2R172/24p – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden sowie Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Rechtssache des Klägers A* , geboren am **, **straße **, vertreten durch die ALLMAYER-BECK STOCKERT Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch die BK.PARTNERS Bugelnig Kirner, Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kosten, über den Kostenrekurs des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 14. November 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 331,20 (darin 18 % USt iHv EUR 50,52) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Unstrittig ist, dass die beklagte Partei über ihre deutschsprachige Internetseite Online- Glücksspiele in Österreich anbietet. In diesem Zusammenhang schließt sie regelmäßig Verträge mit Verbrauchern im Internet ab. Die klagende Partei ist Vertragspartner der beklagten Partei, weshalb die beklagte Partei auch Daten der klagenden Partei speichert und verarbeitet.
Zwischen den Parteien ist im Rekursverfahren strittig, ob sich die beklagte Partei – wie vom Erstgericht dahingehend entschieden – trotz ihres Anerkenntnisses der Klagsforderung auf einen Kostenersatz nach § 45 ZPO stützen kann. Dem gingen folgende Abläufe voran:
Mit E-Mail vom 13.6.2024 übermittelte der Klagevertreter ein Email nachstehenden Inhalts an die beklagte Partei (vgl Beilage ./5):
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Zunächst erlauben wir uns Ihnen mitzuteilen, dass uns Herr A* mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat.
Unsere Mandantschaft beabsichtigt in Erfahrung zu bringen, welchen konkreten Geldbetrag sie bei den von Ihnen angebotenen Online-Glückspielen und bei von Ihnen angebotenen Sportwetten in den vergangenen Jahren verloren hat.
Wir haben Sie daher namens unserer Mandantschaft aufzufordern, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die unsere Mandantschaft bei Ihnen getätigt hat sowie sämtliche Gewinne und Verluste, welche unsere Mandantschaft bei von Ihnen angebotenen Sportwetten erlitten hat, bekannt zu geben und Rechnung zu legen und zwar über den gesamten Zeitraum, in dem unsere Mandantschaft Konten bei Ihnen hatte.
Ferner haben wir Sie namens unserer Mandantschaft gemäß Art 15 DSGVO aufzufordern, uns eine Kopie sämtlicher Daten unserer Mandantschaft, die Gegenstand der Verarbeitung durch Ihr Unternehmen sind, digital zu übermitteln.
Wir merken uns hierfür den 27.06.2024 vor.
Bei ungenutztem Verstreichen der vorgenannten Frist, geht unsere Mandantschaft davon aus, dass Sie ihr die angeforderte Information (= beim Online-Glückspiel erlittener Gesamtverlust) bewusst vorenthalten und sind wir in diesem Fall bereits jetzt beauftragt, den Anspruch unserer Mandantschaft gerichtlich durchzusetzen.
Mit freundlichen Grüßen...“.
Gemeinsam mit diesem Email übermittelte die klagende Partei der beklagten Partei auch eine Ausweiskopie, auf der die Unterschrift der klagenden Partei in folgender Weise ersichtlich ist (vgl Beilage ./6):
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt .
sowie eine Vollmacht, auf der die Unterschrift der klagenden Partei wie folgt ausgewiesen ist(vgl Beilage ./4):
Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt .
Das Vollmachtsformular selbst enthält den Zusatz unter der Unterschriftszeile „handschriftlich“.
Mit Antwort-E-Mail vom 17.6.2024 stellte die beklagte Partei fest, dass die C* Group eine Holdinggesellschaft sei und keine Kundendaten aufbewahre; in diesem Zusammenhang
ersuche sie um Bekanntgabe, an welche Gesellschaft(en) die Datenschutzanfrage gerichtet werde. Unter einem ersuchte die beklagte Partei um Übermittlung einer gültigen Kopie der Vollmacht, um die Anfrage erfüllen zu können, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte vom Kunden unterzeichnet sein müsse, da die beklagte Partei keine elektronischen Unterschriften akzeptieren könne.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm eine Kopie sämtlicher seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der beklagten Partei seien, digital zu übermitteln. Er habe die Beklagte gemäß Art 15 Abs 1 und Abs 3 DSGVO aufgefordert, sämtliche Ein- und Auszahlungen, die sie getätigt habe, offen zu legen und entsprechende Kopien dieser Daten zu übermitteln. Bislang habe die Beklagte ihren Kunden in gleichgelagerten Fällen Listen übermittelt, in denen sämtliche Einzahlungen und Auszahlungen aufgelistet gewesen seien. Im vorliegenden Fall weigere sich die Beklagte jedoch beharrlich , dem Kläger entsprechende Listen zu übermitteln bzw. Daten zur Verfügung zu stellen.
