JudikaturOLG Linz

10Bs32/25i – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
17. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Maßnahmenvollzugssache A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 8. Jänner 2025, GZ1*-15, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Der am ** geborene A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Dezember 2016, Gz2*, in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nun: forensisch-therapeutisches Zentrum) gemäß § 21 Abs 1 StGB eingewiesen.

Dieser Unterbringung liegt zugrunde, dass der Betroffene am 28. März 2016 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung, eine Tat begangen, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB zuzurechnen gewesen wäre.

Die Maßnahme wird seit 21. Dezember 2017 im forensisch-therapeutischen Zentrum B* vollzogen (S 3 in ON 4).

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Vollzugsgericht (im Rahmen der jährlichen Überprüfung gemäß § 25 Abs 3 StGB) auf Basis insbesondere einer Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums B* vom 20. September 2024 (ON 4) und des Gutachtens des Sachverständigen Univ.Doz.Dr. C*, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 18. Dezember 2024 (ON 12) die Notwendigkeit der weiteren strafrechtlichen Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum fest (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Betroffenen erhobene Beschwerde (ON 18) ist nicht berechtigt.

Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.

Vorliegend ergibt sich jedoch aus dem Sachverständigengutachten in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des forensisch-therapeutischen Zentrums, dass der Betroffene (weiterhin) keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht zeigt. Seit Juli 2024 wurde von diesem zudem die Depotmedikation verweigert; eine Teilnahme seinerseits an psychiatrischen Visiten und am therapeutischen Angebot besteht nicht. Vollzugslockerungen waren vor diesem Hintergrund nicht anzudenken. Die Möglichkeit von begleiteten Ausgängen nutzt A* ebenfalls nicht. Eine Befundung durch den Sachverständigen wurde vom Betroffenen abgelehnt (S 14 in ON 12), ebenso eine Teilnahme an der Anhörung vom 8. Jänner 2025 (S 1 in ON 14).

Damit konnten keine Bewältigungsmechanismen im Umgang mit der Störung und der daraus resultierenden Delinquenz durch den Beschwerdeführer entwickelt werden. Er erweist sich als völlig therapieresistent, wobei das psychiatrische Zustandsbild zwischenzeitlich auch altersbedingt durch hirnorganische Komponenten negativ beeinflusst wird.

Die der Einweisung zu Grunde liegende anhaltende wahnhafte Störung liegt nach wie vor vor.

Die Einschätzung des Sachverständigen, dass unter diesen Prämissen außerhalb des Maßnahmenvollzugs (ungeachtet statistischer Werte) fallkonkret innerhalb weniger Wochen unter dem maßgeblichen Einfluss der psychischen Störung neuerlich zu Taten des Betroffenen mit schweren Folgen, nämlich insbesondere Brandstiftungen, aber auch (an sich) schwere Körperverletzungen im Zuge eruptiver Aggressionsentäußerungen, kommen wird, ist daher schlüssig und nachvollziehbar.

Das augenscheinlich von der vorliegenden Störung beeinflusste Beschwerdevorbringen erschöpft sich (soweit es sich überhaupt auf den Beschwerdegegenstand bezieht) im pauschalen Vorwurf der Erstellung eines – weiteren - Gefälligkeitsgutachtens durch den Sachverständigen über Auftrag des Vollzugsgerichts, ohne darzulegen, welche Umstände der Einschätzung des Sachverständigen entgegenstehen würden.

RECHTSMITTELBELEHRUNG:

Gegen diese Entscheidung steht kein weiteres Rechtsmittel zu.