Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens,
2. den mit der Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse verbundenen besonderen Aufwand,
3. den mit der Prüfung der Aus- und Absonderungsrechte verbundenen besonderen Aufwand oder
4. den für die Insolvenzgläubiger erzielten besonderen Erfolg.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 157k Entlohnung des Treuhänders
…1) Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. (2) §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist…
§ 157c Entlohnung des Treuhänders
…zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. (2) Die Entlohnung des Treuhänders beträgt in der Regel 10% der dem Insolvenzverwalter zugesprochenen Entlohnung; §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, ob der Sanierungsplan erfüllt worden ist…
§ 82d Entlohnung bei Verwertung einer Sondermasse
……... 4%, von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro ......................................................... 2,75%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag ...................................................... 1,5%. §§ 82b und 82c gelten sinngemäß.…
§ 87a Belohnung der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
…vertreten, deren Forderungen kraft Gesetzes großteils auf eine Garantieeinrichtung übergegangen sind. (3) Von der Regelbelohnung kann das Gericht unter sinngemäßer Anwendung der §§ 82b und 82c abweichen.…