JudikaturOLG Linz

2R166/24f – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
15. Januar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Bernhard Telfser als Vorsitzenden, Dr. Werner Gratzl und Mag. Christine Mayrhofer in der Insolvenzsache der Schuldnerin A* Gm.b.H. (FN **), per Adresse der Geschäftsführerin **straße ** (ON 146), (Masseverwalter Mag. Dr. B*, Rechtsanwalt in Steyr), über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 31. Oktober 2024, GZ1*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

begründung:

Mit Beschluss vom 11. September 2018 wurde auf Antrag der Schuldnerin über ihr Vermögen ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet und Dr. B*, Rechtsanwalt in Steyr, zum Masseverwalter bestellt. Mit dem Eröffnungsbeschluss genehmigte das Gericht dem Masseverwalter die Beiziehung von Dritten iSd § 81 Abs 4 IO. Am 12. November 2018 wurde nach Zurückziehung des Sanierungsplanantrags die Bezeichnung des Verfahrens auf Konkursverfahren abgeändert. Von einem Gesamtbetrag von EUR 3,007.299,55 aus 21 angemeldeten Forderungen anerkannte der Masseverwalter EUR 742.637,76.

Nach dem ersten Bericht des Masseverwalters fand er keinen operativen Unternehmensbetrieb vor. Die Schuldnerin habe sich im Wesentlichen nur mehr mit der Liquidation und der Verwertung ihrer Vermögensbestandteile beschäftigt; es seien an zahlreichen Standorten in ganz Österreich diverse eisenbahntechnische Fahrnisse gelagert; teilweise seien diese mit exekutiven Gläubigerpfandrechten belastet; die Sachlage sei sehr unübersichtlich, weil keine aktuellen Inventare und keine Anlageverzeichnisse vorlägen. Einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die schuldnerische Liegenschaft EZ ** Grundbuch ** (eine landwirtschaftliche Nutzfläche) trat der Masseverwalter gemäß § 119 Abs 4 IO bei.

Am 30. Jänner 2019 legte der Masseverwalter von ihm in Auftrag gegebene Schätzgutachten (zu Verkehrs- und Liquidationswerten – Gutachten Ing. C*) zu den Fahrnissen vor. Deren Verwertung werde sinnvollerweise durch ein professionelles Verwertungsunternehmen auf internationaler Basis vorzunehmen sein. Am 30. April 2019 berichtete er, dass mittlerweile weitere Fahrnisse hervorgekommen seien, die sich teils auf Liegenschaftsflächen der Marktgemeinde D*, teils auf solchen der Geschäftsführerin der Schuldnerin befänden und noch ergänzend aufgenommen und begutachtet werden müssten. Es sei auch noch die Pfandrechtslage abzuklären, sodass die Verwertung noch einige Zeit in Anspruch nehmen werde.

Bereits im Mai 2019 beantragte die Schuldnerin sowie die Geschäftsführerin Ing. E* persönlich als Gesellschafterin und Insolvenzgläubigerin die Enthebung des Masseverwalters. Nach Abweisung des Antrags wurde dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben und die Erstentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Enthebungsantrag zurückgewiesen wird, soweit er von Ing. E* persönlich eingebracht wurde, und abgewiesen wird, soweit er von der Schuldnerin gestellt wurde. Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, das Insolvenzgericht könne nur dann im Wege einer Amtsenthebung eingreifen, wenn eine gravierende, pflichtverletzende Fehlleistung des Masseverwalters klar auf der Hand liege, was hier nicht der Fall sei. Denn die Behauptungen der Schuldnerin würden eine entsprechende inhaltliche Stringenz, Plausibilität und Sachlichkeit vermissen lassen. Wenn die Schuldnerin so gut wie jede Verwaltungs- und Verwertungsmaßnahme des Masseverwalters beanstande, diesen – obwohl bereits in anderen Insolvenzverfahren bewährt – im Ergebnis als unfähig hinstelle und das Insolvenzgericht mit einer Flut von Vorwürfen gegen ihn überhäufe, seien massive Vorbehalte bezüglich der objektiven Begründetheit dieser Kritik angezeigt. Ein derart krasses Szenario zu zeichnen sei einfach nicht realitätsnah, sondern lasse darauf schließen, dass die Schuldnerin entweder den Verlust ihrer unternehmerischen Entscheidungskompetenz nicht akzeptieren könne und/oder die wirtschaftlichen Gegebenheiten verkenne und/oder Interessen verfolge, die nicht mit den Zwecken des Insolvenzverfahrens harmonieren würden.

Die Verwertung der Insolvenzmasse erwies sich in der Folge durch die seit dem Jahr 2015 wider die Schuldnerin betriebenen Exekutionsverfahren, der seit Jahren fehlenden ordnungsgemäßen Buchhaltung (letzter ordnungsgemäßer Jahresabschluss 2013, 2012 und 2013 praktisch keine Umsatzerlöse, ab 2014 keine prüfbaren Zahlen) und der bereits erfolgten Pfändungen von Fahrnissen besonders schwierig. Die zunächst vom Sachverständigen Ing. C* im Verfahren ausgewiesenen Liquidationswerte konnten bei den Versteigerungen bei weitem nicht erzielt werden. Nach einem von einer betreibenden Gläubigerin außergerichtlich eingeholten Privatgutachten aus dem Bereich Schienenfahrzeuge beträgt der Wert der von diesem Sachverständigen besichtigten Fahrnissen unter Berücksichtigung angesetzter Entsorgungskosten entweder Null oder es ist lediglich ein Schrottpreis erzielbar. Dem Oberbauwagen (Rolba RR-200-S) wies der Sachverständige im Exekutionsverfahren lediglich EUR 75.714,00 an Wert zu, wobei er darauf hinwies, dass dabei nicht berücksichtigt sei, ob das Fahrzeug im gegenständlichen Zustand zu diesem Preis im Markt absetzbar sei, zumal der Schmalspurmarkt sehr klein sei und viele Strecken von privaten Vereinen betrieben würden, die zu scharfer Kalkulation gezwungen seien. Weiters merkte er an, dass das Fahrzeug keinen historischen oder nostalgischen Wert hat; auch konnte er versteckte Schäden nicht ausschließen. Letztlich erkannte auch der hier beigezogene Sachverständige Ing. C* im Laufe des Verfahrens, dass die angenommenen Werte nicht erzielbar sind, weil die wenigen auf einer Schmalspur laufenden europäischen Privatbahnen sukzessive ihren Betrieb einstellen und daher für gebrauchte Geräte und Maschinen kein Interesse besteht, weshalb er nun die Ansicht vertrat, dass für derartige alte Anlagen lediglich ein Schrottwert anzusetzen ist.

