde das neue Gutachten seine Version der fahrlässigen Tötung (er habe sich an einem Kerzenständer gestoßen; durch Einknicken habe sich ein Schuss gelöst) beweisen. Der Schuldspruch sei außerdem durch strafbare Handlungen der zuständigen Richter und der Staatsanwältin sowie einem falschen Gutachten des Sachverständigen BI C* zustande gekommen.
Die Staatsanwaltschaft Salzburg äußerte sich zum Wiederaufnahmeantrag nicht.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. Dezember 2024 (ON 156) wies das Landesgericht Salzburg als Senat gemäß § 31 Abs 6 Z 2 StPO den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens zurück, in eventu ab. Begründend führte es aus, dass die Wiederaufnahme einer getilgten Strafe nicht in Betracht komme, überdies habe der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel oder Tatsachen beigebracht, die geeignet wären, eine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die sich im Wesentlichen in der Wiedergabe des Antragsvorbringen erschöpft (ON 159).
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Vorab ist zur Tilgung der Strafe auszuführen, dass nach dem Wortlaut des § 1 TilgG mit dieser zwar alle nachteiligen Folgen einer Verurteilung erlöschen, jedoch die Rechte des Verurteilten, die ihm im Zusammenhang mit der Verurteilung erwachsen, davon nicht berührt werden, weshalb ein Antrag auf Wiederaufnahme auch nach erfolgter Tilgung noch möglich ist.
Nach § 353 StPO (diese Bestimmung war von der Vorverfahrensreform nicht direkt betroffen; durch die Novelle BGBl I 2007/93 erfolgte lediglich eine Neuformulierung ohne inhaltliche Bedeutungsänderung [vgl Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 2]) kann der rechtskräftig Verurteilte die Wiederaufnahme des Strafverfahrens selbst nach Vollzug einer Strafe verlangen, wenn
1. dargetan ist, dass seine Verurteilung durch Urkundenfälschung oder durch falsche Beweis- aussage, Bestechung oder eine sonstige Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist;
2. er neue Tatsachen oder Beweismittel beibringt, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, seine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
Grundlage einer Wiederaufnahme sind stets Änderungen im Tatsachenbereich. Aufgabe der Wiederaufnahme ist es, dem Verurteilten die Möglichkeit zu geben, aufgrund neuer Tatsachen/Beweismittel, die eine andere Beurteilung der Beweisfrage im Hinblick auf erhebliche Merkmale möglich erscheinen lassen, das gegen ihn ergangene rechtskräftige Strafurteil zu beseitigen; dies mit dem Ziel eines Freispruchs oder einer Verurteilung nach einem milderen Strafgesetz ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 4 f mwN).
Bei den Fällen der Z 1 leg cit hat der Wiederaufnahmewerber darzutun, dass die Verurteilung durch eine Straftat einer dritten Person veranlasst worden ist. Es erfordert, dass der Antragsteller sowohl das Vorliegen der Handlung als auch deren möglichen Einfluss auf die Verurteilung aufzeigt. Gemeint ist die Verwirklichung einer mit Strafe bedrohten Handlung, wobei nicht erforderlich ist, dass sich jemand bei deren Begehung konkret strafbar gemacht hat, sodass auf eine rechtskräftige Verurteilung nicht abgestellt wird ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 16 f).
Die Fälle der Z 2 leg cit betreffen neue Tatsachen oder Beweismittel. Diese sind neu, wenn das Gericht von ihnen nicht zu einem Zeitpunkt Kenntnis erlangt hat, zu dem ihre Verwertung noch möglich war. Die Tatsachen/Beweismittel müssen bloß neu beigebracht werden. Sie müssen sich nicht nachträglich neu ergeben haben. Es reicht, wenn das Gericht erst nachträglich von dem Beweismittel Kenntnis erlangt ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 24 f).
