(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich
von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage 20%,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro 15%,
von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro 10%,
von dem Mehrbetrag bis zu 1 000 000 Euro 8%,
von dem Mehrbetrag bis zu 2 000 000 Euro 6%,
von dem Mehrbetrag bis zu 3 000 000 Euro 4%,
von dem Mehrbetrag bis zu 6 000 000 Euro 2%,
und von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%.
(2) Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 ist der bei der Verwertung erzielte Bruttoerlös, um dessen Einbringlichmachung sich der Insolvenzverwalter verdient gemacht hat, einschließlich der bei Verwertung von Sondermassen der Insolvenzmasse zufließenden Beträge und unter Abzug der Beträge, die aus der Masse an den Insolvenzverwalter oder an Dritte (§ 81 Abs. 4) geleistet wurden.
(3) Für die Fortführung des Unternehmens gebührt dem Insolvenzverwalter bei Vorlage des Kostenvoranschlags längstens innerhalb eines Monats ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst ab Vorlage eine besondere Entlohnung, die den vom Insolvenzverwalter nach § 125a angesprochenen Betrag nicht um mehr als 15% überschreiten darf.
(4) Der Insolvenzverwalter kann den Ersatz von Auslagen, die ihm dadurch erwachsen sind, daß er Dritte (§ 81 Abs. 4) heranzieht, nur verlangen, wenn das Gericht zugestimmt hat.
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 82 Entlohnung des Insolvenzverwalters
(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner Barauslagen. Die Entlohnung beträgt in der Regel 3 000 Euro zuzüglich von den ersten 22 000 Euro der Bemessungsgrundlage 20%, von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro 15%, von dem Mehrbetrag b…
§ 157k Entlohnung des Treuhänders
…1) Die Entlohnung des Treuhänders ist in sinngemäßer Anwendung des § 82 Abs. 1 zu bemessen. (2) §§ 82b, 82c sowie 125 Abs. 1, 2, 3 und 5 sind entsprechend anzuwenden, wobei insbesondere…
§ 82b Erhöhung der Entlohnung
…Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a erhöht sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf 1. die Größe und Schwierigkeit des Verfahrens…
§ 82a Entlohnung bei Sanierungsplan
…zu 1 500 000 Euro 2%, und von dem darüber hinausgehenden Betrag 1%. (2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht…