Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache der Klägerin A* B* , **straße **, **, Deutschland, vertreten durch die Pallauf Partner, Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die Beklagte C* AG , Zweigniederlassung Österreich, FN **, ** Straße **, **, vertreten durch die Grgic Partneri Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, wegen EUR 24.013,44 s.A., über die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Oktober 2024, Cg*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die mit EUR 2.613,72 (darin EUR 435,62 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist gesetzlicher Krankenversicherer von D*, geb. **. Sie wurde am 16.04.2020 als nicht angeschnallte Beifahrerin bei einem Verkehrsunfall verletzt, den E* mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW (amtliches Kennzeichen **) verschuldete.
Die Klägerin begehrt mit Klage vom 13.06.2024 - der Höhe nach außer Streit stehend - EUR 24.013,44. Sie brachte im Wesentlichen vor, für die unfallkausale Behandlung der Verletzten Zahlungen an Ärzte und Krankenanstalten geleistet zu haben. Der Anspruch auf Ersatz dieser Behandlungskosten sei gemäß § 116 Sozialgesetzbuch X (Deutschland) auf sie übergegangen. Mit Schreiben vom 03.03.2023 sei die Beklagte als Haftpflichtversicherer des schuldigen Fahrzeuglenkers und -halters aufgefordert worden, die von der Klägerin getätigten Aufwendungen zu ersetzen. Dabei sei dem Einwand der Beklagten, der Verletzten mangels Verwenden von Sicherheitsgurten ein Mitverschulden von einem Drittel anzurechnen, Rechnung getragen worden. Die Höhe des Klagebegehrens ergebe sich aus Rechnung Nr. ** vom 31.01.2023. Die Beklagte habe bereits am 8.11.2022 und 03.01.2023 Teilzahlungen von EUR 1.938,19 und EUR 1.593,76 geleistet. Diese Zahlungen seien daher nicht mehr Gegenstand der geltend gemachten Forderung von EUR 24.013,44. Die Beklagte habe im Schriftverkehr und durch die Teilzahlungen den Anspruch dem Grunde nach anerkannt. Die Teilzahlungen hätten jedenfalls den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung der Klage. Sie wandte ein, dass der Anspruch verjährt sei. Der Unfall habe sich am 16.04.2020 ereignet und die Klägerin habe die Klage am 13.06.2024 eingebracht. Die Beklagte habe kein Anerkenntnis abgegeben. Durch die Teilzahlungen sei es zu keiner Hemmung der Verjährung gekommen. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB sei abgelaufen. Sollte das Gericht die Rechtsansicht vertreten, die Forderung sei nicht verjährt, werde das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Folgende Feststellungen legte es seiner Entscheidung zugrunde (die angefochtenen sind kursiv dargestellt):
Die Klägerin machte gegenüber der Beklagten ursprünglich Leistungen in Höhe von EUR 5.297,66 geltend. Nach E-Mail-Korrespondenz und Nachreichung von Unterlagen sowie Zahlungserinnerungen der Klägerin vom 19.07. und 09.08.2022 übersandte die Mitarbeiterin der Beklagten F* an die Mitarbeiterin der Klägerin G* am 19.10.2022 folgende E-Mail:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
die Kosten für Krankenhausbehandlung vom 13.08. bis 15.08.2020 halten wir für ungerechtfertigt (der Geschädigte erhielt eine präoperative Medikation, aber es wurde kein MRSA-Screening durchgeführt, weshalb die Operation zur Entfernung des Osteosynthesematerials vom Fersenbein verschoben wurde).
Die andere Kosten wurden anerkannt und um 1/3 der Haftung wegen Nichtbenützung der Sicherheitsgurtes reduziert.“
Mit E-Mail vom 20.10.2022 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass aus der Krankenhausbehandlung keine Kostenerhöhung resultiere.
Mit Schreiben vom 07.10.2022 und 12.12.2022 kündigte eine Sachbearbeiterin der Beklagten jeweils eine Teilzahlung (von EUR 1.938,19 und EUR 1.593,76) an, wobei sie in den Schreiben auf die Zahlungsanweisung zur Überweisung der Schadenersatzleistung im konkreten Schadensfall der D* hinwies.