Maßgeblich für die Neuheit ist die Kenntnis der Tatsachen/Beweismittel zu einem Zeitpunkt, zu dem deren Verwertung für die jeweilige Entscheidung noch möglich war. Für das Urteil in erster Instanz bedeutet das, dass Tatsachen oder Beweismittel neu sind, wenn sie in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind. Beurteilungsgrundlage sind jeweils die Protokolle der Gerichtsverhandlungen ( Lewischin WK-StPO § 353 Rz 29 f; RIS-Justiz RS0101229).
Tatsachen iSd § 353 StPO bezeichnen strafbarkeitsrelevante reale Umstände. Dazu gehören Elemente vom äußeren und inneren Tatbestand, genauso aber auch die Merkmale von Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründen sowie von Strafaufhebungs- und Strafausschließungsgründen. Keine Tatsachen sind Wertungen, Spekulationen oder Erwägungen zur Beweiswürdigung des Richters ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 34, 39).
Voranzustellen ist, dass die vom Verurteilten in seinem Wiederaufnahmeantrag dargelegte Verantwortung, es sei in der Tatnacht zu einem Unfall mit seiner Waffe gekommen, indem er sich an einem Kerzenständer gestoßen habe und eingeknickt sei, wodurch sich ungewollt ein Schuss gelöst habe, keine neue Tatsache darstellt, weil er diese Verantwortung bereits im Zuge der Tatrekonstruktion am 13. Februar 1989 vertrat und der Schießsachverständige BI C* auch diese Version in der Hauptverhandlung (ON 52, 98 f) einer Beurteilung unterzog und diese schusstechnisch sogar für möglich hielt.
Der Beschwerdeführer legte zur Untermauerung seiner Verantwortung nunmehr ein photogrammetrisches Gutachten des DI Dr.B* aus dem Jahr 1997 vor.
Ein Sachverständigengutachten kann ein neues Beweismittel sein. Die Rechtsprechung hat dies in Bezug auf ein im Zuge nachfolgender Zivil- oder auch Strafprozesse erstattetes Gutachten bejaht. Auch die Vorlage von Privatgutachten für das Wiederaufnahmeverfahren lässt die Praxis regelmäßig zu, allerdings nicht pauschal „kraft des Status als Privatgutachten“, sondern nur – aber immerhin – insoweit, als darin das Bestehen eines relevanten Umstands sachverständig neu begründet ist ( Lewisch in WK-StPO § 353 Rz 57 ff mwN).
Eine – zur gerichtlichen Sachverständigenbestellung gleichwertige – Beiziehung von Privat-gutachtern, deren Gutachten ohne die im 11. Hauptstück der StPO vorgesehenen Förmlich-keiten zustande gekommen sind und bloß der persönlichen Information der Parteien und ihrer Vertreter dienen, ist dem Gesetz fremd (12 Os 107/01). Die Auswahl der Sachverständigen kommt ausschließlich dem Gericht zu. Wird ein Privatgutachten zum Akt genommen, kann nur dessen Befund zu erheblichen Bedenken iSd der Z 5a des § 281 StPO Anlass geben. Da nämlich das Ziehen von Schlüssen gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist, das Verfahrensrecht solcherart nur diese als Sachverständige begreift, sind angehörte Privatgutachter nichts anderes als Zeugen. Der bloße Umstand, dass neben den vom Sachverständigen folgerichtig gezogenen Schlussfolgerungen nach Auffassung des Privatgutachters allenfalls auch andere Schlüsse im Bereich des Möglichen liegen, begründet keinen Mangel des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen (vgl 11 Os 26/16g).