Die Verwertung verkomplizierte sich noch dadurch, dass die Fahrnisse an verschiedenen Standorten in ganz Österreich und auch in Deutschland gelagert waren. Durch die teilweisen Pfändungen der Fahrnisse bei gleichzeitigem Verbleib vor Ort hatte der Masseverwalter eine Abgrenzung vorzunehmen und zu prüfen, ob die in den Exekutionsverfahren begründeten Pfandrechte noch aufrecht und zu berücksichtigen sind. Dabei war er mangels aktuellem Anlageverzeichnis auf die Angaben der Geschäftsführerin der Schuldnerin angewiesen. Diese waren unvollständig und teilweise unrichtig. So hat die Geschäftsführerin der Schuldnerin oftmals erst über entsprechende Vorhalte von Informationen, die dem Masseverwalter von dritter Seite zugetragen wurden, neue Standorte bekanntgegeben. Zudem zeigte sich im Verfahren, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin die Verwertung nicht nur verzögerte, sondern teilweise auch verhinderte; sie war nur mit der Verwertung jener Fahrnisse einverstanden, die ihrer Ansicht nach für die von ihr angestrebte Wiederaufnahme des Bahnbetriebs zwischen ** und D* nicht mehr benötigt werden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 29. April 2023 (GZ2*) wurde die Schuldnerin verpflichtet, die auf den Grundstücken der Marktgemeinde D* verbrachten Eisenbahnfahrzeuge und eisenbahntechnischen Einrichtungen, Signale, Schienen, Eisenbahnschwellen und Gleisschotter zu beseitigen. Die von der Marktgemeinde D* wegen Nutzungsentgelten angemeldete Insolvenzforderung von EUR 442.800,17 bestritt der Masseverwalter. Nach langwierigen Verhandlungen konnte er eine vergleichsweise Bereinigung mit der Marktgemeinde* D* dahin erzielen, dass die auf den Gemeindegrundstücken gelagerten Fahrzeuge verwertet werden und direkt von den Käufern vor Ort entfernt werden. Die restlichen Fahrnisse, die grundsätzlich nur eine Belastung der Masse darstellten, konnten bei einer pauschalen Abgeltung seitens der Gemeinde mit EUR 2.000,00 vor Ort bleiben. Darüber hinaus verzichtete die Marktgemeinde auf Insolvenz- und Masseforderungen.

Diverse Fahrnisse der Schuldnerin befinden sich auch auf einer der Geschäftsführerin der Schuldnerin persönlich gehörenden Liegenschaft. Diesbezüglich verbot sie dem Masseverwalter und den von ihm beauftragten Verwertungsunternehmen, ihre Liegenschaft weiterhin zu betreten, wodurch sie die Verwertung der Fahrnisse verhinderte. Zusätzlich machte sie gegenüber der Insolvenzmasse Nutzungsentgeltansprüche geltend, die sie auch gerichtlich einklagte, wobei sie von einem monatlichen Nutzungsentgelt von nahe zu EUR 12.000,00 brutto ausging und unter Zugrundelegung eines Teilbetrags einen Zuspruch von EUR 70.000,00 begehrte. Der im Prozess über die Geltendmachung von Nutzungsentgelten beauftragte Sachverständige ermittelte die Jahrespacht für die Lagerflächen lediglich mit EUR 400,00. Von der Behörde beauftragte Amtssachverständige stuften die auf dem Grundstück der Geschäftsführerin der Schuldnerin abgelagerten Fahrnisse zumindest teilweise als Abfall, in gewissen Bereichen sogar als gefährlichen Abfall, der sofort zu entfernen sei, ein.

Zusammengefasst hat sich im Laufe des Verfahrens nach und nach herauskristallisiert, dass die Geschäftsführerin der Schuldnerin an einer zügigen Insolvenzabwicklung nicht interessiert ist und sie die Verwertungstätigkeiten verzögert, behindert und teilweise bis heute verhindert hat. Das vom Insolvenzverwalter mit der Verwertung beauftragte Verwertungsunternehmen F* GmbH und deren Geschäftsführer G* sah sich bei den Verwertungshandlungen jeder einzelnen Position größtem Widerstand der Geschäftsführerin der Schuldnerin ausgesetzt. Das Verwertungsunternehmen schaffte es letztlich nur mit einem außergewöhnlichen Aufwand, schuldnerische Fahrnisse zu verwerten. Die ständigen Störaktionen und Behinderungen verbunden mit der Zermürbungstaktik der Geschäftsführerin der Schuldnerin führten dazu, dass der Geschäftsführer der F* GmbH resignierte. Das vom Masseverwalter daraufhin beauftragte Verwertungsunternehmen H* GmbH führte letztlich keinerlei Verwertungshandlungen durch und es gelang der Geschäftsführerin der Schuldnerin, den nächsten Verwerter zu verhindern. Das nächste vom Insolvenzverwalter beauftragte Verwertungsunternehmen I* GmbH hatte überhaupt Bedenken, ob die auf dem Grundstück der Geschäftsführerin der Schuldnerin lagernden Fahrnisse einen entsprechenden Erlös für die Masse einbringen würden, weil die einzelnen Fahrnisse als Sondermüll einzustufen seien und das Gelände teilweise über weite Strecken nicht zugänglich (mit Vegetation verwachsen) sei und erst die Voraussetzungen für eine Zufahrt geschaffen werden müssten.

Da der Masseverwalter die dafür erforderliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin ausschloss, erachtete er eine gewinnbringende Verwertung der auf den Grundstücksflächen der Geschäftsführerin der Schuldnerin gelagerten Fahrnisse für nicht möglich, weshalb er einen Ausscheidungsantrag nach § 119 Abs 5 IO stellte. Nach langwierigen und komplizierten Verhandlungen mit der Geschäftsführerin der Schuldnerin und deren Rechtsvertreter konnte der Insolvenzverwalter eine Einigung dergestalt erzielen, dass sie die auf ihrem Grundstück gelagerten Fahrnisse um einen symbolischen Betrag erwirbt und im Gegenzug auf die Geltendmachung von Nutzungsentgelten gegenüber der Insolvenzmasse (weder als Konkurs- noch als Masseforderung) verzichtet. Im Mietzinsprozess wurde ewiges Ruhen vereinbart.

Obwohl es die Geschäftsführerin der Schuldnerin war, die den Mietzinsprozess gegen die Insolvenzmasse anstrengte, bekämpfte sie die Bestimmung der Vertretungskosten des Masseverwalters für dieses bezirksgerichtliche Verfahren. Ihrem Rekurs wurde nicht Folge gegeben (ON 116).