Die Beklagte leistete an die Klägerin Teilzahlungen von EUR 1.938,19 am 04.11.2022 und EUR 1.593,76 am 03.01.2023 .
Die Klägerin übermittelte mit Schreiben vom 31.01.2023 die Rechnung Nr. ** inklusive Belegen an die Beklagte und forderte diese auf, EUR 24.013,44 bis 21.02.2023 auf ihr Konto zu überweisen.
Diese Rechnung vom 31.01.2023 wurde am 03.03.2023 erneut ausgestellt und an die Beklagte übermittelt.
Die Belege zur Rechnung vom 03. März 2023 wurden mit Schreiben vom 14.03.2023 an die Beklagte übermittelt. Trotz viermaliger Zahlungserinnerung und letzter Mahnung zur Zahlung bis 22.03.2024 beglich die Beklagte die Forderung von EUR 24.013,44 nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin vor dem 13.06.2021 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangte oder erlangen hätte können. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob vor dem 13.06.2021 bei der Klägerin ein Antrag auf Leistung aufgrund des Unfalls vom 16.04.2020 gestellt wurde.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht zur Höhe des Klagebegehrensaus, dass im Sinne der §§ 267 und 178 ZPO kein substanziiertes Bestreiten der Beklagten vorliege. Die Beklagte bringe im vorbereitenden Schriftsatz zum Ausdruck, dass sie die Höhe des Klagebegehrens nicht weiter bestreiten werde, sofern ihr Einwand der Verjährung nicht durchgreife. Diese Formulierung zeige eindeutig, dass die Höhe des Klagebegehrens im Fall der Verneinung der Verjährung nicht weiter streitig sei. In der vorbereitenden Tagsatzung habe das Gericht die Sach- und Rechtslage erörtert. Mit der Beklagten sei explizit erörtert worden, dass aus Sicht des Gerichts die Höhe des Klagebegehrens außer Streit gestellt worden sei. Dies sei von den Vertretern der Beklagten nicht bestritten worden. Ihr Schweigen zu diesem Punkt, gepaart mit der Erklärung, „sollte das Gericht die Rechtsansicht vertreten, dass die Forderung nicht verjährt ist, so wird das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt“, sei als Zugeständnis zu werten.
Zum Einwand der Verjährung hielt das Erstgericht fest, dass gemäß § 1489 Schadenersatzansprüche in drei Jahren nach Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers verjährten. Da sich die positive Kenntnis des Geschädigten als innere Tatsache nur schwer (oder kaum) nachweisen lasse, sei – unter Berücksichtigung der konkreten Tatumstände – entscheidend, ob dem Geschädigten objektiv alle für seinen Ersatzanspruch maßgebenden Tatumstände bekannt seien, nicht aber, ob er sich subjektiv im Irrtum darüber befinde. Die ältere Rechtsprechung habe auch für Sozialversicherungsträger, auf die ein Ersatzanspruch übergegangen sei, die allgemeinen Regeln angewandt. Auch für Sozialversicherungsträger sollte die Verjährungszeit nicht neu, sondern grundsätzlich mit Kenntnis des Geschädigten zu laufen beginnen.
Da aber die Ersatzansprüche des Geschädigten mit Schadenseintritt auf den Sozialversicherungsträger übergingen, dieser also schon mit Entstehen des Schadenersatzanspruchs selbst dann zum Gläubiger werde, wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss sei, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet sei und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststünden, beginne die Verjährung nach nunmehr ständiger Rechtsprechung erst dann, wenn der Sozialversicherungsträger selbst die Kenntnis von Schaden und Schädiger erlange oder erlangen könne; für gewöhnlich dann, wenn der Geschädigte beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf die Sozialleistung stelle. Die Beweislast für das Vorliegen der Verjährung treffen den, der sich auf sie berufe, demnach die Beklagte.
Der Beweis, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, sei der Beklagten nicht gelungen. Die Beklagte bringe lediglich den Unfalltag als Beginn der Verjährungsfrist vor. Vorbringen und Beweisanträge dahingehend, dass die Klägerin schon am 16.04.2020 oder zumindest vor dem 13.06.2021 selbst Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangte oder erlangen hätte können, habe die Beklagte nicht erstattet. Es gebe auch kein Vorbringen und keine Beweisanträge dahingehend, wann die Beklagte erstmals Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt hätte oder erlangen hätte können.