Als (neues) Beweismittel zur Begründung eines Wiederaufnahmeantrags kann eine solche Privatexpertise dann herangezogen werden, wenn das Bestehen eines relevanten Umstands sachverständig neu, etwa unter Verwendung neuer wissenschaftlicher Erkenntnismethoden oder Beurteilung im Licht eines anderen Fachgebiets, begründet ist. Es kann immer nur der im Privatgutachten enthaltene Befund Anlass einer Wiederaufnahme sein, weil das Ziehen von Schlüssen, wie erwähnt, gerichtlich beigezogenen Gutachtern vorbehalten ist (RIS - Justiz RS0097292 [T17, T21], RS0118421). Andernfalls würden Privatgutachten nach Verfahrensabschluss (stets) zur Wiederaufnahme berechtigen (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 351 und Lewischin WK-StPO § 353 Rz 58). Basiert das Privatgutachten auf einem Befund, der bereits Grundlage des Strafverfahrens war, so liegt kein neues Beweismittel und somit kein Wiederaufnahmegrund nach § 353 Abs 1 Z 2 StPO vor. Dabei ist zu beachten, dass die StPO in der Tätigkeit des Sachverständigen scharf zwischen den Feststellungen von Tatsachen (Sachverständigenbefund) und dem Ziehen von Schlüssen (Sachverständigengutachten) unterscheidet ( Soyer/Marsch, Der Wert des Privatgutachtens im Strafprozess, Sachverständige 2018/7). Demgemäß kann nur der Befund und nicht die Schlussfolgerung eines vom Privatsachverständigen erstellten Gutachtens einer Beurteilung unterzogen werden, ob dadurch eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel iSd § 353 Abs 1 Z 2 StPO beigebracht wurde.
Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten des DI Dr.B* handelt es sich eben nicht um ein Gutachten mit neuem Befund, sondern fertigte der Privatsachverständige basierend auf den im Erkenntnisverfahren angefertigten Lichtbildern und der Tatortskizze der KTU D* eine neue Skizze an, in welcher der Körper der Leiche eingezeichnet ist – wohingegen in der ursprünglichen Skizze die Lage der Leiche mit einem Kreis und der Nummer 13 festgehalten wurde – ohne Inkonsistenzen des gerichtlichen Sachverständigengutachten aufzuzeigen. Dem Privatsachverständigengutachten selbst sind, abgesehen von nur geringfügigen Veränderungen der übrigen eingezeichneten Punkte im Vergleich zur Tatortskizze der KTU D*, keine Schlussfolgerungen zur Schussposition und zum Standort des Opfers bei der Schussabgabe zu entnehmen. Dagegen leitet der Beschwerdeführer aus der vorgelegten neuen Skizze ab, dass seine Ehefrau tatsächlich auf exakt jenem Punkt gestanden sei, wo der rechte Fuß der Leiche eingezeichnet ist, sodass die Entfernungspunkte in der Anklage nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen würden. Damit bringt der Beschwerdeführer aber weder eine neue Tatsache noch ein neues Beweismittel iSd § 353 Z 2 StPO vor, sondern trifft bloße Spekulationen zum Standort seiner Frau bei der Schussabgabe, die nicht objektivierbar sind, und übergeht, dass der Sachverständige BI C* in der Hauptverhandlung die Verantwortung des Beschwerdeführers zu seiner Position bei der Schussabgabe tatsächlich als schusstechnisch für möglich erachtete. Die Geschworenen sind der Unfall-Version jedoch nicht gefolgt, sondern bejahten den Vorsatz hinsichtlich des Verbrechens des Mordes. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Frage der subjektiven Tatseite ausschließlich der Beweiswürdigung unterliegt, daher weder dem Zeugen- noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist und bloße Plausibilitäten über mangelnden Tatvorsatz keine Beweismittel sind.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine Erfahrung als Gendarmeriebeamter und seine durchgeführten Selbstversuche zur Haltung und Entfernung seiner Frau bezieht, bringt er keine neuen Tatsachen vor, sondern beschränkt sich auf eigene Wertungen und Spekulationen, die bereits Eingang in das Erkenntnisverfahren gefunden haben.
Abgesehen davon gelingt es dem Beschwerdeführer auch nicht, darzutun, dass seine Verurteilung durch eine Straftat einer dritten Person veranlasst wurde.
