JudikaturOLG Linz

8Bs38/25g – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
26. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd sowie den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache betreffend A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 5. Februar 2025, GZ1*-4, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht, GZ2*, vom 29. März 2022 wurde A* in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB eingewiesen, weil er am 15. Dezember 2021 in B* unter dem Einfluss die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer akut wahnhaften Störung im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie, beruht, an einer fremden Sache, und zwar seinem Zimmer im C* in B*, **gasse **, ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuerbrunst zu verursachen versucht hat, indem er mit einem unbekannten Werkzeug in seinem Zimmer und in einem weiteren Zimmer einen Brand legte, wobei das Feuer auf den gesamten Stock des Wohnheims übergriff und die gesamte Etage unbewohnbar machte, er mithin hiedurch eine Tat, die ihm wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre, begangen hätte, wobei nach der Person und nach dem Zustand des Betroffenen sowie nach der Art der Tat zu befürchten war, dass er sonst unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.

Seit 13. Dezember 2022 ist er im forensisch-therapeutischen Zentrum D* untergebracht, wobei das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht zuletzt mit Beschluss vom 19. November 2024, GZ3* die Notwendigkeit der Fortsetzung dieser Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB gemäß § 25 Abs 3 StGB feststellte.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht den am 13. Jänner 2025 (ON 2) erkennbaren Antrag des Betroffenen auf bedingte Entlassung aus der Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB mit dem Ziel, Österreich zu verlassen und in das Heimatland Syrien zurück zu reisen mit der Begründung zurückgewiesen, dass entschiedene Sache vorliege; hilfsweise auch sonst inhaltlich mangels ausreichender Krankheits- oder Deliktseinsicht sowie des Fehlens eines ausreichend erprobten Nachsorgesettings noch kein adäquater sozialer Empfangsraum etabliert habe werden können, der die einweisungsrelevante Gefährlichkeit eindämme (ON 4).

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Betroffenen (ON 6), in der dieser die Abänderung im Sinne einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug anstrebt. Ergänzend (vgl an das Erstgericht am 24.2.2025 eingelangte Eingabe) beantragt der Betroffene die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens sowie Bestellun geines Dolmetschers für die arabische Sprache.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer argumentiert zunächst in der Rechtsmittelschrift ON 6 allein damit, dass er in Österreich in seiner Diktion gleichsam keine Nachsorge benötige, weil er nicht in Österreich bleiben wolle, sondern familiär und psychiatrisch in Syrien versorgt werden könne, daher umgehend zu seiner Familie nach ** zurückkehren wolle.

Damit wird zum einen nicht gesetzeskonform, insbesondere nicht auf die im Maßnahmenvollzugs geltenden Bestimmungen abgestellt; eine Vorgangsweise analog § 133a StVG ist zum anderen ebensowenig Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Insofern hat das Erstgericht soweit es um die Frage einer bedingten Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug geht, zutreffend ausgeführt, dass sich die Voraussetzungen seit der letzten, erst zeitnahen Prüfung nicht ansatzweise (prognostisch günstig) geändert haben, sodass der zugrundeliegende Antrag zurückzuweisen war, wobei auch ergänzend inhaltlich Stellung bezogen wurde; nämlich die Voraussetzungen mangels entscheidungsrelevanter Verbesserung des Zustandes des Betroffenen vielmehr unverändert scheinen. So ist das nachgetragene Begehren auf Neubegutachtung infolge der eventualiter in der Begründung des angefochtenen Beschlusses getroffenen inhaltlichen Bewertung der Sache durchaus meritorischer Erledigung zugänglich; allerdings fehlt es auf Basis der Aktenlage, insbesondere am Maß der einweisungsrelevanten Diagnostik und Prognose (vgl US 4f) und angesichts der aktuellen Stellungnahme des FTZ D* vom 28. Jänner 2025 an zustandsbezogenen Indizien für eine Neubegutachtung alleine wegen Zeitablaufs.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.