Aber auch wenn man unterstelle, dass der Klägerin am Unfallstag 16.04.2020 alle maßgebenden Umstände bekannt gewesen wären, seien die Ansprüche aufgrund der Unterbrechung der Verjährungsfrist durch die Teilzahlungen als Anerkenntnis nicht verjährt. Durch Teilzahlungen werde die Verjährung dann unterbrochen, wenn zweifelsfrei sei, dass der Schuldner mit ihnen nur einen Teil seiner Schuld abdecken habe wollen und den Gläubiger damit nicht gänzlich zu befriedigen glaubte. Wenn dem Schuldner klar gewesen sei, dass noch weitere Zahlungen zu leisten seien, stehe der Hinweis, dass seine Teilzahlung „unpräjudiziell“ erfolge, der Annahme eines Anerkenntnisses dem Grunde nach nicht entgegen, weil sich der Schuldner damit bloß ein Bestreiten der Höhe nach vorbehalten habe. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten (E-Mails, Teilzahlungen) weder die gesamte Forderung noch deren Grundlage umfassend bestritten. Vielmehr habe sie mehrfach durch Teilzahlungen und (Teil-)Anerkenntnisse impliziert, dass sie sich aus dem zugrunde liegenden Schuldverhältnis verpflichtet fühle. Die E-Mails und Teilzahlungen brächten objektiv zum Ausdruck, dass die Beklagte die Forderungen zumindest dem Grunde nach akzeptiere, auch wenn über die Höhe Meinungsverschiedenheiten bestünden. Durch die Teilzahlungen habe die Verjährungsfrist nach den Grundsätzen der Verjährungsunterbrechung jeweils neu zu laufen begonnen. Die Teilzahlungen erfolgten jeweils innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, wodurch die Verjährung unterbrochen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, dass angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung der Klage abzuändern oder es aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin begehrt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zum anzuwendenden Recht:
1.1.Bei zu einer Legalzession führenden Schadensfällen mit Auslandsbeziehung ist zwischen Deliktsstatut (Haftungs- oder Forderungsstatut) und Zessionsstatut zu unterscheiden: Nur bezüglich der Voraussetzungen und des Inhaltes der Legalzession, wozu auch der Zeitpunkt ihres Eintritts zählt, ist jenes Recht anzuwenden, das im Geltungsgebiet des Forderungsüberganges gilt. Auf das der Abrechnung zugrundeliegende Kausalverhältnis, also Grund und Umfang, aber auch Verjährung des durch die Legalzession übergegangenen Anspruchs, ist das Recht des Deliktsortes anzuwenden (RIS-Justiz RS0045258; RS0045260; Neumayr in Schwimann³, § 332 ASVG Rz 116; Art 3 iVm Art 1des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht [Haager Straßenverkehrsübereinkommen])).
1.2. Für den Übergang dieser Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen die Beklagte auf die Klägerin ist deutsches Sozialversicherungsrecht anzuwenden. Die Klägerin stützt sich auf Legalzession, somit auf § 116 SGB X. Die Frage der Verjährung der Regressansprüche ist hingegen wegen des Deliktsorts in Österreich nach österreichischem Recht zu beurteilen (Art 4 Abs 1 Rom II-VO).
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Zur Übersichtlichkeit der Berufungsentscheidung ist zunächst auf den zweiten Punkt der Feststellungsrüge einzugehen:
Die Beklagte wünscht in Abänderung der oben kursiv gesetzten non-liquet-Feststellung die positive Feststellung, dass die Klägerin Kenntnis von Schaden und Schädiger vor dem 13.06.2021 erlangt hat.
Dafür führt sie die Beilage ./I ins Treffen, wonach die Klägerin für die Leistungen des Krankenhauses von 19.04.2021 bis 26.04.2021 über EUR 5.260,55 erbracht habe. Auch aus der Beil. ./A, 11 sei ein Rechnungsdatum 20.10.2020 ersichtlich.
Zunächst ist der Beklagten zu entgegnen, dass sie in erster Instanz vorgebracht hat, woraus sich überhaupt - außer dem Unfall - und schon gar nicht, dass sich aus diesen Unterlagen für die Klägerin die Kenntnis von Schaden und Schädiger ergeben hätte. Insoweit verstößt die Berufung gegen das Neuerungsverbot (§ 482 ZPO) und wären die begehrten Feststellungen überschießend.
Im übrigen beinhalten weder die Beilage ./I noch die Beilage ./A, S. 11 einen Hinweis auf den Schädiger. Die genannten Urkunden sind daher nicht geeignet, der Klägerin die Kenntnis von Schaden und Schädiger schon vor dem 13.06.2021 zuzumessen. Entgegen der Berufungsbehauptung untermauern der (schon erstinstanzlich vorgebrachte) Umstand der Leistung der Klägerin von EUR 5.260,55 für die Behandlung von 19.4.2021 – 26.4.2021 und ein Rechnungsdatum vom 20.10.2020 gerade schon auch die Kenntnis der Klägerin vom Schädiger.
Die non-liquet-Feststellung ist daher nicht zu ändern. Sie wird der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu Grunde gelegt.
2.2. Die Beklagte bekämpft die Feststellungen über die Teilzahlung von EUR 1.938,19 am 04.11.2022 und EUR 1.593,76 am 03.01.2023. Sie begehrt sinngemäß die Feststellung, dass die genannten Teilzahlungen aus der ursprünglichen außergerichtlich begehrten Leistung von EUR 5.297,66 geleistet worden seien und führt aus, dass diese Feststellung wesentlich sei, weil sich daraus ergebe, dass die Beklagte durch diese Zahlungen ihre Schuld vollständig abgedeckt habe und somit die Verjährung weder unterbrochen noch gehemmt worden sei. Aufgrund der unbedenklichen Feststellung zu oben 2.1. und aufgrund folgender – in Vorgriff auf die rechtliche Beurteilung - anzustellenden rechtlichen Überlegungen kommt es auf diese Feststellungen nicht an:
Die Beklagte lässt neuerlich unbeachtet, dass sie in erster Instanz kein Vorbringen und Beweisanträge dahin erstattete, dass die Klägerin schon am 16.4.2020 oder zumindest vor dem 13.6.2021 außer durch Kenntnis vom Unfall an sich schon Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangte oder erlangen hätte können. Zutreffend hielt das Erstgericht fest, dass es auch kein Vorbringen und keine Beweisanträge dahingehend gab, wann die Klägerin erstmals Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangte oder erlangen hätte können. Damit ist von der zu oben Punkt 2.1. bestätigten non-liquet-Feststellung auszugehen. Der dafür die Beweislast tragenden Beklagten ist es nicht gelungen, einen Zeitpunkt für den Beginn der Verjährung vor dem 13.6.2021 zu beweisen. Die nunmehrige Leistungsklage ist rechtzeitig innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erhoben. Die Frage der Unterbrechung der Verjährung durch die Teilleistungen kann dahingestellt bleiben.
3. Zur Rechtsrüge:
Dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mangelt es an der gesetzmäßigen Ausführung, weil die Beklagte nicht von den Feststellungen in erster Instanz ausgeht ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5Rz 16 zu § 471 ZPO).
Soweit sie sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, weil das Erstgericht nicht festgestellt habe, dass die Klägerin vor dem 13.06.2021 Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe, steht dem die vom Erstgericht gegenteilig getroffene Feststellung entgegen.
Von einem „sekundären Feststellungsmangel“ („rechtlichen Feststellungsmangel“) spricht man, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat (vgl Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 496 Rz 10). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwider laufen (OGH 9 ObA 92/00w, 10 ObS 66/03h). Legt man einer gesetzmäßigen Ausführung der Rechtsrüge daher die Feststellung zugrunde, wonach nicht festgestellt werden kann, ob die Klägerin vor dem 13.06.2021 Kenntnis vom Schaden und Schädiger erlangte oder erlangen hätte können, ist – wie schon oben zu Punkt 2.2. der Tatsachenrüge ausgeführt - die Verjährung der Ansprüche unabhängig davon zu verneinen, ob die Teilzahlungen eine Unterbrechung der Verjährung erwirkten oder nicht, weshalb sich ein Eingehen darauf erübrigt.
Die Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.
Die Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision liegen nicht vor, weil das Berufungsgericht seiner Entscheidung die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs anerkannten Grundsätze zur Beurteilung der Verjährung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern zugrunde gelegt hat.
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