§ 353 Z 1 StPO erfordert die Verwirklichung einer mit Strafe bedrohten Handlung, wobei nicht erforderlich ist, dass sich jemand bei deren Begehung konkret strafbar gemacht hat ( Lewischin WK-StPO § 353 Rz 16 f mwN). Die bloße Behauptung eines falschen Zeugnisses iSd § 353 Z 1 StPO genügt zur Wiederaufnahme nicht. Wenn auch keine Verurteilung gefordert wird, so doch, dass das falsche Zeugnis dargetan wird. Die falsche Aussage muss derart wahrscheinlich gemacht werden, dass daraus der Schluss zu ziehen ist, das frühere Urteil sei durch sie herbeigeführt worden.
Einen Amtsmissbrauch durch die Mitglieder des Schwurgerichtshofs und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, die Ersteller der Tatortskizze oder den Schießsachverständigen BI C* sieht der Beschwerdeführer in der Zugrundelegung einer untauglichen und mangelhaften Tatortskizze („Kindergartenzeichnung“), in der die Lage des Opfers nicht eingezeichnet worden sei.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass der Schuldspruch auf dem Wahrspruch der Geschworenen aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens beruhte, das sich im Wesentlichen auf den Tatvorsatz konzentrierte, weil eine Schussabgabe durch den Beschwerdeführer ohnedies unstrittig war, dieser jedoch einen Unfall beteuerte, welcher Version aber die Geschworenen nicht folgten. Im Übrigen wurden zahlreiche Lichtbilder vom Tatort angefertigt und wurde eine Tatrekonstruktion durchgeführt. Der Sachverständige erörterte ausführlich alle möglichen Schussvarianten. Diese ergaben eine Schussabgabe aus der Position in der Nähe der Eckbank des Wohnzimmers, die auch der Beschwerdeführer darlegt. Indem in der Tatortskizze die Lage der Leiche lediglich mit einer Nummer markiert ist, wird sie als Beweismittel nicht untauglich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Standort des Tatopfers bei der Schussabgabe und das zur Untermauerung seines Standpunkts vorgelegte Privatgutachten erweisen sich allesamt als bloße Spekulation und widersprechen daher der Tatortskizze nicht. Im Übrigen war das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand seiner früheren Wiederaufnahmeanträge. Indem der Beschwerdeführer die seinem Verfahrensstandpunkt (angeblich) widersprechenden Verfahrensergebnisse (Tatortskizze; Schießsachverständigengutachten) und die Anklagebegründung kritisiert und deren Zustandekommen als strafbare Handlung releviert, liefert er keinerlei konkrete Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder ein falsches Zeugnis, noch weniger vermag er damit einen möglichen Einfluss auf den Wahrspruch der Geschworenen darzutun.
Soweit in der Beschwerde angedeutet wird, eine strafbare Handlung sei auch darin begründet, dass die Niederschrift der Geschworenen nicht dem Protokoll angehängt worden sei, so entspricht dies nicht den Tatsachen: Es wurde eine Beilagenmappe für die Rechtsbelehrung an die Geschworenen und deren Niederschrift angelegt und als Beilage zum Protokoll der Hauptverhandlung genommen.
Auch zu seinen Erinnerungslücken bringt der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel vor, sondern erschöpft sich sein Vorbringen in einer Kritik an der Entscheidung des Landesgerichts Salzburg vom 29. April 1992 (ON 100), mit der der seinerzeitige Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 8. Juli 1992 (ON 103) nicht Folge.
Insgesamt gelingt es dem Wiederaufnahmewerber weder eine strafbare Handlung einer dritten Person, durch die seine Verurteilung erwirkt worden sein soll, dazutun, noch neue Beweismittel oder Tatsachen beizubringen, die alleine oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen geeignet erscheinen, eine Freisprechung oder die Verurteilung wegen einer unter ein milderes Strafgesetz fallenden Handlung zu begründen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).