8Bs207/24h – OLG Linz Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Haidvogl, BEd, sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 27. Februar 2024, GZ*, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. B*, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Wolkerstorfer durchgeführten Berufungsverhandlung am 14. Jänner 2025 zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A*des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit C* in ** und andernorts in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von „teilweise schweren Betrügereien“ eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, andere durch Täuschung über Tatsachen, nämlich „ein zahlungswilliger und zahlungsfähiger Vertragspartner zu sein, wobei er angab, für die Unternehmen D* UG und E* UG tätig zu sein“, zu Handlungen verleitet, die diese in einem insgesamt EUR 50.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, indem er
1. vom 1. Mai bis 1. Juli 2021 gegenüber F* vorgab, dass sie im Rahmen ihrer Anstellung bei den beiden Unternehmen ein Büro einrichten sowie mehrere Verträge (G* AG Internet und ** Kreditkarte) für die Unternehmen abschließen solle, wobei sie die Kosten vorstrecken, aber zurückbekommen sollte, was trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgte, wodurch sie einen Schaden von EUR 4.010,67 erlitt;
2. vom 20. März 2021 bis 31. Mai 2022 von H* und I* eine Wohnung anmietete, jedoch die anfallende Miete nicht vollständig bezahlte, wodurch diese einen Schaden von EUR 3.010,00 erlitten;
3. von Anfang März bis 3. Mai 2021 über den Außendienstmitarbeiter J* bei der K* AG mehrere größere Bestellungen tätigte, die jedoch nur zum Teil beglichen wurden, wodurch dieser ein Schaden von EUR 43.147,27 entstand;
4. von April 2020 bis 7. Mai 2021 L* für die Planungsarbeiten als Model für ein Fotoshooting und andere Tätigkeiten engagierte, das Entgelt dafür aber nur teilweise bezahlte, wodurch diese einen Schaden von EUR 5.000,00 erlitt.
Der Schuldspruch erwuchs infolge Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 4. September 2024 zu 15 Os 67/24b-4 in Rechtskraft. Hiefür verhängte das Erstgericht nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB unter Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 24,00, gesamt daher EUR 5.760,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten. Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend die „mehrfache Begehungsweise“.
Überdies wurde der Angeklagte gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, Schadenersatz zu leisten (konkret an F*: EUR 4.010,67, an H* : EUR 2.510,00, sowie an die K* AG EUR 43.147,27).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Strafe sowie der privatrechtlichen Ansprüche; indes ohne Erfolg.
Die Berufung releviert zusammengefasst herabgesetzte Schuld, weil sämtliche Geschädigten sich bei den Firmen „D*“ und „E*“ schadlos halten könnten; dies mit dem verbundenen Ziel einer Strafmäßigung sowie der Verweisung der Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg (ON 35).
Der erstgerichtliche Strafzumessungskatalog ist zunächst dahin zu ergänzen, dass die deutlich mehrfache Überschreitung der Wertqualifikation dieses Betrugs die Schuld aggraviert (§ 32 StGB). Mangels Schadensgutmachung oder weiterer Aspekte ist jedoch ein zusätzlicher, die Schuld mindernder Umstand nicht zu ersehen, zumal auch das relevierte Alter des Angeklagten nicht im Sinne einer noch höheren Wertung des Milderungsgrundes des bisher ordentlichen Lebenswandels noch das mehrjährige (jedoch noch nicht fünfjährige) Wohlverhalten durchschlägt, sodass beim gegebenen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren nach § 148 zweiter Fall StGB kein Raum für eine Strafmäßigung bleibt. Vielmehr erscheint das Strafmaß und die gewählte Kombination nach § 43a Abs 2 StGB angemessen. Bleibt anzumerken, dass die angegebene Veränderung der Einkünfte während des Berufungsverfahrens auf die Tagsatzhöhe auch ohne Einfluss bleibt.
Auch die Berufung wegen der privatrechtlichen Ansprüche verfehlt ihr Ziel. Mit dem schon zur Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Vorbringen (vgl auch 15 Os 67/24b-5 [8]) wird auf Basis des rechtskräftigen Schuldspruchs ebenfalls kein Mangel aufgezeigt. Der Zuspruch erfolgte daher unabhängig von Überlegungen des Berufungswerbers zu alternativen Haftungsfonds, zur Solidarhaftung oder abseits Fragen der Einbringlichkeit im Allgemeinen dem Grunde und der Höhe nach zu Recht.