Am 7. Oktober 2021 wurde über das Vermögen der F* GmbH das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung zu GZ3* des Landesgerichtes St. Pölten eröffnet. Vor Ende der Zahlungsfrist im Sanierungsplan am 11. Jänner 2024 wurde dann am 16. Juni 2023 über das Vermögen der F* GmbH das Konkursverfahren zu GZ3* des Landesgerichtes St. Pölten eröffnet. Dieses Verfahren ist noch nicht beendet. Der Geschäftsführer der F* GmbH ist in der Zwischenzeit verstorben.

Der Meistbotsverteilungsbeschluss vom 28. April 2023 (ON 128) über die Verwertung der Sondermasse Oberbaumotorwagen Rolba RR-2/2000-S Nr. **, Baujahr 1988, mit einer Verteilungsmasse von EUR 10.000,00 wurde von der Gemeinschuldnerin nicht bekämpft und ist rechtskräftig.

Die im Anmeldungsverzeichnis unter Position 10 von der Stadt J* auf Basis von Räumungskosten bedingt angemeldete Forderung von EUR 310.000,00 anerkannte der Masseverwalter erst nachträglich (ON 30). Die Stadt J* schränkte dazu am 26. Juli 2023 auf einen unbedingten Forderungsteil von EUR 34.938,78 ein. Sie machte eine unbedingte Gesamtforderung von EUR 37.142,94 geltend.

Nach vollständiger Verwertung der Insolvenzmasse legte der Masseverwalter mit Eingabe vom 01.09.2023 (ON 132) seinen Schlussbericht, die Schlussrechnung, einen Kostenbestimmungsantrag und einen (Schluss-)Verteilungsentwurf vor. Das Erstgericht beraumte für den 24. Oktober 2023 eine Tagsatzung zur Verhandlung über die Schlussrechnung, den Verteilungsentwurf, die Kostenansprüche und die nachträgliche Prüfungstagsatzung an.

Sowohl die Schuldnerin als auch die Geschäftsführerin der Schuldnerin Ing. E* erhoben Bemängelungen gegen die Schlussrechnung wie in ON 134, 137 und 140. Ferner sprachen sich die Schuldnerin und die Geschäftsführerin überhaupt gegen eine Entlohnung des Masseverwalters aus. Ihre Bemängelungen zur Schlussrechnung erhoben sie auch zu Erinnerungen gegen die Verteilungsentwürfe.

Der Masseverwalter nahm zu den Bemängelungen zur Schlussrechnung und den Erinnerungen zu den Verteilungsentwürfen mit seiner Äußerung vom 8. April 2024 umfassend Stellung (ON 143).

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Bemängelungen gegen die Schlussrechnung und die Erinnerungen gegen den Verteilungsentwurf, soweit sie von der Geschäftsführerin Ing. E* persönlich als Insolvenzgläubigern erhoben wurden, zurück (Punkt I.1. und IV.1.). Des weiteren genehmigte es die vom Masseverwalter vorgelegte Schlussrechnung ON 132 samt Beilage ./D sowie den Verteilungsentwurf Beilage ./B in ON 140 (Punkt I.2. und IV.2.). Im Punkt II.1. bestimmte es die Entlohnung des Masseverwalters mit EUR 39.747,84 (darin enthalten EUR 6.624,64 USt und EUR 500,00 netto Barauslagen). In Punkt II.2. bestimmte es die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände Kreditschutzverband von 1870, Alpenländischer Kreditorenverband und Österreichischer Verband Kreditreform mit je EUR 1.207,06 sowie des Insolvenzschutzverbands für Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer mit EUR 293,62. Es sprach im Punkt II.3. aus, dass die gerichtliche Pauschalgebühr EUR 4.894,00 beträgt. Mit Punkt III. wies es den Sanierungsplanantrag in ON 138 (verbessert in ON 140) zurück.

Über den oben angeführten Verfahrensverlauf hinaus führte es rechtlich zu den Bemängelungen der Schuldnerin – soweit für das Rekursverfahren von Relevanz – zusammenfassend noch aus:

Da es der Geschäftsführerin Ing. E* mangels titulierter und vom Masseverwalter anerkannter Forderungen im Verfahren an einer Gläubigerstellung fehle, seien die von ihr ad personam erhobenen Bemängelungen gegen die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf zurückzuweisen.

Zu den Bemängelungen der Schuldnerin sei im Zusammenhang mit §§ 121 Abs 1 und 81 IO zu prüfen, ob eine Haftung des Masseverwalters in Frage komme, wobei diese nur dann greife, wenn konkursspezifische Pflichten verletzt worden seien. Insbesondere gegenüber den Absonderungsgläubigern treffe den Masseverwalter grundsätzlich die Verpflichtung, deren Recht auf vorzugsweise Befriedigung zu wahren.

Mit ihren Bemängelungen beanstande die Schuldnerin zusammengefasst die gesamten Verwaltungs- und Verwertungshandlungen des Masseverwalters und unterstelle ihm, die Masse verschleudert oder verschenkt zu haben. Dies versuche sie mit weitschweifigen, verwirrenden, nicht plausiblen und unsachlichen, teilweise verleumderischen Ausführungen darzustellen, wobei sie keine nachvollziehbaren Bescheinigungen oder Nachweise vorlege. Dabei beziehe sie den Masseverwalter in ihre Verschwörungstheorien mit ein, nach denen alle anderen, insbesondere die Marktgemeinde D*, der K*, die Stadt J* u.a. teilweise zusammenwirkend zu ihren Lasten handelten und ihr schaden würden. Der Masseverwalter werde seit Jahrzehnten vom Landesgericht Steyr als Insolvenzverwalter herangezogen und habe sich in allen Verfahren äußerst bewährt. Bedenken an seinen Fähigkeiten und an der pflichtgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben hätten nie bestanden. Auch hier sei ein konkursspezifische Pflichten verletzendes Verhalten des Masseverwalters nicht gegeben. Betrachte man die Vorwürfe der Schuldnerin in ihrer Gesamtheit, seien diese nicht stichhältig. Wenn derart massive Vorwürfe erhoben würden, bestünden begründete Zweifel an der Sachlichkeit und Objektivität der Ausführungen der Schuldnerin. Es fehle den Unterstellungen auch an Realitätsnähe.

Das Erstgericht führte zu den einzelnen Bemängelungen zusammengefasst wie folgt aus:

Soweit die Schuldnerin bemängle, dass diverse Fahrnisse lediglich zu einem Schrottpreis veräußert worden seien, was im Hinblick auf die Sachverständigengutachten einer Vermögensbeseitigung von rund EUR 300.000,00 entspreche, sei ihr entgegenzuhalten, dass sich sowohl in den Exekutionsverfahren, als auch im gegenständlichen Verfahren die beigezogenen Sachverständigen bei der Inventarisierung und Schätzung der Fahrnisse durch die Angaben der Geschäftsführerin der Schuldnerin zu hohen Schätzwerten verleiten haben lassen, die sich im Laufe des Verfahrens als nicht der Realität entsprechend herausgestellt hätten. Dafür spreche insbesondere ein Privatgutachten eines Sachverständigen in einem Exekutionsverfahren aus dem Bereich Schienenfahrzeuge, also eines Fachmanns für schuldnerische Fahrnisse, der den erzielbaren Erlös für die von ihm besichtigten Fahrnisse entweder mit Null oder mit einem Schrottpreis angesetzt habe. Dieser Sachverständige kam auch in seinem Gutachten über den Oberbauwagen ROLBA zu ebensolcher Bewertung. Auch der hier tätige Sachverständige habe seine Einschätzung zum Oberbauwagen revidiert, weil sich der Sekundärmarkt für ältere Bahnobjekte, Lokomotiven, Waggons etc. extrem verschlechtert habe und daher lediglich ein Schrottwert anzusetzen sei.

Zum Zusammenhang der Forderungen der Gläubigerinnen Fa. L* (FA-ON 8) und M* AG (FA-ON 4):

Dem Gericht erschließe sich ein Zusammenhang dieser beiden Forderungsanmeldungen nicht. Tatsache sei, dass die Firma WL Eigentümerin der ehemaligen Glockengießerei in D* sei und damit auch Eigentümerin aller darin befindlichen Fahrnisse. Der von der Schuldnerin angesprochene Treppenturm sei zwar im Gutachten des Sachverständigen Ing. C* angeführt, jedoch sei die Inventarisierung und Schätzung nach den Angaben der Geschäftsführerin der Schuldnerin erfolgt. Es habe sich im Verfahren nicht nur einmal herausgestellt, dass die Angaben der Geschäftsführerin der Schuldnerin unrichtig gewesen seien. Selbst wenn daher der Treppenturm schon versteigert worden wäre, wäre es daher zu Recht zu einem Widerruf der Einbeziehung ins Verfahren gekommen, weil die Masse nicht berechtigt gewesen sei, diesen zu verwerten. Alle weiteren Ausführungen zu diesem Punkt seien nicht nachvollziehbar.

Zur Forderungsanmeldung ON 10 des Magistrats der Stadt J*:

Gegen die Kritik der Anerkennung der eingeschränkten unbedingten Forderung von EUR 37.142,94 des des Magistrats der Stadt J* und gegen die Auffassung der Schuldnerin, dass Ansprüche gegen die Stadt J* erhoben hätten werden müssen, argumentiert das Erstgericht, die Ausführungen der Schuldnerin seien ein besonderes Beispiel dafür, dass sie einerseits durch weitwendige, verwirrende, nicht nachvollziehbare und nicht überprüfbare, weil unbelegte Behauptungen darzustellen versuche, dass eine nicht ordnungsgemäße Verwertung der Fahrnisse der Schuldnerin erfolgt sei, und andererseits sich alle gegen die Schuldnerin verschworen hätten, um sie zu schädigen. Dass die Grundstücke der Stadt J* auf Kosten der Masse dekontaminiert worden seien, erschließe sich dem Gericht nicht. Auch wären die Beseitigungsmaßnahmen auf den Grundstücken der Stadt J* um EUR 37.000,00 nicht möglich gewesen. Wie die Schuldnerin auf den von ihr behaupteten Anspruch gegenüber der Stadt J* von rund einer halben Millionen Euro komme, könne sie nicht schlüssig erklären. Wenn sie meine, dass sie von der Stadt J* bis 2018 mit Ausreden hingehalten worden sei, ihr die versprochene Bahntrasse zu verkaufen, so negiere sie die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach die Eigenschaft als Eisenbahnanlage seit Jahrzehnten erloschen gewesen sei. Da die Schuldnerin über keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung verfügt habe, sei sie auch nicht berechtigt, einen Eisenbahnbetrieb zu führen und daher auch nicht berechtigt, die Grundstücksflächen der Stadt J* zu nutzen. Seitens der Stadt J* sei bereits ein Klageentwurf erstellt worden, in welchem unter anderem auch ein Räumungsbegehren gegen die Schuldnerin erhoben worden sei. Durch die Insolvenzeröffnung habe die Stadt J** selbst Maßnahmen zur Räumung getroffen und seien die daraus entstandenen Kosten vom Masseverwalter letztlich anerkannt worden. Die Kosten von EUR 37.000,00 erschienen auch nicht überhöht. Die von der Schuldnerin behaupteten Ansprüche gegenüber der Stadt J* seien zudem längst verjährt, bedenke man, dass sie diese Ansprüche aus einer Vereinbarung aus dem Jahr 2002 ableite und die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs aus den Jahren 2008 und 2012 stammten. Es wäre an der Schuldnerin gelegen gewesen, derartige Ansprüche innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. Dass sie das nicht getan habe, lasse sich nur damit begründen, dass sie hier einen derartigen Anspruch behaupte, um ihn als weiteres Argument für die angeblich schlechte Abwicklung des Insolvenzverfahrens durch den Masseverwalter ins Treffen führen zu können.

Zum Rolba-OBW RR-2/2000-S (Oberbaumotorwagen):

Zum Vorwurf, der Masseverwalter habe den Motorwagen unter Wert veräußert, verwies das Erstgericht zunächst auf das Vorliegen eines exekutiven Pfandrechts, weshalb es sich beim Oberbaumotorwagen um eine Sondermasse gehandelt habe, sodass auf den (rechtskräftigen) Beschluss vom 28. April 2023 (Bd II ON 128) zu verweisen sei.

Bei diesem Massebestandteil handle es sich um ein weiteres Beispiel dafür, dass es der Schuldnerin gelungen sei, die Sachverständigen sowohl im Exekutionsverfahren als auch hier über den tatsächlichen Wert des Bestandteils zu täuschen. Die Schuldnerin verschweige, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten aus einem Exekutionsverfahren beim Bezirksgericht Linz einen Fahrzeugwert von EUR 75.714,00 ergeben habe. Diesem aus dem Fachbereich Schienenfahrzeuge kommenden Sachverständigengutachten lasse sich entnehmen, dass der Sachverständige zudem anzweifle, dass der mittelte geringere Wert am Markt erzielbar sei, weil der Schmalspurmarkt sehr klein sei und viele Strecken von privaten Vereinen betrieben würden. Obwohl der Oberbauwagen in ganz Europa angeboten worden sei, habe sich lediglich eine Interessentin gemeldet. Zu berücksichtigen sei, dass das angesprochene Fachgutachten aus 2017 stamme und der Oberbauwagen lange auf einer Freifläche abgestellt gewesen sei und vor sich hin gerostet habe, sodass letztlich nur EUR 10.000,00 zu erzielen gewesen seien. Eine Pflichtwidrigkeit des Masseverwalters liege nicht vor. Die behaupteten Schäden beim Umladen des Oberbauwagens ließen sich aus den von der Schuldnerin vorgelegten Fotos nicht ableiten. Wenn die Schuldnerin meine, dass ein höherer Verwertungserlös für den Massebestandteil erzielbar gewesen wäre, stelle sich die Frage, warum sie nicht über all die Jahre bis zur Insolvenzeröffnung nicht selbst den Verkauf zu dem ihrer Ansicht nach erzielbaren Preisen vorgenommen habe.

Zu Position 72 im Sachverständigengutachten Ing. C* – Gleisstopfmaschine 08-75 GS:

Zu diesem Punkt sei die Schuldnerin der Auffassung, dass entweder die Gleisstopfmaschine Massebestandteil sei oder die N* GmbH keine Forderung gegen die Schuldnerin habe und nicht Konkursgläubigerin sei.

Die Ausführungen der Schuldnerin zeigten besonders eindrucksvoll, wie sie mit Unwahrheiten und Halbwahrheiten agiere, um dem Masseverwalter auch diesbezüglich ein Fehlverhalten vorwerfen zu können. Die Behauptung der Schuldnerin, es ergebe sich aus dem Mietzins- und Räumungsprozess der N* GmbH keine Forderung gegenüber der Schuldnerin, ergebe sich nur daraus, dass sie bewusst verschweige, dass die im Verfahren erhobenen Rechtsmittel letztlich zu einer Verpflichtung der Schuldnerin zur Bezahlung offener Mietzinse von EUR 135.389,40 und zur Verpflichtung der Räumung des Bestandobjekts **platz ** in D* gegenüber der N* GmbH geführt hätten. Ein Zusammenhang mit einer Überweisung von EUR 70.000,00 betreffend die Gleisstopfmaschine erschließe sich für das Gericht nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dieser Betrag zur Erfüllung eines gerichtlichen Vergleiches betreffend den Kauf der ehemaligen Glockengießerei verwendet worden sei. Der Behauptung, die Gleisstopfmaschine sei Massebestandteil, stehe entgegen, dass die Firma O* GmbH den Erwerb des Eigentums an der Gleisstopfmaschine urkundlich nachgewiesen habe (Kaufvertrag vom 29. Juli 2008 samt Überweisungsbeleg des Kaufpreises [Beil./5 zu ON 143]). Dies werde von der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie auch diesbezüglich Machenschaften zu diesen Vorgängen unterstelle.

Zu Position 73 im Sachverständigengutachten Ing. C* „Hypus“:

Die Schuldnerin erhebe den Vorwurf, dass diese Schienenreinigungsanlage ohne Geldfluss einfach verschwunden sei. Aber auch zu dieser Position im Gutachten habe die Geschäftsführerin der Schuldnerin gegenüber dem Sachverständigen unrichtig angegeben, es würde sich um Eigentum der Masse handeln. Nach umfangreichen Erhebungen des Masseverwalters habe sich herausgestellt, dass die P* Bank den Erwerb dieser Anlage durch die N* GmbH unter Abtretung des Eigentumsvorbehaltes finanziert habe. Mit E-Mail vom 24. Juli 2018 habe die P* Bank der Firma O*, auf deren Gelände die Hypus abgestellt gewesen sei, mitgeteilt, dass sie ihr Eigentum eingezogen habe und sie mit der Verschrottung der Hypus einverstanden sei. Aus diesen Urkunden ergebe sich damit, dass die Schuldnerin nicht Eigentümerin der Hypus gewesen sei, sodass der Masse kein Anspruch auf einen Erlös zustehe.

Zum Entlohnungsanspruch des Masseverwalters:

Zur Erhöhung der Entlohnung habe der Masseverwalter vorgebracht, dass ein außergewöhnlich enormer Aufwand bei der Abwicklung des Verfahrens durch das von Anfang bis zum Schluss destruktive Verhalten der Geschäftsführerin der Schuldner entstanden sei. Die Geschäftsführerin der Schuldnerin habe keinerlei Aufklärungen und falsche Auskünfte erteilt. Sie habe beispielsweise dafür Sorge getragen, dass Positionen in das Inventar aufgenommen worden seien, die nicht Eigentum der Masse gewesen seien, was sich erst nachträglich nach umfangreicher Korrespondenz und Erhebungen herausgestellt habe. Seitens der Schuldnerin sei jede Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters nicht nur in Frage gestellt worden, sondern versucht worden, die Verwertung zu verhindern. Er sei während der gesamten Verwertung von der Schuldnerin in einer für ihn noch nie da gewesenen Intensität und Hartnäckigkeit mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln behindert worden. Dabei habe die Geschäftsführerin der Schuldnerin ihre Doppelposition ausgenutzt, nämlich einerseits als Geschäftsführerin der Schuldnerin und andererseits als Eigentümerin ihrer Liegenschaften, auf der sich ein Großteil der zu verwertenden Fahrnisse befunden habe und teilweise noch immer befinde. Die sich auf der Liegenschaft der Geschäftsführerin der Schuldnerin zu verwertenden Fahrnisse seien aufgrund teilweise jahrzehntelanger Lagerung „dschungelartig“ verwachsen gewesen. Dieser „Dschungel“ sei zuvor zu beseitigen gewesen, wobei das Betretungsverbot durch die Geschäftsführerin der Schuldnerin hinderlich gewesen sei. Die in vielfacher Form erhobenen Vorwürfe, der Masseverwalter habe schlechte oder falsche Verwertungshandlungen gesetzt, hätten sich in hunderten Seiten niederschlagen, die die Geschäftsführerin der Schuldnerin dem Insolvenzverwalter per Telefax übermittelt habe. Im Vergleich zu einem „normalen Insolvenzverfahren“ habe sich der Aufwand des Masseverwalters in einer fast nicht einzuschätzenden Dimension vergrößert. Bei einem normalen Ablauf wäre das Verfahren wohl längstens in einem Jahr abzuwickeln gewesen, tatsächlich sei der fünffache Zeitraum benötigt worden.

Demgegenüber vertrete die Schuldnerin, dass dem Masseverwalter überhaupt keine Entlohnung gebühre, „bevor er den bisher angerichteten Schaden nicht zur Gänze gutgemacht habe“.

Dem Masseverwalter komme nach § 82b IO eine Erhöhung der Entlohnung nach § 82 IO schon deshalb zu, weil der letzte ordnungsgemäße Jahresabschluss der Schuldnerin erst 2013 erstellt worden sei. Dem Masseverwalter sei somit keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgelegen und auch kein aktuelles Anlagenverzeichnis, weshalb er für die Inventarisierung der Insolvenzmasse auf die Angaben der Geschäftsführerin der Schuldnerin angewiesen gewesen sei. Zudem seien die Fahrnisse der Schuldnerin an verschiedensten Orten in Österreich, teilweise auch in Deutschland gelagert gewesen. Auch seien die zahlreich vorliegenden exekutiven Pfandrechte aufwändig zu prüfen gewesen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass Fahrnisse teilweise zwar versteigert, aber nicht abtransportiert gewesen seien, sodass diese Unübersichtlichkeit zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für den Masseverwalter geführt habe. Das Verfahren sei auch durch die unrichtigen Angaben der Geschäftsführerin der Schuldnerin zu den Fahrnissen verkompliziert worden.

Hier betrage die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung des Masseverwalters EUR 81.410,67. Angesichts der dargestellten Umstände stehe sie in keiner Relation zum enormen Arbeitsaufwand des Masseverwalters im Verfahren. Daraus ergebe sich lediglich eine Verwertungsentlohnung von EUR 13.311,60, weshalb eine Erhöhung von 100 % für angemessen erachtet werde.

Zur Verteilung:

Der Verteilungsentwurf des Masseverwalters sei nach § 130 IO zu genehmigen. Soweit die Schuldnerin kritisiere, dass die Forderungsanmeldungen in ON 5 und ON 13 vom Masseverwalter zu Unrecht bestritten worden seien, sei entgegenzuhalten, dass beide Gläubiger keine Prüfungsklage eingebracht hätten, weshalb sie auch bei der Verteilung nicht zu berücksichtigen seien. Soweit argumentiert werde, dass die Forderungsanmeldung der Stadt J* zu ON 10 vom Masseverwalter zu Unrecht anerkannt worden sei, sei dazu bereits oben Stellung genommen worden. Die Räumungskosten seien im geltend gemachten Umfang zu Recht angemeldet und vom Masseverwalter anerkannt worden, weshalb sie bei der Verteilung zu berücksichtigen seien. Die gegen die Forderungsanmeldung ON 6 der Q* eingewandten groben technischen Mängel seien von der Schuldnerin nicht konkret und nachvollziehbar belegt worden, weshalb auch diese Forderung bei der Verteilung zu berücksichtigen sei.

Gegen sämtliche Entscheidungen des Erstgerichts richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Schuldnerin ohne Erhebung eines dezidierten Rekursgrundes mit dem Antrag, die angefochtenen Entscheidungen mangels Beschlussreife aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Der Insolvenzverwalter erstattete keine Rekursbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Rekurslegitimation der Schuldnerin nicht zweifelhaft ist ( Stapf/Gril l in KLS 2 § 122 Rz 2 und Zeitler in KLS 2 § 130 Rz 32).

Bevor auf einzelne Rekursargumente eingegangen wird, ist den Ausführungen voranzustellen, dass die Rekursausführungen die von der Schuldnerin behaupteten Verletzungen konkursspezifischer Pflichten des Masseverwalters insgesamt nicht zu tragen vermögen. Die Argumentation der Schuldnerin lässt wesentliche Verfahrensergebnisse unbeachtet, sodass die von ihr herangezogenen Argumentationsgrundlagen letztlich unschlüssig bleiben. Das Erstgericht ist auf sämtliche entscheidungswesentlichen Bemängelungen und Einwendungen der Schuldnerin im Verfahren und in der bekämpften Entscheidung umfassend eingegangen. Seine Begründung ist schlüssig und nachvollziehbar, sodass auf seine rechtliche Beurteilung verwiesen werden kann (§ 252 IO iVm §§ 526 Abs 3 iVm 500a ZPO). Die Rekursausführungen sind nicht stichhältig.

Im Einzelnen:

Die Schuldnerin argumentiert, sie habe zu Unrecht im gesamten Verfahren kein Gehör gefunden.

Dabei übergeht sie, dass ihr anlässlich der Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über die Schlussrechnung und den Verteilungsentwurf die Entwürfe des Masseverwalters zugestellt wurden und sie Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen anbringen konnte. Der Aufforderung dazu ist sie auch nachgekommen. Sie hat in ON 134, 137 und 140 umfangreiche Bemängelungen, Erinnerungen und Einwendungen gegen die Rechnungslegung, den Kostenbestimmungsantrag sowie den Verteilungsentwurf erhoben. Zu diesen hat der Masseverwalter fundiert Stellung bezogen. In seinem Beschluss ist das Erstgericht auf die Bemängelungen der Schuldnerin auf den Seiten 8 bis 26 umfassend eingegangen. Entgegen den Rekursausführungen wurden die Einwände vom Erstgericht ernst genommen, soweit möglich nachvollzogen und dementsprechend dazu Stellung genommen.

Soweit die Schuldnerin vorbringt, dass ihr Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung erst der zweite Schritt in Reaktion auf einen Konkursantrag der Marktgemeinde D* gewesen sei, kann dies dahingestellt bleiben. Für dieses Verfahren ist allein der von der Schuldnerin gestellte Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens entscheidend. Er hat das Verfahren eröffnet.

Zur Beantwortung der im Rekurs angesprochenen fünf Themenbereiche:

1. Bereich:

Die Schuldnerin fordert einen konkreten „Nachweis“ zur von der Marktgemeinde D* gegenüber der Gemeinschuldnerin erhobenen Forderung von EUR 707,00 an Gerichtsgebühren. Die Gemeinschuldnerin habe sämtliche aus den Verfahren mit der Marktgemeinde D* zu ersetzende Gebühren und Kosten bezahlt. Die Geltendmachung dieser Forderung sei daher nicht nachvollziehbar.

Zunächst ist festzuhalten, dass die von der Gemeinschuldnerin angesprochene Forderung über EUR 707,00 an Gerichtsgebühren nicht im Anmeldungsverzeichnis aufscheint und daher nicht Gegenstand dieses Insolvenzverfahrens ist, sodass sich schon aus diesem Grund ein weiteres Eingehen auf die Ausführungen der Schuldnerin dazu erübrigt. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass sich in Beilage ./3 zum Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung die Forderung in der offenen Postenliste aufgezählt findet und sie insoweit schon von der Gemeinschuldnerin selbst als prüfungsrelevant angeführt wurde (ON 1).