Noch vor Erstattung der Klagebeantwortung am 27.8.2024 hat die beklagte Parteidie angeforderten Kontodaten und Transaktionsdaten an den Klagevertreter übermittelt. Sie erklärte in ihrer Klagebeantwortung den klägerischen Anspruch auf Herausgabe von Daten vollumfänglich anzuerkennen. Sie habe den erhobenen Anspruch mittlerweile erfüllt und würden die (dort näher beschrieben) Unterlagen noch einmal vorgelegt, dies einerseits zur Erfüllung des Anspruchs und andererseits zum Nachweis der Erfüllung des Anspruchs. Die Übermittlung der Daten sei nun datenschutzrechtlich zulässig geworden, weil sich der Klagevertreter (nur) gegenüber dem Gericht gemäß § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht berufen könne und dabei verpflichtet sei, die Identität des Mandanten zu prüfen. Die eingebrachte Klage sei zur Durchsetzung des Anspruchs nicht erforderlich gewesen und habe sie keinerlei Veranlassung zur Klagsführung gegeben; dem Aufforderungsschreiben sei nämlich keine rechtsgültige Vollmacht beigelegen. Sie habe daher der Klagevertreterin unverzüglich mitgeteilt, dass sie personenbezogene Daten von Kunden an Dritte nur dann herausgeben könne, wenn eine rechtskonforme Vollmacht vorliege, insbesondere also nachvollziehbar sei, dass die Unterschrift auf der Vollmacht mit der Unterschrift der betroffenen Person auf einem Ausweisdokument übereinstimme. Die elektronische Signatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und weiche zudem erheblich von der Unterschrift im Ausweisdokument ab. Darauf habe die Klagevertreterin nicht mehr reagiert, sondern unmittelbar die Klage eingebracht. Wenn der (Daten-)Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person habe, die den Antrag stelle, so könne der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich seien. Könne der Verantwortliche die Identität nicht zweifelsfrei feststellen, dürfe er die Daten nicht herausgeben. Dies gelte auch dann, wenn Zweifel an der Vollmacht bestünden. In diesem Fall müsse der Verantwortliche alle Schritte setzen, um sich zu versichern, dass die Vollmacht auch tatsächlich ihre Richtigkeit habe. Wenn also eine Unterschrift auf einer Vollmacht von der Unterschrift auf dem Ausweisdokument abweiche, müsse sich der Verantwortliche versichern, dass der Betroffene auch tatsächlich die Vollmacht unterschrieben habe. Eine elektronische Signatur könne nur dann den Zweck erfüllen, wenn diese im Sinne der elDAS-VO qualifiziert sei. Eine einfache elektronische Signatur genüge nicht. Gegenüber privaten Personen habe auch ein Rechtsanwalt seine Vollmacht urkundlich nachzuweisen. Bestünden Zweifel an der Vollmacht, so müsse der Verantwortliche weitere Informationen anfordern, bevor er Daten der betroffenen Person an Dritte herausgeben dürfe. Die vorgelegte Vollmacht sei mit einer nicht qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen und reiche für ein Auskunftsbegehren durch dritte Personen nicht aus. Auf Basis einer solchen Unterschrift sei es der Beklagten nicht erlaubt, personenbezogene Daten an Dritte herauszugeben. Angesichts des Schriftbildes der vorgelegten Unterschriften habe sie keinesfalls davon ausgehen können, dass die Vollmacht und der vorgelegte Ausweis von der selben Person unterschrieben worden seien. Sie habe den Klagevertreter darauf hingewiesen und um Übermittlung einer korrekten Vollmacht ersucht. Wäre eine nachvollziehbare Vollmacht vorgelegt worden, hätte sie Daten an den Klagevertreter übermitteln können und hätte diese Übermittlung fristgerecht durchgeführt. Wenn der Kläger selbst die Datenschutzanfrage gestellt hätte, wäre eine Übermittlung der Daten auch ohne Vollmacht in nur wenigen Tagen möglich gewesen. Die Klagevertreterin habe für andere Mandanten wiederholt Datenschutzanfragen gestellt und seien stets die geforderten Daten übermittelt worden.
Der Klägerschränkte aufgrund der Erfüllung durch die Beklagte auf Kosten ein. Die Beklagte habe jedenfalls Grund zur Klagsführung gegeben und könne sich nicht mehr auf § 45 ZPO berufen. Diese habe die Auskunft zunächst unter Angabe von fadenscheinigen Begründungen (Beanstandung der Unterschrift in der Vollmacht) verweigert. Die Beklagte habe bisher übermittelte Vollmachten stets akzeptiert. Nunmehr habe sie ihre Taktik geändert und versuche, Zeit zu schinden, um die Erfüllung des Rechnungslegungs- bzw. Auskunftsanspruchs in die Länge zu ziehen und damit korrespondierend auch die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen geschädigter Spieler zu erschweren. Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel habe, die konkret darzulegen seien, könne er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern. Die Beklagte verstoße mit ihrem Vorgehen, nämlich eine Unterschrift des Vertretenen in „handschriftlicher Tinte“ zu fordern, gegen den Erleichterungsgrundsatz. Begründete Zweifel hätten nicht bestanden, da neben der – wenn auch nicht in Tinte – unterfertigten Vollmacht ohnehin eine Kopie des Reisepasses des Klägers übermittelt worden sei und die dort ersichtliche Unterschrift ein gleichartiges Schriftbild aufweise wie jene auf der Vollmacht. Etwaige geringfügige Abweichungen seien darauf zurückzuführen, dass die Vollmacht elektronisch, hingegen der Ausweis handschriftlich unterfertigt worden sei. Darüber hinaus habe es die Beklagte unterlassen, ihre behaupteten begründeten Zweifel gegenüber den Klagevertreter konkret darzulegen. Vielmehr habe sie mit einem standardisiertem Scheiben pauschal darauf verwiesen, auf einer mit handschriftlicher Tinte unterfertigten Vollmacht zu bestehen. Dies belege, dass es der Beklagten nur darum gehe, das Verfahren zu verzögern und den Kläger an der Geltendmachung seiner Ansprüche zu hindern. Die Beklagte habe daher Veranlassung zur Klagsführung gegeben.
Mit dem angefochtenen Urteilverpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Kostenersatz an die beklagte Partei in Höhe von EUR 1.300,81. Seiner Entscheidung legte es die eingangs wiedergegebenen Feststellungen zugrunde. In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat es die Ansicht, der Kläger habe der Beklagten im Zuge des Aufforderungsschreibens keine rechtsgültige Vollmacht übermittelt, sodass diese berechtigt gewesen sei, die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen und die Daten vorerst noch nicht bekannt zu geben bzw. zu übermitteln. Werde der Auskunftsanspruch von einer dritten Person gestellt, so sei dem Verantwortlichen eine Vollmacht vorzuweisen. Dies gelte auch für Fälle, in denen die Anfrage von einem Rechtsanwalt erfolge. Zwar könne sich der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht auf seine Vollmacht berufen; dies gelte allerdings nicht gegenüber privaten Personen. Gegenüber privaten Personen habe auch ein Rechtsanwalt seine Vollmacht urkundlich nachzuweisen. Bestünden Zweifel an der Vollmacht etwa wie im gegenständlichen Fall, weil die Unterschrift maßgeblich von der Ausweiskopie abweiche, müsse der Verantwortliche weitere Informationen anfordern, bevor er Daten der betroffenen Person an Dritte herausgeben dürfe. Andernfalls würde der Verantwortliche die Rechte der betroffenen Person, insbesondere auf Datengeheimnis, verletzen. Wenn eine Unterschrift auf einer Vollmacht, also von der Unterschrift auf dem Ausweisdokument abweiche, müsse sich der Verantwortliche versichern, dass der Betroffene auch tatsächlich die Vollmacht unterschrieben habe. Eine elektronische Signatur könne nur dann den Zweck erfüllen, wenn diese im Sinn des elDAS-VO qualifiziert sei. Eine einfache elektronische Signatur genüge nicht. Da die Unterschrift auf der übermittelten Vollmacht von der Unterschrift auf dem Ausweisdokument abweiche und insbesondere auch die Unterschrift auf der Vollmacht nicht einer qualifizierten elektronischen Signatur entspreche, sei die beklagte Partei aufgrund des Aufforderungsschreibens noch nicht verpflichtet gewesen, dem Auskunftsbegehren nachzukommen. Nach erfolgter Klagszustellung habe die Beklagte den Auskunftsanspruch erfüllt. Sie habe daher keinen Anlas zur Klagsführung gegeben, sodass der Kläger gemäß § 45 ZPO verpflichtet sei, die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Kostenrekurs des Klägers mit dem Abänderungsantrag, die beklagte Partei zu einem Kostenersatz an ihn in Höhe von EUR 1.528,06 zu verpflichten. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Rekursbeantwortung die Bestätigung des Kostenurteils.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gemäß § 45 ZPO fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat.
Der Kläger hat als Verursacher eines ohne Not geführten Prozesses die Kosten zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht des an sich siegreichen Kläger setzt voraus, dass der Beklagte keinen Anlass zur Klage gab und bei der ersten Gelegenheit das Klagebegehren rückhaltlos anerkannt hat ( Futcik in Rechberger/Klicka ZPO 5, § 45 ZPO Rz 1 ff).
Während am Vorliegen der zweiten Voraussetzung, nämlich des Anerkenntnisses bei der ersten Gelegenheit, keine wie auch immer gearteten Bedenken bestehen, liegt der Schwerpunkt des vorliegenden Streits in der Frage, ob die Beklagte durch ihr Verhalten, insbesondere durch ihr Antwort-Mail auf das Aufforderungsschreiben, zur Klage Anlass gegeben hat. Dahinter steht die Frage, ob die Beklagte Art 12 Abs 6 DSGVO gemessen am vorliegenden Einzelfall zu weitgehend interpretiert hat.
Art 12 Abs 6 DSGVO lautet:
Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Art 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Art 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
Diese Regel steht (nur) auf den ersten Blick im Spannungsverhältnis zum Erleichterungsgrundsatz des Art 12 Abs 2 DSGVO, wonach der Verantwortliche der von einer Datenverarbeitung betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berechtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch zu erleichtern hat. Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationsabteilung nach Art 13 und 14 aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Art 15-22 und 34 nach den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl Art 15 bis 22) durchgeführt werden müssen (z.B. fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, teure Kommunikation über Mehrwertnummern, ungenaue Kontaktadressen, inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen) ( Illibauer in Knyrim , DatKomm. Art 12 DSGVO Rz 71).
Nicht in die DSGVO übernommen wurde eine nach österreichischem DSG 2000 durchaus bewährte Form der Identitätsfeststellung, nämlich die Verpflichtung der betroffenen Person, die Identität bereits beim Ersuchen um Auskunft bekannt zu geben. Für den Verantwortlichen bringt das die Schwierigkeit mit sich, vorab nicht nur die Identität zweifelsfrei feststellen zu müssen, sondern auch, wann begründete Zweifel vorliegen und ein Identitätsnachweis verlangt werden kann. Für all dies ist er zudem beweispflichtig. Tut er dies nicht, könnten personenbezogene Daten unzulässigerweise herausgegeben worden sein. Verlangt er ohne begründeten Zweifel nach einer Ausweiskopie, könnte er die Ausübung der betroffenen Rechte erschwert und entgegen Art 12 Abs 2 gehandelt haben. Es empfiehlt sich daher durchaus, in jenen Fällen, in welchen die Identität des Betroffenen bzw. des Anfragenden nicht vollends klar ist, eine Ausweiskopie oder eine ähnliche Art der Identifizierung zu verlangen oder sonstige Authentifizierungsverfahren, wie beispielsweise qualifizierte elektronische Signaturen, Online-Kundenkonten mit Nutzername und Passwort oder spezielle Sicherheitsabfragen durchzuführen (Illibauer, aaO Rz 76).
Diese Problematik stellte sich im vorliegenden Fall nicht, da dem Auskunftsersuchen ohnehin eine Kopie des Reisepasses des Klägers angeschlossen war. Allerdings ersuchte nicht der Kläger selbst um Auskunftserteilung, sondern die Klagevertretung im Namen des Klägers. Bei der Berufung auf eine Vollmacht der betroffenen Person muss daher nicht nur die tatsächliche Identität der betroffenen Person geprüft werden, sondern auch die Vollmacht selbst. Zu § 26 Abs 1 DSG 2000 wurde vertreten, dass neben dem Nachweis der Bevollmächtigung ein weiterer Identitätsnachweis nicht erforderlich ist, da der Rechtsanwalt verpflichtet ist, die Identität des Auskunftswerbers zu prüfen. Demgegenüber ist gegenüber privaten Auftraggebern, nunmehr Verantwortlichen, weiterhin die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern (§ 8 Abs 1 RAO). Wird beispielsweise eine Anfrage um Auskunft gemäß Art 15 eingebracht und werden Daten Dritter ohne Vollmacht eingefordert, ist diesem Antrag nicht Folge zu leisten (Illibauer aaO, Rz 80).
Soweit sich der Rekurswerber darauf beruft, dass eine Vollmachtserteilung formlos erfolgen könne, mag dies zutreffen; dies wirkt aber nur im Innenverhältnis und hilft im vorliegenden Fall nicht weiter, weil sich der Datenverantwortliche aus den genannten Gründen vergewissern muss, dass der einschreitende Dritte tatsächlich über eine Vollmacht des Auskunftsberechtigten verfügt. Auch der Hinweis auf den Beschluss des OLG Linz 1 R 139/24b ändert nichts an dieser Betrachtung, weil der dort erkennende Senat aufgrund der Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis kam, es hätten keine begründeten Zweifel iSd Art 12 Abs 6 DSGVO bestanden. Entgegen den Ausführungen des Rekurswerbers wurde die Frage, ob die Vollmacht qualifiziert elektronisch zu signieren war, angesichts der vorgelegten Urkunden als nicht weiter entscheidungsrelevant beurteilt.
Der Rekurswerber räumt selbst ein (Punkt 1.6.), dass im Hinblick auf die Zielsetzung der DSGVO zur Verhinderung von Missbrauch ein hoher Grad an Verlässlichkeit an den Identitätsnachweis zu fordern ist. Dass an der Identität des Klägers selbst keine Zweifel bestehen, wurde schon oben dargelegt und ist auf die beigelegte Ausweiskopie zurückzuführen. Der Rekurswerber übersieht jedoch, dass bei einem von einem Dritten gestellten Auskunftsbegehren ein zweistufiges Prüfungsverfahren zur Anwendung kommt:
Zunächst ist die Identität der betroffenen Person zu klären und in weiterer Folge [wie von Illibauer dargelegt] auch zu prüfen, ob die betroffene Person eine rechtswirksame Vollmacht erteilt hat. Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers im erstinstanzlichen Verfahren unterscheiden sich die beiden Unterschriften, nämlich einerseits auf der Ausweiskopie und andererseits auf der Vollmacht, maßgeblich; zudem räumt der Kläger in seiner Klagseinschränkung (ON 6,3) ein, dass trotz der in der Vollmacht unter dem Unterschriftsfeld angebrachten Anmerkung „handschriftlich“ diese elektronisch unterfertigt wurde.
Die maßgebliche Abweichung der Unterschriften begründeten jedenfalls Zweifel daran, dass die Vollmacht tatsächlich vom Kläger stammt und durfte die beklagte Partei daher gemäß Art 12 Abs 6 DSGVO zusätzliche Informationen anfordern. Dass die Zweifel der beklagten Partei (auch) an der vorgelegten Vollmacht bestanden, geht insofern aus ihrem Antwort-Email hervor, als nunmehr eine andere Form der Vollmachtserteilung gefordert wurde. Ob sie tatsächlich berechtigt ist, eine Vollmachtsurkunde unterschrieben „handschriftlich in Tinte“ zu fordern, braucht nicht geprüft werden, weil jedenfalls für die unmittelbar auf das Antwort-Email erfolgte Klagseinbringung aufgrund der gegebenen Zweifel an der Vollmacht keine Veranlassung iSd § 45 ZPO bestand.
Der wiedergegebene vorprozessuale Geschehensablauf, insbesondere das Antwort-Email der Beklagten, lässt auch vom Empfängerhorizont aus zweifelsohne erkennen, dass die von der beklagten Partei erblickten Probleme nicht in der Identität des Klägers selbst, sondern in der weiteren Stufe, nämlich der Vollmachtserteilung an die Klagevertreter, welche die Beklagte zur Herausgabe der den Kläger betreffenden Daten aufgefordert haben, erblickt wurde. Das Verlangen der beklagten Partei enthält objektiv erkennbar zumindest jenes auf Vorlage eines Nachweises, aus dem mit einem hohen Grad an Verlässlichkeit das Vorliegen einer Vollmacht des Klägers an die Klagevertreter geprüft werden kann.
Die vorliegende Anforderung von weiteren Informationen iSd Art 12 Abs 6 DSGVO widerspricht auch nicht dem Erleichterungsgrundsatz, werden dort doch andere Hindernisse wie fehlende oder eingeschränkte Erreichbarkeit, teure Kommunikation, ungenaue Kontaktadressen sowie inhaltliche oder sprachliche Voraussetzungen genannt.
Der Rekurs bleibt daher erfolglos.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Gemäß § 11 Abs 1 RATG ist im Kostenrekursverfahren Bemessungsgrundlage der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung im Kostenrekurs beantragt wird. Nach TP 3 A I. 5. b) RATG gebührt für Kostenrekursbeantwortungen anstelle verzeichneter TP 3 B nur Honorar nach TP 3 A; die Kosten der Beklagten waren entsprechend zu kürzen.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.