2. Bereich:

Soweit die Schuldnerin das Gebaren der Firmenführung gemeinsam mit dem K Vorstand in einer Sitzung vom 5. März 2018 anspricht, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich ihre Ausführungen auf Zeiten vor Einleitung des Insolvenzverfahrens am 7. September 2018 beziehen, sodass darauf mangels Relevanz für im Insolvenzverfahren kritisierte Handlungen nicht eingegangen werden muss.

Die Schuldnerin kritisiert, dass trotz der Feststellung, dass weder der Masseverwalter noch der Verwerter je etwas an den K* veräußert hätte, sich nun „aber zahlreiche Gegenstände der Masse dennoch in dessen Verwahrung und Verwendung befänden“.

Dazu hat das Erstgericht bereits darauf verwiesen, dass nicht auszuschließen ist, dass der K* von Käufern, die Massebestandteile erworben haben, diese zur Verfügung gestellt erhalten hat. Dies könne dem Masseverwalter nicht zum Vorwurf gemacht werden (Beschluss ON 144 S. 17 oben). Das Rekursgericht tritt dieser Beurteilung bei.

Soweit die Schuldnerin exemplarisch auf den kleinen „ESG-Kesselwagon“ verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass einer behaupteten Verwertung durch den Masseverwalter entgegensteht, dass dieser Waggon nicht im Schätzgutachten des Ing. C* (Beil./B zu ON 25) enthalten ist und es damit – soweit ersichtlich - zu keiner Verwertung dieses Waggons durch den Masseverwalter gekommen ist. Anzumerken bleibt, dass die Schuldnerin in ihrer Bemängelung zur Schlussrechnung die Verpfändung des ESG-Kesselwaggons an die N* GmbH anführt, sodass insoweit ohnedies von einem Absonderungsrecht auszugehen wäre (ON 134, S. 219). Dass es hier zu einem Verschenken des Kesselwagons durch den Masseverwalter gekommen wäre, bleibt bloße, nicht belegte Behauptung der Schuldnerin.

3. Bereich:

Die Schuldnerin bemängelt das Abhandenkommen eines Böschungsmähgerätes Conver C 26 E, welches am sogenannten SPR-131 (Plasser und Theurer – Trägerfahrzeug) montiert gewesen sei. In ihrer Bemängelung zur Schlussrechnung mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2023 (ON 137 S. 279) führt die Schuldnerin aus, dass der Pfandgegenstand für Gläubiger gedient habe und sich zur Gänze auf ihrem Grundstück ** befunden habe. Die Geräte seien danach verbracht worden und der Masseverwalter habe ihr am 19. Juni 2019 mitgeteilt, dass das Verkaufsverfahren hinsichtlich dieser Position abgeschlossen sei. Es werde aber bis heute verschwiegen, an wen, um wie viel und warum und so weiter die Verwertung erfolgt sei.

Wenn - wie hier - bei sehr zahlreichen und örtlich weit verstreuten Bestandteilen der Masse und einer vom Gericht genehmigten Verwertung durch beauftragte Verwertungsunternehmen (§ 81 Abs 4 IO) nicht jeder einzelne Verwertungsschritt bis ins Detail nachvollzogen werden kann, führt dies noch nicht zu einer konkursspezifischen Verletzung der Pflichten des Masseverwalters. Die Schuldnerin merkt selbst an, dass am Gegenstand mehrere Pfandrechte bestanden haben, sodass ohnedies von Absonderungsansprüchen auszugehen ist (ON 137, 279). Auf die weitwendigen Überlegungen und Ausführungen zum Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Geschäftsführerin der Schuldnerin und der Marktgemeinde D* kommt es nicht an, weil der entscheidende Umstand, dass das Böschungsmähgeräte Conver C 26 samt Trägerfahrzeug SBR-131 Bestandteil der Insolvenzmasse ist und verwertet wurde, auch von der Schuldnerin nicht bestritten wird.

4. Bereich:

Die Schuldnerin wendet sich gegen die vom Masseverwalter in der Forderungsanmeldung ON 10 zuletzt als unbedingte Forderung der Stadt J* anerkannten Räumungskosten von EUR 37.142,94. Sie führt dazu aus, es fehle jede Rechtsgrundlage, dass die Insolvenzmasse der Schuldnerin für die Beseitigung der Problemstoffe auf den Grundstücken der Stadt J* herangezogen werde, weil sie nicht Eigentümerin der auf den Grundstücksflächen der Stadt J* vorhandenen eisenbahntechnischen Einrichtungen gewesen sei.

Anzumerken ist, dass die Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts sich grundsätzlich auf sämtliche Tätigkeitsbereiche des Insolvenzverwalters erstreckt. Nach herrschender Lehre besteht jedoch dort keine Weisungsbefugnis des Insolvenzgerichts, wenn es um Erklärungen des Insolvenzverwalters an das Gericht geht. Dementsprechend kommt die Erteilung von Weisungen bezüglich eines Anerkenntnisses oder einer Bestreitung von Insolvenzforderungen oder bezüglich des Inhalts des Kostenbestimmungsantrags des Insolvenzverwalters rechtlich nicht in Betracht ( Resch in KLS 2Rz 10 zu § 84 IO). Aus der Äußerung des Insolvenzverwalters zu den Bemängelungen der Schuldnerin (ON 143) ergibt sich, dass die Anerkennung des unbedingten Forderungsteils der Stadt J* für den Rückbau der Eisenbahnanlage vom Akteninhalt wie folgt gedeckt ist:

Wenn die Schuldnerin ihr Eigentum an den Gleisanlagen, die auf den Grundstücken der Stadt J* teilweise rückzubauen waren, bestreitet, lässt sie unbeachtet, dass bereits in den aufwendigen gleichgerichteten Verfahren der Marktgemeinde D* gegen die Beklagte festgehalten wurde, dass sie nach ihrer Gründung im Jahr 1992 von der R* 1993 die Bahnlinie käuflich erworben hat, wodurch jene Teile der veräußerten Bahntrasse, die nach Einstellung des Straßenbahnbetriebs 1974 nicht sofort entfernt werden mussten, in ihr Eigentum übergegangen sind (Urteil Bezirksgericht Enns vom 20. November 2012,GZ4*, [bestätigt durch Urteil des LG Steyr vom 28. April 2013, 1 R 22/13y]; VwGH Zl 2005/03/0219 und Zl 2010/03/0030; Beil./1 zu ON 143). Warum der Inhalt und die Beurteilung dieser Entscheidungen im gleichgelagerten Rechtsverhältnis zur Stadt J* vom Masseverwalter unbeachtet bleiben sollte, wobei die Schmalspureisenbahn und später die Straßenbahnlinie jeweils über Grundstücke der einen wie der anderen Gemeinde geführt wurden, führt der Rekurs nicht aus. Wenn der Masseverwalter die von der Stadt J* geltend gemachten Räumungskosten zur Vermeidung weiteren Verfahrensaufwands anerkannte, erweist sich dies wegen der zitierten Vorprozesse mit der Marktgemeinde D* als unbedenklich.

Auch für das Rekursgericht ist nicht nachvollziehbar, woraus sich aus der Haftungsvereinbarung mit der S* AG vom 3. Juli 2002 eine Kostenübernahme für von der Stadt J* geltend gemachte Räumungskosten ergeben solle, bezieht sich diese Vereinbarung doch nur auf Bauarbeiten im Kreuzungsbereich bei der **straße und sind diesbezügliche Ansprüche, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, bereits längst verjährt.

5. Bereich:

Die Schuldnerin kritisiert die Verwahrung des Oberbauwagens Rolba auf den Abstellflächen von T* als zu teuer. Aus der Stellungnahme des Masseverwalters vom 30.08.2021 (ON 86) hatte sich die Notwendigkeit der Verwahrung des Rolba Oberbauwagens an anderer Stelle ergeben, weil die Stadt J* bereits eine Räumungsklage vorbereitet und ihre Einbringung in Aussicht gestellt hatte. Zur Miethöhe, die einen überdachten Abstellplatz betraf, weil von der Geschäftsführerin der Schuldnerin ein dementsprechend hoher Fahrzeugwert angeführt worden war, gab es ohnehin dementsprechende Nachverhandlungen durch den Masseverwalter, um das Mietentgelt adäquat festzulegen (Bd I ON 86). Eine monatliche Miete von EUR 200,00 für einen versperrten, mit Kameras abgesicherten und überdachten Abstellplatz bei einem - wie die Geschäftsführerin der Schuldnerin angibt - hohen Fahrzeugwert ist unbedenklich. Wenn sich die Schuldnerin im Weiteren gegen die Form der Verwertung des Rolba Oberbauwagens wendet, ist sie auf die rechtskräftig abgeschlossene Sondermasseverteilung nach Verwertung des Massegegenstands zu verweisen. Welche konkrete Wertbeeinträchtigung durch die Übersiedlung der Lokomotive eingetreten sein soll, führt der Rekurs nicht aus. Die von der Schuldnerin vorgelegten Fotografien zur Bestätigung eines Schadensbildes sind aufgrund des Alters und des Gebrauchszustandes des Rolba Oberbauwagens für eine Schadensbeurteilung nicht aussagekräftig.

Mit ihrem weiteren Rekursvorbringen nimmt die Schuldnerin Bezug zur „Hypus Versuchsanlage“, wobei sie deren Verwertung mit einer Auftragszession mit der N* GmbH in Zusammenhang bringt. Dabei bestätigt das Rekursvorbringen selbst einen Verkauf an dieN* GmbH. Auch aus der Stellungnahme des Masseverwalters in ON 143 ist der Verkauf und der Eigentumsvorbehalt anlässlich der Finanzierung des Verkaufs durch die V* Bank mit dem Schreiben der Schuldnerin vom 24.06.2006 (Beil./6 zu ON 143 Schreiben vom 24.06.2005) dokumentiert. Die im Zusammenhang angeführten Ausführungen zur Auftragszession ändern nichts an der fehlenden Massezugehörigkeit der Hypus Versuchsanlage aufgrund des bereits 2005 und damit lange vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (2018) erfolgten Verkaufs der Versuchsanlage.

Zu Position 72 im Gutachten Ing. C* - Gleisstopfmaschine 08-75 GS - führt die Schuldnerin an, dass die Firma O* diese Maschine nicht gutgläubig erworben habe, weshalb ihr das Eigentum nicht zukomme.

Die Schuldnerin nimmt im Rekurs inhaltlich nicht zum vom Erstgericht angeführten Eigentumsnachweis durch die O* GmbH Stellung. Bereits aus dem Kaufvertrag ergibt sich entgegen den Rekursausführungen die Gutgläubigkeit der Firma O* GmbH als Käuferin, weil die Kette der Eigentumsübertragung zum Kaufgegenstand bereits in der Präambel in Punkt I des Kaufvertrages angeführt wurde, sodass diesbezüglich Klarheit für die Vertragsparteien und damit Gutgläubigkeit gegeben war (Beil./5 zu ON 143). Das Eigentum der Verkäuferin war schon nach der Vertragslage nicht zweifelhaft. Die kritisierte Gebarung über den Kaufpreis liegt weit vor Konkurseröffnung und sie ist daher nicht in Bezug zum Insolvenzverfahren zu setzen. Das gleiche gilt für die im Rekurs angestellten Darlegungen zur früheren Aufgabenteilung zwischen dem K* und der Schuldnerin. Diese Geschehnisse liegen vor Konkurseröffnung, weshalb aus ihnen keine inkorrekte Abführung des Insolvenzverfahrens abzuleiten ist.

Wenn die Schuldnerin letztlich eine generelle Kritik an der Kommunikation und an Informationsdefiziten übt und diese dem Masseverwalter zum Vorwurf macht, übergeht sie die Feststellungen im erstgerichtlichen Beschluss. Danach hatte gerade sie wesentlichen Anteil an den Schwierigkeiten bei der Verwertung der Insolvenzmasse, weil sie vielfach unrichtige Angaben bezüglich der Massezugehörigkeit gemacht hat.

Studiert man den Insolvenzakt in seiner Gesamtheit, zeigt sich, dass der Masseverwalter trotz der aufgetretenen Erschwernisse im Besonderen bemüht war, das Insolvenzverfahren möglichst rasch und effizient abzuwickeln. Aus insgesamt 19 (!) Berichten und Stellungnahmen des Masseverwalters ist dieses Bemühen schriftlich dokumentiert, sodass die von der Schuldnerin geäußerte Kritik nicht stichhaltig ist. Soweit die Schuldnerin noch einmal Rechtsunsicherheiten zu den sehr großen Massebestandteilen anspricht, darf auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

Wenn die Schuldnerin letztlich Ausführungen zum Zusammenhang der Forderungsanmeldungen ON 4 und ON 8 trifft, ist ihr entgegenzuhalten, dass beiden Anmeldungen jeweils titulierte Forderungen zu Grunde liegen. Im Insolvenzverfahren kommt die von der Schuldnerin angestrebte Gegenverrechnung zwischen den Titelgläubigern nicht (mehr) in Frage. Die Schuldnerin ist auf ihre Bestreitung der Forderungsanmeldung ON 8 zu verweisen.

Auf die übrigen bekämpften Punkte der Entscheidung geht die Schuldnerin in ihrem Rekurs inhaltlich nicht mehr ein.

Der Rekurs bleibt insgesamt erfolglos.

Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels folgt aus den §§ 252 IO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO.